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rechtigen nicht die Einlassung zur Haupt-
sache zu verweigern.
Das Urteil hat sich in den Grenzen der
Anträge zu halten; der nicht angefochtene
Teil des ersten Urteils ist auf Antrag
durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar
zu erklären. Leidet das erstinstanzliche
Verfahren an einem wesentlichen Mangel,
so kann unter Aufhebung des Urteils und
mangelhaften Verfahrens die Sache an
das Vordergericht zurückverwiesen wer-
den. Eine solche Zurückverweisung muß,
insofern eine neue Verhandlung nötig ist,
erfolgen in den Fällen der Z 538, d. h.
wenn durch das angefochtene Urteil ein
Einspruch als unzulässig verworfen, wenn
es ein Versäumnisurteil, ein Vorbehalts-
urteil im Urkunden- und Wechselprozesse
ist, wenn es nur über prozeßhindernde
Einreden, nur vorab über den Grund des
Anspruches entscheidet oder in den Fällen
der Z 304 die Klage abweist. Nach Er-
ledigung der Br sind die Akten mit be-
glaubigter Abs hrift des Urteils zurück-
‚senden.
Kommentare un! Lehr- und Handbücher sieh? un e
ZivilprozeB. Sons '’e Literatur: Harasowsky Die
Rechtsmittel im Zi uprozeß, 79; Kries Die Rechtsmittel
des Zivil- und Straf rozesses, 80; Barazetti Die Rechte-
mittel der Berufung und Beschwerde, 82; Wach Vorträge,
2. Aufl, 11 ff, 243 ff. Zu Einzelfragen: Kann ohne Be-
schwerung Berufung zur Erweiterung des
Antragseingelegt werden? Eccius bei Gruchot
34 130 für Zulässigkeit. — Verhandlungin der Be-
rufungsinstanz; Art: Erythropel Zeitschrift f. ZPr 3
132 ff; Bünger daselbst 4352? ff; Vierhaus daselbst 5
99; Koftka bei Gruchot 25 271 ff, 31 169 ff; Rocholl
Rechtafälle aus der Praxis des Reichsgerichts I 497 ff:
Sommerlatt Sächs Arch % 139 ff. — Gegenstan
der Verhandlung und Entscheidung: Bark-
hausen bei Gruchot 26 803 ff, 28 720 ff; Jastrow de-
selbst 27 780 ff und Ztschr f. ZPr 9 385 ff; L. Seuffert
daselbst 7 40 ff; Hergenhahn daselbst 15 85 ff: Schul-
tzenstein daselbst S1 ı ff; Heim Recht 7 389. —
Zurücknahme: Möller bei Gruchot 26 182 ff; Haas
daselbst 30 844; Freytag Zeitschrift für ZPr 28 a1 fl
und unter Zurücknahme der Klage. — Berufungsver-
zicht: Wach Archiv f. ziv Pr 64 243; Schwalbach
daselbst 291 ff; Bunsen daselbst 35 422f; Kohler bei
Gruchot 31 285 ff; Troll Versäumnisurteil 202. — An-
schließung: leinschmidt Zeitschrift für ZPr 5
456 ff; Fenner daselbst 7 67 ff. — PrüfungJder For-
mallen. Mugdan bei Gruchot 27 290 ff: ans da-
selbst 30 S34 ff. — Versäumnisverfahren: Ohne-
sorge Archiv f. ziv Pr 66 305 ff; Wagemann Zeitschr
f. ZPr 6 60ff; H. Meyer daselbst 9 352ff und 18 251fl;
Neubauer daselbst 17 102ff; Koffka a.a.0. 155 ff;
Trolla.a.O. ı159tf. — Zurückweisung In die
Vorinstanz: L. Seuffert Zeitschrift für ZPr 7 2;
Schmidt-Bardeleben bel Gruchot 47 588 ff u. Taf;
Grünebaum DJZ 07 ?76off. rinebaum.
Berufung im C findet statt gegen die
Urteile der Schöffengerichte. Die B(e)r(u-
fung) muß bei dem Gerichte erster In-
stanz binnen einer Woche nach Ver-
kündung des Urteils zu Protokoll des Ge-
richtsschreibers oder schriftlich einge-
legt werden. Hat die Verkündung des Ur-
teils nicht in Anwesenheit des Ange-
klagten stattgefunden, so beginnt für
diesen die Frist mit der Zustellung. Durch
Berufung im Zivilprozeß — Berufung (MC).
rechtzeitige Einlegung der Br wird die
Rechtskraft des Urteils, soweit dasselbe
angefochten ist, gehemmt. Die Br kann
binnen einer weiteren Woche nach Ab-
lauf der Frist zur Einlegung des Rechts-
mittels beziehungsweise nach Zustellung
des Urteils, wenn diese später erfolgt,
beim Gericht erster Instanz zu Protokoll
des Gerichtsschreibers oder in einer Be-
schwerdeschrift gerechtfertigt werden. Ist
die Br verspätet eingelegt, so hat das Ge-
richt erster Instanz das Rechtsmittel als
unzulässig zu verwerfen. Der Beschwer-
deführer kann dann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die
Entscheidung des Berufungsgerichts an-
tragen. Erachtet das Berufungsgericht
die Bestimmungen über die Einlegung der
Br nicht für beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschluß als unzu-
lässig verwerfen. Anderenfalls entschei-
det es über dasselbe durch Urteil. Der
Beschluß kann durch sofortige Be-
schwerde angefochten werden. Über das
Verfahren in der Berufungsinstanz s. C
364 ff. Insoweit dieBr für begründet be-
funden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urteils in der Sache
selbst zu erkennen. Unter Umständen
verweist das Berufungsgericht unter Auf-
hebung des Urteils die Sache zur Ent-
scheidung an die erste Instanz zurück.
War die Br nur von dem Angeklagten
oder zugunsten desselben von der Staats-
anwaltschaft oder von seinem gesetz-
lichen Vertreter usw eingelegt, so darf
das Urteil nicht zum Nachteile des An-
geklagten abgeändert werden.
Eine Br gegen Urteile der Strafkam-
mern und Schwurgerichte findet nicht
statt, soll aber bei Gelegenheit der Straf-
prozeßreform (s. d.) eingeführt werden.
Siehe insbesondere den Kommentar zur C von Löwe
und die dort angeführte Spezialliteratur. Knetsch.
Berufung (MC), ordentliches Rechts-
mittel, wichtige, von militärischer Seite
jedoch heute noch vielfach angefeindete
Errungenschaft des reformierten Militär-
strafverfahrens, ist im wesentlichen dem
gleichnamigen Rechtsmittel der C nach-
gebildet, verlangt jedoch ganz bestimmte
Beschwerdepunkte und findet gegen jedes
erstinstanzliche Urteil statt. Ihre Wirkung
besteht darin, daß sie die Rechtskraft und
den Vollzug des Urteils, soweit dasselbe
angefochten ist, hemmt und den ange-
fochtenen Teil vor die höhere Instanz zu