Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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steht jedoch die Ausnahme, daß gegen die 
in betreff der Prozeßkosten erlassenen 
Entscheidungen der Oberlandesgerichte 
eine B nicht zulässig ist, Z 567 Abs 2. 
Über die Beschwerde entscheidet grund- 
sätzlich das im Instanzenzuge zunächst 
höhere Gericht (Beschwerdegericht), 
Z 568. — Eine Frist für die einfache B be- 
steht nicht. 
II. Gegen die Entscheidung des Be- 
schwerdegerichtes ist, soweit nicht in ihr 
ein neuer selbständiger Beschwerdegrund 
enthalten ist, eine weitere B nicht zulässig, 
weil duae conformes sententiae vorliegen 
(Grundsatz der Difformität), Z 568 Abs 2. 
1. Entscheidungen der Landgerichte in 
betreff der Prozeßkosten unterliegen einer 
weiteren B nur, wenn die Beschwerde- 
summe den Betrag von fünfzig Mark über- 
steigt, Z 568 Abs 3. 
2. Gegen die Entscheidungen der Ober- 
landesgerichte über eine Beschwerde ist 
eine weitere B nicht statthaft, Z 568 Abs 4. 
Ill. Die B wird bei dem Gericht ein- 
gelegt, von welchen oder von dessen Vor- 
sitzendem die angefochtene Entscheidung 
erlassen ist (iudex a quo); B gegen Ent- 
scheidungen der Amts- und Landgerichte 
können in dringenden Fällen auch bei 
dem Beschwerdegericht (iudex ad quer) 
eingelegt werden, Z 569 Abs 1. Die Ein- 
legung erfolgt durch Einreichung einer 
Beschwerdeschrift; die Einlegung kann 
auch durch Erklärung zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der 
Rechtsstreit bei einem Amtsgericht an- 
hängig ist oder anhängig war, wenn die 
Beschwerde das Armenrecht betrifft oder 
von einem Zeugen oder Sachverständigen 
erhoben wird. — Richtet sich die Be- 
schwerde in diesen Fällen gegen die Ent- 
scheidung eines Oberlandesgerichts (des- 
sen Beschluß also angefochten wird), so 
kann die Einlegung nur durch Erklärung 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers des 
Oberlandesgerichts oder durch Einrei- 
chung einer zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers eines Amtsgerichts erklärten 
oder von einem Rechtsanwalt unterzeich- 
neten Beschwerdeschrift erfolgen. 
  
1. Die B kann auf neue Tatsachen und | 
Beweise gestützt werden, Z 570. 
2. Erachtet das Gericht oder der Vor- 
sitzende, dessen Entscheidung angefoch- 
ten wird (iudex a quo), die B für begrün- 
det, so haben sie ihr abzuhelfen; an- | 
dernfalls 
ist die B vor Ablauf einer | 
Beschwerde. 
Woche dem Beschwerdegerichte vorzu- 
legen, Z 571. 
3. Die B hat nur in bestimmten Fällen 
aufschiebende Wirkung. Dies ist der Fall, 
wenn sie gegen eine der in Z 109, 380, 
390, 409, 619, 656, 678 erwähnten Ent- 
scheidungen gerichtet ist. Im übrigen 
kann das Gericht oder der Vorsitzende, 
dessen Entscheidung angefochten wird, 
anordnen, daß die Vollziehung auszu- 
setzen sei. — Das Beschwerdegericht kann 
vor der Entscheidung eine einstweilige 
Anordnung erlassen; es kann insbeson- 
dere anordnen, daß die Vollziehung der 
angefochtenen Entscheidung auszusetzen 
sei, Z 572. 
4. Die Entscheidung über die B kann 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. Ordnet das Gericht eine schrift- 
liche Erklärung an, so kann deren Abgabe 
durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem 
Gerichte zugelassen ist, von welchem oder 
von dessen Vorsitzendem die angefoch- 
tene Entscheidung erlassen ist. In den 
Fällen, in welchen die B zum Protokolle 
des Gerichtsschreibers eingelegt werden 
darf, kann auch die Erklärung zum Pro- 
tokolle des Gerichtsschreibers abgegeben 
werden, Z 573. 
IV. Das Beschwerdegericht hat von 
Amts wegen zu prüfen, ob die B an sich 
statthaft und ob sie in der gesetzlichen 
Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es 
an einem dieser Erfordernisse, so ist die 
B als unzulässig zu verwerfen, Z 574 
Abs 1. — Ist gegen die Entscheidung 
eines Oberlandesgerichtes B eingelegt, so 
steht die Prüfung und Entscheidung über 
die Zulässigkeit der B dem Oberlandes- 
gerichte zu. Wird die B von dem 
Oberlandesgericht als unzulässig verwor- 
fen, so kann der Beschwerdeführer bin- 
nen einer Woche auf die Entscheidung 
des Beschwerdegerichtes antragen; die 
Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der 
Zustellung des Beschlusses. In diesem 
Falle sind die Akten dem Beschwerde- 
gerichte zu übersenden, Z 574 Abs 2. 
1. Erachtet das Beschwerdegericht die 
B für begründet, so kann es selbst ent- 
scheiden oder demjenigen Gericht oder 
Vorsitzenden, von welchem die beschwe- 
rende Entscheidung erlassen war, die er- 
forderliche Anordnung übertragen, Z 575. 
2. Wird die Änderung einer Entschei- 
dung des beauftragten oder ersuchten 
Richters oder des Gerichtsschreibers ver-
	        
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