Beschwerde.
langt, so ist die Entscheidung des Pro-
zeßgerichtes nachzusuchen. Die B findet
dann gegen die Entscheidung des Prozeß-
gerichts statt, Z 576. Auch das Reichs-
gericht kann also mit einer einfachen
Beschwerde gegen den ersuchten oder
beauftragten Richter befaßt werden.
V. Sofortige B ist nur in denjenigen Fäl-
len zugelassen, in denen das Gesetz es
ausdrücklich bestimmt, Z 577.
1. Die sofortige B ist binnen einer Not-
frist von zwei Wochen einzulegen, welche
mit der Zustellung, bei Ablehnung des
Antrages auf Erlassung eines Versäumnis-
urteiles oder eines Ausschlußurteiles mit
der Verkündung beginnt. Richtet sich die
B gegen die Entscheidung eines Amts-
oder Landgerichts, so genügt die Ein-
legung bei dem Beschwerdegerichte zur
Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall
nicht für dringlich erachtet wird. Liegen
die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage vor, so kann die B auch
nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für
diese Klagen geltenden Notfristen erho-
ben werden.
2. Das Gericht darf nur in den Fällen,
in denen es sich um Festsetzung der Pro-
zeßkosten handelt, seine Entscheidung
abändern; zu einer weiteren Abänderung
ist es nicht befugt.
Siehe Zivilprozeßreform. P.
Beschwerde im Zwangsversteige-
rungsverfahren. I. Allgemeines. Das
Zg bildet einen aus technischen Gründen
ausgeschiedenen Teil der Z. Die Vor-
schriften des Gesetzes sind so zu lesen,
als ob sie in der Z ständen. Die Ent-
scheidungen des Vollstreckungsgerichts
im Zwangsversteigerungsverfahren erfor-
dern eine vorgängige mündliche Verhand-
lung nicht, sondern höchstens ist für sie
die „Anhörung‘‘ oder das ‚„Gehör‘‘ der
Beteiligten vorgeschrieben; sie unterlie-
gen daher nach Z 793 der sofortigen B(e)-
sch(werde) in Gemäßheit der Vorschriften
dieses Gesetzes. Dies gilt an sich von
allen Entscheidungen, die das Voll-
streckungsgericht erläßt, also sowohl
a. von den Entscheidungen, die vor der
Beschlußfassung über den Zuschlag er-
gehen, wie b. von der Entscheidung über
den Zuschlag selbst und endlich c. von
den späteren Entscheidungen, insbeson-
dere dem Teilungsplane. Jedoch hat
das Zg das Beschwerderecht zu a. im
Zg 95 eingeengt und die Bsch gegen die
231
Entscheidung über den Zuschlag in Zg
96 — 104 eingehend geordnet. Im übri-
gen gelten allenthalben die Vorschriften
der Z.
Die Bsch ist, da sie die sofortige ist,
bis auf die in Z 577 Abs 2 Satz 3 bestimm-
ten seltenen Ausnahmefälle binnen einer
zweiwöchigen Frist einzulegen; zur Wah-
rung der Frist, die regelmäßig von der Zu-
stellung an läuft, genügt die Einlegung
beim Beschwerdegericht, ebd 569 Abs 1
Halbsatz 2. Gegen die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in
derselben ein neuer selbständiger Be-
schwerdegrund enthalten ist, eine weitere
Bsch nicht zulässig, Z 568 Abs 2.
Die Einlegung der Bsch ist formfrei,
Z 569 Abs 2 Halbsatz 2; sie kann also
außer durch Erklärung zu Protokoll des
Gerichtsschreibers auch durch eine Be-
schwerdeschrift erfolgen, die nicht von
einem Rechtsanwalt unterzeichnet zu sein
braucht. Die Bsch kann auf neue Tat-
sachen und Beweise gestützt werden, was
vor allem bei der Anfechtung des Zu-
schlagsbeschlusses wegen angeblicher
Unwirksamkeit des Meistgebots von Be-
deutung sein kann.
Eine Abänderung der angefochtenen
Entscheidung seitens des Gerichts a quo
ist ausgeschlossen, jedoch kann das Ge-
richt, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Aussetzung der Vollziehung an-
ordnen; dieselbe Befugnis steht dem Be-
schwerdegerichte zu, Z 577 Abs 3; 572
Abs 2, 3. Im übrigen ist in dieser Be-
ziehung die Sondervorschrift des Zg 116
getroffen.
Die Entscheidung über die Bsch kann
ohne mündliche Verhandlung und ohne
Gehör des Gegners erfolgen; ordnet das
Gericht mündliche Verhandlung an, so
gilt Anwaltszwang. Jedoch ist zu berück-
sichtigen, daß ein Versäumnisverfahren
nicht stattfindet und daß auch nichts im
Wege stehen dürfte, Erklärungen zu be-
rücksichtigen, die ein Beteiligter persön-
lich abgibt. Ordnet das Gericht eine
schriftliche Erklärung an, so findet die
Vorschrift in Z 573 Abs 2 Anwendung.
Für Beweisaufnahmen gelten die gewöhn-
lichen Vorschriften. In eine sachliche Prü-
fung der Bsch ist nur einzutreten, wenn
die Bsch an sich statthaft und in der ge-
setzlichen Form eingelegt ist. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Bsch als unzulässig zu verwerten, Z 574.