Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beteiligte. 
seinen Beitritt zum bereits eingeleiteten 
Verfahren auf Grund eines vollstreck- 
baren Urteils erlangt, Zg 27 Abs 2. 
2. Der Schuldner des Verfahrens ist 
der eingetragene Eigentümer des Grund- 
stücks sowie dessen — auch noch nicht 
eingetragener — Erbe; in der Zwangs- 
verwaltung auch nur der Eigenbesitzer des 
Grundstücks; und in der Schiffsversteige- 
rung, soweit die Zulässigkeit der Anord- 
nung derselben in Betracht kommt, 
außer dem Eigenbesitzer der Schiffer, der 
Ausrüster, der einfache Besitzer, Zg 17 
Abs 1, 147, 164, 166. 
3. Diejenigen, für welche „zur Zeit‘‘ der 
Eintragung des Vollstreckungsvermerks, 
Zg 9 Abs 1, ein Recht im Grundbuch 
eingetragen oder durch Eintragung ge- 
sichert ist; also: Hypotheken-, Grund- 
schuld-, Rentenschuldgläubiger, eingetra- 
gene Berechtigte an solchen Rechten, ein- 
getragene Vormerkungs- und Wider- 
spruchsberechtigte, B 1113, 1191, 1199, 
876, 883, 892. 
4. Diejenigen, die ein Recht anmelden, 
wenn solches ist: 
a. ein der Zwangsvollstreckung — ganz 
oder auch nur zum Teil, also z. B. nur 
rücksichtlich einzelner Zubehörstücke — 
entgegenstehendes Recht, Zg 37 Ziff 5, 
55 Abs 2. Der „nach“ der „Zeit der Eintra- 
gung des Vollstreckungsvermerks‘, Zg 19 
Abs 1, erst eingetragene neue Grund- 
stückseigentümer gehört auch hierher. 
Die prozessuale Geltendmachung jener 
Rechte geschieht nach Z 771—774; 
b. ein — nicht eingetragenes — Recht 
an dem Grundstück; z. B. das Überbau- 
rentenrecht, B 914; 
c. ein Recht an einem das Grundstück 
belastenden Recht, wie solches ein nicht 
eingetragenes Pfandrecht an einer Hypo- 
thek darstellt, B 876, 1273; 
d. ein Anspruch mit dem Recht auf Be- 
friedigung aus dem Grundstücke; hierher 
gehören die Ansprüche des Zg 10 Nr 1 
u. 2, welchen trotz ihrer an sich persön- 
lichen Natur aus besonderem wirtschafts- 
rechtlichem Grunde jene Immobiliarbefrie- 
digung beigelegt ist; 
e. ein Miets- oder Pachtrecht, auf Grund 
dessen dem Berechtigten das Grundstück 
überlassen ist, Zg 57, 59. 
Diese Rechte zu a—e bedürfen aber ne- 
ben ihrer Anmeldung noch der Glaubhaft- 
machung, wenn das Gericht oder ein Be- 
teiligter letztere verlangen. 
  
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Das Unterlassen der verlangten Glaub- 
haftmachung macht die Anmeldung zwar 
nicht unbeachtlich, die betreffenden Be- 
rechtigten sind im Verfahren zuzuziehen, 
Zg 41 Abs 2, 88, 165, aber im letzteren 
nicht gemäß Zg 59 eingriffsberechtigt. 
Vgl. Seufferts Archiv 6142, RG vom 24. Mai 1907 in der 
Leipziger Zeitschr für Handels-, Konkurs- und VerskRecht, 
70 867; Jaeokel Das Reichsges über die Zwangsverst u. 
die Zwangsverw A zu $9; Samter Handbuch zum Ver- 
fahren der Zwangsverst und Zwangsverw $ 7 A. 
B. Die Rangordnung, in welcher die 
Beteiligten mit ihren Ansprüchen aus dem 
Grundstücke zu befriedigen sind, besteht 
nach Zg 10—13 aus acht Klassen, denen 
jedoch Zg 109 vorwegstellt: 
1. die Gerichtskasse rücksichtlich der 
Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten- 
vorschüsse sind vorweg gezahlte Ge- 
richtskosten, der jene Zahlende tritt inso- 
weit mit der Gerichtskasse in ihre Bevor- 
rechtigung ein. 
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses 
hat jedoch der Ersteher zu tragen, Zg 58, 
109. Nach den Kosten kommt nun zu- 
erst in: 
2. Klasse I der Anspruch des betrei- 
benden Gläubigers einer Zwangsverwal- 
tung auf Ersatz seiner Ausgaben zur Er- 
haltung oder nötigen Verbesserung des 
Grundstücks. 
Die Voraussetzungen jenes — anzu- 
meldenden und auf Verlangen glaubhaft 
zu machenden (vorstehend A) — An- 
spruchs sind: Fortdauer der Zwangsver- 
waltung bis zum Zuschlage und Nichtbe- 
rücksichtigung jenes Anspruchs in der 
Zwangsverwaltung trotz ordnungsmäßi- 
ger Führung der letzteren. Es folgen in: 
Klasse II die sog Lidlohnansprüche 
— wiederum falls sie angemeldet und auf 
Verlangen glaubhaft gemacht sind (vor- 
stehend A) — d. h. Lohnansprüche der 
Dienst- oder Arbeitspersonen für die Be- 
wirtschaftung des zu versteigernden 
land- oder forstwirtschaftlichen Grund- 
stücks selbst oder für den Betrieb 
eines mit ihm verbundenen land- oder 
forstwirtschaftlichen Nebengewerbes. 
Nur laufende oder 1 Jahr rückständige 
(hierfür entscheidet der Zeitpunkt, Zg 13) 
Ansprüche haben das Vorrecht, anderer- 
seits ist hier in Klasse II befriedigungs- 
berechtigt jeder Tagearbeiter. Hierauf 
folgen in: 
Klasse III die laufenden und zwei Jahre 
rückständigen Ansprüche auf Entrichtung 
der öffentlichen Grundstückslasten. — 
: Der Begriff der öffentlichen Lasten ist par-
	        
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