Berichtigung — Bertillonsches Identifizierungsverfahren.
wahr zu sein, der Redakteur hat nicht die
Richtigkeit ihrer tatsächlichen Angaben zu
prüfen, wohl aber kann er vorher oder
nachher Bemerkungen machen. Die mit-
geteilten Tatsachen können auch soge-
nannte innere sein, sie können auch als
das Ergebnis des eigenen Urteils des Be-
hauptenden hingestellt werden, RG 8 649.
Ob Anzeigen berichtigt werden müssen,
ist streitig, man wird die Frage verneinen
müssen. Beteiligt ist jeder, der an der Br
ein Interesse hat, es genügt auch eine
vermeintliche Beteiligung, RGSt 3 40. Un-
zulässige Stellen darf der Redakteur nicht
wegstreichen, er muß entweder alles auf-
nehmen oder die ganze Br zurückweisen.
Ob die Br auch von einem Stellvertreter
unterzeichnet werden darf, ist streitig,
dagegen ist das bayrOLG, bayrOLGSt 7
86, man wird aber Stellvertreter zulassen
müssen, weil sie in & 11 nicht ausdrück-
lich verboten sind, vgl bayrObLGSt 5 297.
Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die
Br gegen ein Strafgesetz verstößt. Als
tatsächliche Angaben sind nicht wissen-
schaftliche Erörterungen oder Kritiken an-
zusehen.
Der Abdruck muß in der nach Empfang
der Einsendung nächstfolgenden, für den
Druck nicht bereits abgeschlossenen
Nummer, und zwar in demselben Teil der
Druckschrift und mit derselben Schrift wie
der Abdruck des zu berichtigenden Arti-
kels geschehen. Ob die Sprache die deut-
sche sein muß, ist streitig, bejaht ist die
Frage vom OLG Posen, PosMonSchr 10
98.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit
nicht die Entgegnung den Raum der zube-
richtigenden Mitteilung überschreitet; für
die über dieses Maß hinausgehenden
Zeilen sind die üblichen Einrückungsge-
bühren zu entrichten. Ist bei der Zeitung
Vorausbezahlung üblich, so kann dieselbe
verlangt werden, wenn der Redakteur sich
zur Aufnahme bereit erklärt, GoltdArch 25
352, 42 306.
Zuwiderhandlungen gegen den $ 11
werden gemäß 8 19 mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die
Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, das
Strafurteil hat zugleich die Aufnahme des
eingesandten Artikels in die nächstfol-
gende Nummer anzuordnen. Ist die unbe-
rechtigte Verweigerung in gutem Glauben
geschehen, so ist unter Freisprechung von
Strafe und Kosten lediglich die nachträg-
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liche Aufnahme anzuordnen. Eine Zu-
widerhandlung liegt auch vor, wenn die
Br mit Einschaltungen oder Weglassun-
gen oder wenn sie in einem anderen Teil
des Blattes oder in anderer Schriftart als
die zu berichtigende Mitteilung abge-
druckt ist. Ebner.
Berlich, Mathias, * 9. Oktober 1586 zu
Sköhlen, lebte seit 1611 in Leipzig als
weitberühmter Rechtskonsulent und }
hier am 8. August 1638.
Unter den Saxonisten der bedeutendste Vor-
gänger B. Carpzovs; sein Hauptwerk: Conclu-
siones practicabiles secundum D Augusti con-
stitutiones saxonicas, Leipzig 1015—19, 5 (neue
Bearbeitung 1628, nach seinem Tode noch öfter
aufgelegt) ist durch die Verbindung des ge-
meınen Rechtes mit der sächsischen Oesetz-
gebung und Praxis und die umfassende Behand-
lung des Strafrechts das ausgezeichnetste vor
Carpzov erschienene sax. System. Bogeng.
erlin, gesetzliches Erbrecht der
Stadt —. Nach dem Rezesse des Kurfür-
sten Joachim I. vom 27. Dez 1508 fällt der
herrenlose Nachlaß eines Berliner Bürgers
an die Stadt B. Wer nicht Bürger von B
ist, also Adlige, Uneheliche, Juden,
Fremde, wird mangels anderer Erben vom
Staate beerbt.
97 MN Striethorst Archiv 834 94; Holtze bei Gruchot
Berliner Kongreß, Akte vom 13. Juli
1878, Regelung der Balkanfrage.
Berliner Testament s. Gemeinsch
Test.
Berner, Albrecht Friedrich, * 30. Nov
1818 zu Strasburg (Ukermark), 1848 a. o.,
1861 o. Professor an der Universität Ber-
lin, wo er am 14. Jan 1907 7.
Grundlinien der kriminalistischen Imputations-
lehre, Berlin 43; Die Lehre von der Teilnahme
am Verbrechen und die neueren Kontroversen
über Dolus und Culpa, Berlin 47; Wirkungskreis
des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen,
Berlin 58, Grundsätze des preußischen Straf-
rechts, Leipzig 61; Die Strafgesetzgebung in
Deutschland, Leipzig 67; Lehrbuch des deut-
schen Strafrechts, Leipzig 57 (18. Aufl, 98); Lehr-
buch des deutschen Preßrechts, Leipzig 76, u. a.
Bogeng.
Bernsteinregal (Preußen) besteht in
den Provinzen Pommern und Preußen für
allen Bernstein, der in der Ostsee gefischt
oder am Strande gefunden wird. Der im
Innern der Provinz Ostpreußen durch Gra-
ben gefundene Bernstein unterliegt eben-
falls dem B, d. h. der ausschließlichen An-
eignung seitens des Staates; vgl pres
vom 22. Febr 1867.
Bertillonsches Identifizierungs-
verfahren, Bertillonage, anthoprometri-
sches Signalement, Verbrechermessungen,
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