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den Tatbestand einer der in S 85
(Aufforderung zum Hochverrat), 95 (Ma-
jestätsbeleidigung), 111 (Aufforderung
zum Widerstand gegen die Staatsgewalt),
130 (Aufreizung zu Gewalttätigkeiten)
oder 184 (Verbreitung unzüchtiger Schrif-
ten) mit Strafen bedrohten Handlungen
begründet, in den Fällen der Aufforde-
rung zum Widerstand gegen die Staats- '
gewalt und der Aufreizung zu Gewalt- |
tätigkeiten jedoch nur dann, wenn drin-
gende Gefahr besteht, daß bei Verzöge-
rung der Bsch die Aufforderung oder Auf-
reizung ein Verbrechen oder Vergehen
unmittelbar zur Folge haben würde.
Der Zeitpunkt der Zulässigkeit der Bsch
ist der Beginn der Verbreitung; Exem-
plare, für die bereits die Verbreitung be-
endigt ist, die z. B. in Privatbesitz über-
gegangen sind, dürfen nicht beschlag-
nahmt werden; in einer Wirtschaft ist die
Verbreitung noch möglich, die Zulässig-
keit der Bsch hört erst auf, wenn das
Exemplar in die Privatwohnung des Wirts
geschafft ist.
Binnen 24 Stunden nach der Anordnung
der Bsch muß dieselbe dem zuständigen
Gericht zur Beschlußfassung über Bestä-
tigung oder Aufhebung vorgelegt wer-
den; vom Gericht muß binnen 24 Stunden
eine Entscheidung erlassen werden. Hat
die Polizeibehörde die Bsch ohne Anord-
nung der Staatsanwaltschaft verfügt, so
muß sie die Absendung der Verhandlung
an die letztere spätestens binnen 12 Stun-
den bewirken; die Staatsanwaltschaft hat
entweder die Aufhebung der Bsch mittels
einer sofort vollstreckbaren Verfügung
anzuordnen oder die gerichtliche Bestäti-
gung binnen 12 Stunden nach Empfang
der Verhandlung nachzusuchen. Wenn
nicht bis zum Ablauf des 5. Tages nach
Anordnung der Bsch der bestätigende Ge-
richtsbeschluß der Behörde, welche die
Bsch angeordnet hat, zugegangen ist, so
erlischt diese und es muß die Freigabe der
einzelnen Stücke erfolgen. Das für die
Bestätigung oder Aufhebung zuständige
Gericht wird durch C 98, 160 bestimmt;
solange noch nicht die öffentliche Klage
erhoben ist, ist es der Amtsrichter des-
jenigen Bezirks, in welchem die Bsch vor-
genommen ist, nach Erhebung der Klage
ist es das mit der Sache befaßte Gericht
oder der Untersuchungsrichter. Eine nach
Ablauf der genannten Frist erfolgte Be-
stätigung ist unwirksam, sie kann auch
Beschlagnahme.
nicht als neue Bsch gelten, eine Bestrafung
aus PrG 28 ist unzulässig, RGSt 30 323.
Gegen den Beschluß des Gerichts, wel-
cher die Bsch aufhebt, findet ein Rechts-
mittel nicht statt, gegen die Bestätigung
ist die Beschwerde nach C 346 zulässig.
Die bestätigte Bsch ist aufzuheben, wenn
nicht binnen 2 Wochen nach der Bestä-
tigung die Strafverfolgung in der Haupt-
sache eingeleitet worden ist; unter Ein-
; leitung der Strafverfolgung ist die Er-
öffnung der Voruntersuchung oder des
Hauptverfahrens zu verstehen. Die Bsch
erstreckt sich nur auf diejenigen Exem-
plare, welche für die Verbreitung fertig
und zur Verbreitung bestimmt sind. Sie
kann auf die zur Vervielfältigung dienen-
den Blätter und Formen ausgedehnt wer-
den; bei Druckschriften im engeren Sinne
(das sind die Erzeugnisse der Buch-
druckerpresse, vgl PrG 2) hat auf Antrag
des Beteiligten statt Bsch des Satzes das
Ablegen des letzteren zu geschehen. Bei
Ancrdnung der Bsch sind die dieselbe
veranlassenden Stellen der Schrift unter
Anführung der verletzten Gesetze zu be-
zeichnen; trennbare Teile der .Druck-
schrift (Beilagen usw), welche nichts
Strafbares enthalten, sind von der Bsch
ausgeschlossen.
Während der Dauer der Bsch ist die
Verbreitung der von derselben betroffe-
nen Druckschrift oder der Wiederabdruck
der die Bsch veranlassenden Stellen un-
statthaft; Zuwiderhandlungen werden
mit Geldstrafe bis zu 500 Mk oder mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Diese Bestimmung gilt auch für die rich-
terliche Bsch, SächsAnnalen 27 10. Die
beschlagnahmten Stellen dürfen auch
nicht in einer anderen Schrift oder in Ver-
bindung mit derselben abgedruckt wer-
den, z. B. in einem Bericht über eine Ge-
richtsverhandlung, GoltdArch 26 229.
Sind in der Verfügung einzelne Stellen
nicht bezeichnet, so ist nur die Verbrei-
tung der ganzen Druckschrift, nicht aber
einzelner Stellen strafbar, da es ungewiß
ist, welche Stellen die Bsch veranlaßt
haben, GoltdArch 24 633. Begründet der
Inhalt eines Artikels den Tatbestand einer
strafbaren Handlung, so liegt ideelle
Konkurrenz vor. Unerheblich ist es für
die Bestrafung, ob die Bsch später aus
irgendeinem Grunde aufgehoben wird,
RegersE Ergänzungsband 3 569. Quel-
lenangabe ist auf die Strafbarkeit ohne