Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der angegebenen Beschränkung — die 
dazu gehörigen Gegenstände zu veräu- | 
ßern oder zu belasten, ist ihm bis zur Er- 
teilung des Zuschlags die Verwaltung und 
Benutzung des Grundstücks nebst dem 
beweglichen Zubehör innerhalb der Gren- 
zen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
belassen, er muß aber die aus dieser Ver- 
waltung vereinnahmten Geldbeträge, die 
er für sich und seinen Haushalt nicht be- 
darf, zur Subhastationsmasse abliefern, da 
ihm nicht die Nutznießung, sondern nur 
die Verwaltung und Benutzung zusteht. 
Dies Verwaltungs- und Benutzungsrecht 
muß ihm aber vom Vollstreckungsgericht 
auf Antrag des betreibenden oder eines 
beigetretenen Gläubigers entzogen oder 
beschränkt werden, wenn zu besorgen ist, 
daß durch sein Verhalten die ordnungs- 
mäßige Wirtschaft gefährdet wird. Ferner 
kann ihm der Gläubiger die Benutzung 
und Verwaltung durch die Betreibung der 
Zwangsverwaltung entziehen. Außerdem 
ist jeder Hypotheken-, Grund- und Ren- 
tenschuldgläubiger, mag er der betrei- 
bende Gläubiger sein oder nicht, nach B 
1134, 1135 befugt, der Verschlechterung 
des Grundstücks zu widersprechen und 
diesen Widerspruch durch Klage geltend- 
zumachen; auch die einstweilige Verfü- 
gung steht ihm zu Gebote, doch ist dem 
betreibenden und dem beigetretenen 
Gläubiger — was streitig ist — das Ver- 
fahren der einstweiligen Verfügung ver- 
schlossen, weil er die Maßregel des $ 25 
beantragen kann und deshalb für ihn der 
für die einstweilige Verfügung erforder- 
liche Dringlichkeitsgrund nicht vorliegt. 
Das Veräußerungsverbot begründet 
aber keine absolute Dispositionsbeschrän- 
kung, sondern wirkt nur zugunsten des 
betreibenden und des beigetretenen Gläu- 
bigers. Deshalb darf der Schuldner das 
Grundstück auflassen und mit Hypothe- 
ken usw belasten, deren Eintragung der 
Grundbuchrichter nicht verweigern darf. 
Eine solche Verfügung bleibt bestehen, 
wenn die Subhastation zurückgenommen 
oder aus einem anderen Grunde aufge- 
hoben wird; sie bleibt auch bestehen, 
wenn der Schuldner selbst der Ersteher 
ist, doch müssen im letzteren Falle die 
Sicherungshypotheken des Zg 128 unge- 
achtet der vom Schuldner vorher erfolg- 
ten Auflassung, und zwar vor den auf 
seinen Antrag inzwischen begründeten 
Hypotheken usw eingetragen werden. 
1 
1 
v 
  
Beschlagnahme. 
Das Recht des betreibenden Gläubi- 
gers, zu dessen Gunsten das Veräuße- 
rungsverbot besteht, wirkt zugleich für 
den Ersteher (wenn er nicht der Schuld- 
ner selbst ist), die Auflassung an einen 
Dritten, die Belastung des Grundstücks 
mit Hypotheken gilt ihm gegenüber nicht, 
er wird als der Eigentümer eingetragen, 
die Hypotheken werden gelöscht, die Ver- 
fügung über bewegliche Sachen, auf 
welche sich die Bsch noch erstreckt, 
braucht er nicht anzuerkennen. 
Gegen einen Dritten wirkt das Veräu- 
Berungsverbot nur, wenn diesem bei dem 
Rechtserwerb die Bsch bekannt ist, und 
diese Kenntnis wird fingiert, wenn der 
Versteigerungsvermerk eingetragen ist. 
Unter dieser Voraussetzung gilt die Bsch 
dem Dritten gegenüber auch in Ansehung 
der mithaftenden beweglichen Sachen, 
und der Kenntnis der Bsch ist die Kennt- 
nis von der Stellung des Versteigerungs- 
antrags gleichgestellt, wenn auf Grund 
desselben die Bsch erfolgt ist. Die durch 
die Eintragung des Versteigerungsver- 
merks begründete Fiktion gilt aber nicht 
auch für die Versicherungsforderungen, 
hinsichtlich welcher das Veräußerungs- 
verbot dem Dritten gegenüber nur dann 
wirksam ist, wenn dieser die Bsch kannte. 
Der Bsch ist mit Rücksicht auf den 
durch den $ 10 begründeten Unterschied 
der Rangordnung zwischen den laufenden 
und den rückständigen Beträgen der wie- 
derkehrenden Leistungen die weitere 
Funktion beigelegt, durch den Zeitpunkt 
ihrer Wirksamkeit die laufenden von den 
rückständigen Hebungen zu scheiden; 
wenn infolge des Beitritts eines oder meh- 
rerer Gläubiger mehrere Bsch vorliegen, 
so ist in dieser Beziehung der Zeitpunkt 
der ersten Bsch maßgebend, auch wenn 
der erste Gläubiger demnächst seinen Ver- 
steigerungsantrag zurücknimmt. Die Bsch 
ist ferner für den Umfang der auf den Er- 
steher übergehenden Immobiliarmasse 
maßgebend, nach Zg 55 erstreckt sich die 
Versteigerung auf alle Gegenstände, 
deren Bsch zur Zeit der Versteigerung 
noch wirksam ist. — 
Eine Ausnahme ist für die Subhastation 
auf Antrag des Konkursverwalters und 
‚, für die Nachlaßsubhastation gemacht, der 
‘ Beschluß über die Anordnung der Ver- 
ı 
steigerung gilt hier nicht als Bsch, ein Ver- 
äußerungsverbot wird daher ebensowenig 
begründet wie ein Absonderungsrecht,
	        
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