Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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den Tatbestand einer der in S 85 
(Aufforderung zum Hochverrat), 95 (Ma- 
jestätsbeleidigung), 111 (Aufforderung 
zum Widerstand gegen die Staatsgewalt), 
130 (Aufreizung zu Gewalttätigkeiten) 
oder 184 (Verbreitung unzüchtiger Schrif- 
ten) mit Strafen bedrohten Handlungen 
begründet, in den Fällen der Aufforde- 
rung zum Widerstand gegen die Staats- ' 
  
gewalt und der Aufreizung zu Gewalt- | 
tätigkeiten jedoch nur dann, wenn drin- 
gende Gefahr besteht, daß bei Verzöge- 
rung der Bsch die Aufforderung oder Auf- 
reizung ein Verbrechen oder Vergehen 
unmittelbar zur Folge haben würde. 
Der Zeitpunkt der Zulässigkeit der Bsch 
ist der Beginn der Verbreitung; Exem- 
plare, für die bereits die Verbreitung be- 
endigt ist, die z. B. in Privatbesitz über- 
gegangen sind, dürfen nicht beschlag- 
nahmt werden; in einer Wirtschaft ist die 
Verbreitung noch möglich, die Zulässig- 
keit der Bsch hört erst auf, wenn das 
Exemplar in die Privatwohnung des Wirts 
geschafft ist. 
Binnen 24 Stunden nach der Anordnung 
der Bsch muß dieselbe dem zuständigen 
Gericht zur Beschlußfassung über Bestä- 
tigung oder Aufhebung vorgelegt wer- 
den; vom Gericht muß binnen 24 Stunden 
eine Entscheidung erlassen werden. Hat 
die Polizeibehörde die Bsch ohne Anord- 
nung der Staatsanwaltschaft verfügt, so 
muß sie die Absendung der Verhandlung 
an die letztere spätestens binnen 12 Stun- 
den bewirken; die Staatsanwaltschaft hat 
entweder die Aufhebung der Bsch mittels 
einer sofort vollstreckbaren Verfügung 
anzuordnen oder die gerichtliche Bestäti- 
gung binnen 12 Stunden nach Empfang 
der Verhandlung nachzusuchen. Wenn 
nicht bis zum Ablauf des 5. Tages nach 
Anordnung der Bsch der bestätigende Ge- 
richtsbeschluß der Behörde, welche die 
Bsch angeordnet hat, zugegangen ist, so 
erlischt diese und es muß die Freigabe der 
einzelnen Stücke erfolgen. Das für die 
Bestätigung oder Aufhebung zuständige 
Gericht wird durch C 98, 160 bestimmt; 
solange noch nicht die öffentliche Klage 
erhoben ist, ist es der Amtsrichter des- 
jenigen Bezirks, in welchem die Bsch vor- 
genommen ist, nach Erhebung der Klage 
ist es das mit der Sache befaßte Gericht 
oder der Untersuchungsrichter. Eine nach 
Ablauf der genannten Frist erfolgte Be- 
stätigung ist unwirksam, sie kann auch 
  
  
Beschlagnahme. 
nicht als neue Bsch gelten, eine Bestrafung 
aus PrG 28 ist unzulässig, RGSt 30 323. 
Gegen den Beschluß des Gerichts, wel- 
cher die Bsch aufhebt, findet ein Rechts- 
mittel nicht statt, gegen die Bestätigung 
ist die Beschwerde nach C 346 zulässig. 
Die bestätigte Bsch ist aufzuheben, wenn 
nicht binnen 2 Wochen nach der Bestä- 
tigung die Strafverfolgung in der Haupt- 
sache eingeleitet worden ist; unter Ein- 
; leitung der Strafverfolgung ist die Er- 
öffnung der Voruntersuchung oder des 
Hauptverfahrens zu verstehen. Die Bsch 
erstreckt sich nur auf diejenigen Exem- 
plare, welche für die Verbreitung fertig 
und zur Verbreitung bestimmt sind. Sie 
kann auf die zur Vervielfältigung dienen- 
den Blätter und Formen ausgedehnt wer- 
den; bei Druckschriften im engeren Sinne 
(das sind die Erzeugnisse der Buch- 
druckerpresse, vgl PrG 2) hat auf Antrag 
des Beteiligten statt Bsch des Satzes das 
Ablegen des letzteren zu geschehen. Bei 
Ancrdnung der Bsch sind die dieselbe 
veranlassenden Stellen der Schrift unter 
Anführung der verletzten Gesetze zu be- 
zeichnen; trennbare Teile der .Druck- 
schrift (Beilagen usw), welche nichts 
Strafbares enthalten, sind von der Bsch 
ausgeschlossen. 
Während der Dauer der Bsch ist die 
Verbreitung der von derselben betroffe- 
nen Druckschrift oder der Wiederabdruck 
der die Bsch veranlassenden Stellen un- 
statthaft; Zuwiderhandlungen werden 
mit Geldstrafe bis zu 500 Mk oder mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
Diese Bestimmung gilt auch für die rich- 
terliche Bsch, SächsAnnalen 27 10. Die 
beschlagnahmten Stellen dürfen auch 
nicht in einer anderen Schrift oder in Ver- 
bindung mit derselben abgedruckt wer- 
den, z. B. in einem Bericht über eine Ge- 
richtsverhandlung, GoltdArch 26 229. 
Sind in der Verfügung einzelne Stellen 
nicht bezeichnet, so ist nur die Verbrei- 
tung der ganzen Druckschrift, nicht aber 
einzelner Stellen strafbar, da es ungewiß 
ist, welche Stellen die Bsch veranlaßt 
haben, GoltdArch 24 633. Begründet der 
Inhalt eines Artikels den Tatbestand einer 
strafbaren Handlung, so liegt ideelle 
Konkurrenz vor. Unerheblich ist es für 
die Bestrafung, ob die Bsch später aus 
irgendeinem Grunde aufgehoben wird, 
RegersE Ergänzungsband 3 569. Quel- 
lenangabe ist auf die Strafbarkeit ohne
	        
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