Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Berichtigung — Bertillonsches Identifizierungsverfahren. 
wahr zu sein, der Redakteur hat nicht die 
Richtigkeit ihrer tatsächlichen Angaben zu 
prüfen, wohl aber kann er vorher oder 
nachher Bemerkungen machen. Die mit- 
geteilten Tatsachen können auch soge- 
nannte innere sein, sie können auch als 
das Ergebnis des eigenen Urteils des Be- 
hauptenden hingestellt werden, RG 8 649. 
Ob Anzeigen berichtigt werden müssen, 
ist streitig, man wird die Frage verneinen 
müssen. Beteiligt ist jeder, der an der Br 
ein Interesse hat, es genügt auch eine 
vermeintliche Beteiligung, RGSt 3 40. Un- 
zulässige Stellen darf der Redakteur nicht 
wegstreichen, er muß entweder alles auf- 
nehmen oder die ganze Br zurückweisen. 
Ob die Br auch von einem Stellvertreter 
unterzeichnet werden darf, ist streitig, 
dagegen ist das bayrOLG, bayrOLGSt 7 
86, man wird aber Stellvertreter zulassen 
müssen, weil sie in & 11 nicht ausdrück- 
lich verboten sind, vgl bayrObLGSt 5 297. 
Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die 
Br gegen ein Strafgesetz verstößt. Als 
tatsächliche Angaben sind nicht wissen- 
schaftliche Erörterungen oder Kritiken an- 
zusehen. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang 
der Einsendung nächstfolgenden, für den 
Druck nicht bereits abgeschlossenen 
Nummer, und zwar in demselben Teil der 
Druckschrift und mit derselben Schrift wie 
der Abdruck des zu berichtigenden Arti- 
kels geschehen. Ob die Sprache die deut- 
sche sein muß, ist streitig, bejaht ist die 
Frage vom OLG Posen, PosMonSchr 10 
98. 
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit 
nicht die Entgegnung den Raum der zube- 
richtigenden Mitteilung überschreitet; für 
die über dieses Maß hinausgehenden 
Zeilen sind die üblichen Einrückungsge- 
bühren zu entrichten. Ist bei der Zeitung 
Vorausbezahlung üblich, so kann dieselbe 
verlangt werden, wenn der Redakteur sich 
zur Aufnahme bereit erklärt, GoltdArch 25 
352, 42 306. 
Zuwiderhandlungen gegen den $ 11 
werden gemäß 8 19 mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die 
Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, das 
Strafurteil hat zugleich die Aufnahme des 
eingesandten Artikels in die nächstfol- 
gende Nummer anzuordnen. Ist die unbe- 
rechtigte Verweigerung in gutem Glauben 
geschehen, so ist unter Freisprechung von 
Strafe und Kosten lediglich die nachträg- 
  
211 
liche Aufnahme anzuordnen. Eine Zu- 
widerhandlung liegt auch vor, wenn die 
Br mit Einschaltungen oder Weglassun- 
gen oder wenn sie in einem anderen Teil 
des Blattes oder in anderer Schriftart als 
die zu berichtigende Mitteilung abge- 
druckt ist. Ebner. 
Berlich, Mathias, * 9. Oktober 1586 zu 
Sköhlen, lebte seit 1611 in Leipzig als 
weitberühmter Rechtskonsulent und } 
hier am 8. August 1638. 
Unter den Saxonisten der bedeutendste Vor- 
gänger B. Carpzovs; sein Hauptwerk: Conclu- 
siones practicabiles secundum D Augusti con- 
stitutiones saxonicas, Leipzig 1015—19, 5 (neue 
Bearbeitung 1628, nach seinem Tode noch öfter 
aufgelegt) ist durch die Verbindung des ge- 
meınen Rechtes mit der sächsischen Oesetz- 
gebung und Praxis und die umfassende Behand- 
lung des Strafrechts das ausgezeichnetste vor 
Carpzov erschienene sax. System. Bogeng. 
erlin, gesetzliches Erbrecht der 
Stadt —. Nach dem Rezesse des Kurfür- 
sten Joachim I. vom 27. Dez 1508 fällt der 
herrenlose Nachlaß eines Berliner Bürgers 
an die Stadt B. Wer nicht Bürger von B 
ist, also Adlige, Uneheliche, Juden, 
Fremde, wird mangels anderer Erben vom 
Staate beerbt. 
97 MN Striethorst Archiv 834 94; Holtze bei Gruchot 
Berliner Kongreß, Akte vom 13. Juli 
1878, Regelung der Balkanfrage. 
Berliner Testament s. Gemeinsch 
Test. 
Berner, Albrecht Friedrich, * 30. Nov 
1818 zu Strasburg (Ukermark), 1848 a. o., 
1861 o. Professor an der Universität Ber- 
lin, wo er am 14. Jan 1907 7. 
Grundlinien der kriminalistischen Imputations- 
lehre, Berlin 43; Die Lehre von der Teilnahme 
am Verbrechen und die neueren Kontroversen 
über Dolus und Culpa, Berlin 47; Wirkungskreis 
des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen, 
Berlin 58, Grundsätze des preußischen Straf- 
rechts, Leipzig 61; Die Strafgesetzgebung in 
Deutschland, Leipzig 67; Lehrbuch des deut- 
schen Strafrechts, Leipzig 57 (18. Aufl, 98); Lehr- 
buch des deutschen Preßrechts, Leipzig 76, u. a. 
Bogeng. 
Bernsteinregal (Preußen) besteht in 
den Provinzen Pommern und Preußen für 
allen Bernstein, der in der Ostsee gefischt 
oder am Strande gefunden wird. Der im 
Innern der Provinz Ostpreußen durch Gra- 
ben gefundene Bernstein unterliegt eben- 
falls dem B, d. h. der ausschließlichen An- 
eignung seitens des Staates; vgl pres 
vom 22. Febr 1867. 
Bertillonsches Identifizierungs- 
verfahren, Bertillonage, anthoprometri- 
sches Signalement, Verbrechermessungen, 
14*
	        
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