230
steht jedoch die Ausnahme, daß gegen die
in betreff der Prozeßkosten erlassenen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte
eine B nicht zulässig ist, Z 567 Abs 2.
Über die Beschwerde entscheidet grund-
sätzlich das im Instanzenzuge zunächst
höhere Gericht (Beschwerdegericht),
Z 568. — Eine Frist für die einfache B be-
steht nicht.
II. Gegen die Entscheidung des Be-
schwerdegerichtes ist, soweit nicht in ihr
ein neuer selbständiger Beschwerdegrund
enthalten ist, eine weitere B nicht zulässig,
weil duae conformes sententiae vorliegen
(Grundsatz der Difformität), Z 568 Abs 2.
1. Entscheidungen der Landgerichte in
betreff der Prozeßkosten unterliegen einer
weiteren B nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von fünfzig Mark über-
steigt, Z 568 Abs 3.
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-
landesgerichte über eine Beschwerde ist
eine weitere B nicht statthaft, Z 568 Abs 4.
Ill. Die B wird bei dem Gericht ein-
gelegt, von welchen oder von dessen Vor-
sitzendem die angefochtene Entscheidung
erlassen ist (iudex a quo); B gegen Ent-
scheidungen der Amts- und Landgerichte
können in dringenden Fällen auch bei
dem Beschwerdegericht (iudex ad quer)
eingelegt werden, Z 569 Abs 1. Die Ein-
legung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift; die Einlegung kann
auch durch Erklärung zum Protokolle des
Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der
Rechtsstreit bei einem Amtsgericht an-
hängig ist oder anhängig war, wenn die
Beschwerde das Armenrecht betrifft oder
von einem Zeugen oder Sachverständigen
erhoben wird. — Richtet sich die Be-
schwerde in diesen Fällen gegen die Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts (des-
sen Beschluß also angefochten wird), so
kann die Einlegung nur durch Erklärung
zum Protokolle des Gerichtsschreibers des
Oberlandesgerichts oder durch Einrei-
chung einer zum Protokolle des Gerichts-
schreibers eines Amtsgerichts erklärten
oder von einem Rechtsanwalt unterzeich-
neten Beschwerdeschrift erfolgen.
1. Die B kann auf neue Tatsachen und |
Beweise gestützt werden, Z 570.
2. Erachtet das Gericht oder der Vor-
sitzende, dessen Entscheidung angefoch-
ten wird (iudex a quo), die B für begrün-
det, so haben sie ihr abzuhelfen; an- |
dernfalls
ist die B vor Ablauf einer |
Beschwerde.
Woche dem Beschwerdegerichte vorzu-
legen, Z 571.
3. Die B hat nur in bestimmten Fällen
aufschiebende Wirkung. Dies ist der Fall,
wenn sie gegen eine der in Z 109, 380,
390, 409, 619, 656, 678 erwähnten Ent-
scheidungen gerichtet ist. Im übrigen
kann das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird,
anordnen, daß die Vollziehung auszu-
setzen sei. — Das Beschwerdegericht kann
vor der Entscheidung eine einstweilige
Anordnung erlassen; es kann insbeson-
dere anordnen, daß die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung auszusetzen
sei, Z 572.
4. Die Entscheidung über die B kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. Ordnet das Gericht eine schrift-
liche Erklärung an, so kann deren Abgabe
durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem
Gerichte zugelassen ist, von welchem oder
von dessen Vorsitzendem die angefoch-
tene Entscheidung erlassen ist. In den
Fällen, in welchen die B zum Protokolle
des Gerichtsschreibers eingelegt werden
darf, kann auch die Erklärung zum Pro-
tokolle des Gerichtsschreibers abgegeben
werden, Z 573.
IV. Das Beschwerdegericht hat von
Amts wegen zu prüfen, ob die B an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die
B als unzulässig zu verwerfen, Z 574
Abs 1. — Ist gegen die Entscheidung
eines Oberlandesgerichtes B eingelegt, so
steht die Prüfung und Entscheidung über
die Zulässigkeit der B dem Oberlandes-
gerichte zu. Wird die B von dem
Oberlandesgericht als unzulässig verwor-
fen, so kann der Beschwerdeführer bin-
nen einer Woche auf die Entscheidung
des Beschwerdegerichtes antragen; die
Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses. In diesem
Falle sind die Akten dem Beschwerde-
gerichte zu übersenden, Z 574 Abs 2.
1. Erachtet das Beschwerdegericht die
B für begründet, so kann es selbst ent-
scheiden oder demjenigen Gericht oder
Vorsitzenden, von welchem die beschwe-
rende Entscheidung erlassen war, die er-
forderliche Anordnung übertragen, Z 575.
2. Wird die Änderung einer Entschei-
dung des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Gerichtsschreibers ver-