Beschlagnahme.
und der Konkursverwalter, im Falle der
Nachlaßsubhastation der Antragsteller,
dürfen bis zur Versteigerung über das
Grundstück und dessen Zubehör frei ver-
fügen, wenn auch das Recht der Hypo-
thekengläubiger nach B 1134, 1135, der
Verschlechterung des Grundstücks zu
widersprechen, auch in diesen Fällen be-
steht. In diesen besonders gearteten Sub-
hastationsfällen hat aber die Zustellung
des die Zwangsversteigerung anordnen-
den Beschlusses (nicht auch die Eintra-
gung des Versteigerungsvermerks) die
Wirkung der Abgrenzung der laufenden
von den rückständigen Hebungen und der
Bestimmung des Umfangs der Immobi-
liarmasse, und infolge der Wirkung, den
Umfang der Immobiliarmasse zu bestim-
men, erlischt das Verfügungsrecht des
Verwalters oder Antragstellers mit dem
Zeitpunkt der Versteigerung.
Die Kommentare und Handausgaben des Zg; Mothes
Die Beschlagnahme nach Wesen, Art und Wirkungen,
Leipzig 03. Wolitt.
Beschlagnahme nach C betrifft Ge-
genstände, welche als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein kön-
nen oder der Einziehung unterliegen; sie
wird nur angeordnet, wenn die Gegen-
stände von der Person, in deren Gewahr-
sam sie sich befinden, nicht freiwillig her-
ausgegeben werden. Die Anordnung der
B(e)sch(lagnahme) steht dem Richter zu,
nur bei Gefahr im Verzug dem Staatsan-
walte oder dem Polizeibeamten. In letz-
terem Falle kann der Betroffene jederzeit
die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Wer trotz Beschlagnahmebeschlusses die
Herausgabe verweigert, kann durch
Zwangsmittel hierzu angehalten werden.
Zulässig ist auch die Bsch der an den Be-
schuldigten gerichteten Briefe, Sendungen
und Telegramme auf der Post und den
Telegraphenanstalten. Zuständig zur
Bsch ist nur der Richter, bei Gefahr im
Verzug der Staatsanwalt, der jedoch bin-
nen 3 Tagen die richterliche Bestätigung
erwirken muß. Von den getroffenen Maß-
regeln sind die Betroffenen zu benachrich-
tigen, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszweckes geschehen kann.
Einstweilige Bsch tritt ein, wenn bei
Gelegenheit einer Durchsuchung Gegen-
stände gefunden werden, welche zwar in
keiner Beziehung zur anhängigen Unter-
suchung stehen, aber auf die erfolgte Ver-
übung einer anderen strafbaren Handlung
hindeuten.
227
Im Verfahren gegen Abwesende kön-
nen zur Deckung der dem Angeschuldig-
ten drohenden Geldstrafe und der Kosten
einzelne dem Angeschuldigten gehörige
Gegenstände und dessen ganzes im Deut-
schen Reiche befindlichess Vermögen
durch Gerichtsbeschluß mit Beschlag be-
legt werden. Die Bsch des gesamten Ver-
mögens ist auch möglich, wenn gegen den
Abwesenden, gegen den die öffentliche
Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor-
liegen, welche die Erlassung eines Haft-
befehls rechtfertigen. Der Angeschuldigte
verliert hierdurch das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter
Lebenden zu verfügen, und ist über das-
selbe eine Güterpflege einzuleiten.
C 84-101, 108, 325, 326, 332—335. Ungewitter.
Beschlagnahme (preßrechtliche).
Durch das PrG, welches in $ 1 den Grund-
satz der Preßfreiheit aufstellt und welches
der Presse eine Reihe von Vorrechten ge-
währt, ist die B(e)sch(lagnahme) von
Druckschriften erheblich beschränkt, weil
mit derselben schwere Schädigungen des
Verlegers und des Publikums verbunden
sind, die bei den anderen Bsch nicht vor-
kommen; namentlich die Besteller von
Anzeigen können erhebliche Nachteile er-
leiden. Die Beschränkungen der Bsch
sind in den $$ 23—27 enthalten. Sie be-
treffen aber nur die polizeiliche Bsch, wo-
zu auch diejenige durch die Staatsanwalt-
schaft gehört, während für die richterliche
die allgemeinen Vorschriften der C 94 ff,
gelten. Durch die C sind die Vorschriften
des PrG gemäß Einf-C 5 Abs 1 nicht
berührt; die Vorschriften des S 40 und
42 über Einziehung und Unbrauchbar-
machung gelten neben denjenigen über
Bschh Oppenhoff Rspr 17 328.
Eine polizeiliche Bsch von Druckschrif-
ten findet nur statt:
1. wenn eine Druckschrift den Bestim-
mungen der $$ 6 und 7 über Angaben
des Druckers, des Verlegers und des ver-
antwortlichen Redakteurs nicht entspricht
oder den Vorschriften des $ 14 über die
Verbreitung verbotener ausländischer
Druckschriften zuwider verbreitet wird;
2. wenn durch eine Druckschrift einem
auf Grund des $ 15 betreffend Veröffent-
lichungen über Truppenbewegungen oder
Verteidigungsmittel zur Zeit der Kriegs-
gefahr oder des Krieges erlassenen Ver-
bot zuwidergehandelt wird;
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift
15°