Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beschwerde. 
langt, so ist die Entscheidung des Pro- 
zeßgerichtes nachzusuchen. Die B findet 
dann gegen die Entscheidung des Prozeß- 
gerichts statt, Z 576. Auch das Reichs- 
gericht kann also mit einer einfachen 
Beschwerde gegen den ersuchten oder 
beauftragten Richter befaßt werden. 
V. Sofortige B ist nur in denjenigen Fäl- 
len zugelassen, in denen das Gesetz es 
ausdrücklich bestimmt, Z 577. 
1. Die sofortige B ist binnen einer Not- 
frist von zwei Wochen einzulegen, welche 
mit der Zustellung, bei Ablehnung des 
Antrages auf Erlassung eines Versäumnis- 
urteiles oder eines Ausschlußurteiles mit 
der Verkündung beginnt. Richtet sich die 
B gegen die Entscheidung eines Amts- 
oder Landgerichts, so genügt die Ein- 
legung bei dem Beschwerdegerichte zur 
Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall 
nicht für dringlich erachtet wird. Liegen 
die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder 
Restitutionsklage vor, so kann die B auch 
nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für 
diese Klagen geltenden Notfristen erho- 
ben werden. 
2. Das Gericht darf nur in den Fällen, 
in denen es sich um Festsetzung der Pro- 
zeßkosten handelt, seine Entscheidung 
abändern; zu einer weiteren Abänderung 
ist es nicht befugt. 
Siehe Zivilprozeßreform. P. 
Beschwerde im Zwangsversteige- 
rungsverfahren. I. Allgemeines. Das 
Zg bildet einen aus technischen Gründen 
ausgeschiedenen Teil der Z. Die Vor- 
schriften des Gesetzes sind so zu lesen, 
als ob sie in der Z ständen. Die Ent- 
scheidungen des Vollstreckungsgerichts 
im Zwangsversteigerungsverfahren erfor- 
dern eine vorgängige mündliche Verhand- 
lung nicht, sondern höchstens ist für sie 
die „Anhörung‘‘ oder das ‚„Gehör‘‘ der 
Beteiligten vorgeschrieben; sie unterlie- 
gen daher nach Z 793 der sofortigen B(e)- 
sch(werde) in Gemäßheit der Vorschriften 
dieses Gesetzes. Dies gilt an sich von 
allen Entscheidungen, die das Voll- 
streckungsgericht erläßt, also sowohl 
a. von den Entscheidungen, die vor der 
Beschlußfassung über den Zuschlag er- 
gehen, wie b. von der Entscheidung über 
den Zuschlag selbst und endlich c. von 
den späteren Entscheidungen, insbeson- 
dere dem Teilungsplane. Jedoch hat 
das Zg das Beschwerderecht zu a. im 
Zg 95 eingeengt und die Bsch gegen die 
  
  
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Entscheidung über den Zuschlag in Zg 
96 — 104 eingehend geordnet. Im übri- 
gen gelten allenthalben die Vorschriften 
der Z. 
Die Bsch ist, da sie die sofortige ist, 
bis auf die in Z 577 Abs 2 Satz 3 bestimm- 
ten seltenen Ausnahmefälle binnen einer 
zweiwöchigen Frist einzulegen; zur Wah- 
rung der Frist, die regelmäßig von der Zu- 
stellung an läuft, genügt die Einlegung 
beim Beschwerdegericht, ebd 569 Abs 1 
Halbsatz 2. Gegen die Entscheidung des 
Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in 
derselben ein neuer selbständiger Be- 
schwerdegrund enthalten ist, eine weitere 
Bsch nicht zulässig, Z 568 Abs 2. 
Die Einlegung der Bsch ist formfrei, 
Z 569 Abs 2 Halbsatz 2; sie kann also 
außer durch Erklärung zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers auch durch eine Be- 
schwerdeschrift erfolgen, die nicht von 
einem Rechtsanwalt unterzeichnet zu sein 
braucht. Die Bsch kann auf neue Tat- 
sachen und Beweise gestützt werden, was 
vor allem bei der Anfechtung des Zu- 
schlagsbeschlusses wegen angeblicher 
Unwirksamkeit des Meistgebots von Be- 
deutung sein kann. 
Eine Abänderung der angefochtenen 
Entscheidung seitens des Gerichts a quo 
ist ausgeschlossen, jedoch kann das Ge- 
richt, dessen Entscheidung angefochten 
wird, die Aussetzung der Vollziehung an- 
ordnen; dieselbe Befugnis steht dem Be- 
schwerdegerichte zu, Z 577 Abs 3; 572 
Abs 2, 3. Im übrigen ist in dieser Be- 
ziehung die Sondervorschrift des Zg 116 
getroffen. 
Die Entscheidung über die Bsch kann 
ohne mündliche Verhandlung und ohne 
Gehör des Gegners erfolgen; ordnet das 
Gericht mündliche Verhandlung an, so 
gilt Anwaltszwang. Jedoch ist zu berück- 
sichtigen, daß ein Versäumnisverfahren 
nicht stattfindet und daß auch nichts im 
Wege stehen dürfte, Erklärungen zu be- 
rücksichtigen, die ein Beteiligter persön- 
lich abgibt. Ordnet das Gericht eine 
schriftliche Erklärung an, so findet die 
Vorschrift in Z 573 Abs 2 Anwendung. 
Für Beweisaufnahmen gelten die gewöhn- 
lichen Vorschriften. In eine sachliche Prü- 
fung der Bsch ist nur einzutreten, wenn 
die Bsch an sich statthaft und in der ge- 
setzlichen Form eingelegt ist. Mangelt es 
an einem dieser Erfordernisse, so ist die 
Bsch als unzulässig zu verwerten, Z 574.
	        
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