Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Nach der herrschenden Meinung liegt B 
nicht vor, wenn der Tatbestand des S 263 
in bezug auf eine unsittliche Handlung 
verwirklicht wird, z. B. der Hebamme 
vom Apotheker als Abtreibungsmittel ein 
unschuldiges Tränklein für hohen Preis 
verabfolgt wird, vgl RG 36 334, Frank 
Komm 437. Das heißt aber den Teufel 
mit Beelzebub austreiben: auch dem be- 
trogenen Betrüger muß das Recht helfen, 
wenn eben die Verfügung und damit die 
Vermögensminderung eingetreten ist. 
Anders freilich, wenn eine solche Ver- 
fügung fehlt, z. B. eine Frauensperson die 
Beiwohnung in Erwartung eines Geld- 
lohnes gestattet, aber genassauert wird. 
II. Nach der subjektiven Seite ist Vor- 
satz erforderlich und außerdem die Ab- 
sicht, sich oder einem Dritten einen rechts- 
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 
fen. Ob dieser Vorteil verschafft wird, ist 
für die Vollendung des B unerheblich. 
III. Strafe: Gefängnis, daneben Geld- 
strafe bis 3000 M sowie Ehrverlust; bei 
mildernden Umständen ist Geldstrafe aus- 
schließlich zugelassen. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wird der B gegen Angehörige, Vor- 
münder, Erzieher verübt, so bedarf es 
eines (zurücknehmbaren) Antrages. 
Rückfall: bei der dritten Tat, S 264. 
IV. Versicherungsbetrug im Falle der 
Feuer- oder Schiffstransport- (bzw See-) 
Versicherung wird verübt: 1. durch In- 
brandsetzen der versicherten Sache, — 
2. durch Sinken- oder Strandenmachen des 
Schiffes. Die Tat muß in betrügerischer 
Absicht verübt sein. Strafe: Zuchthaus 
bis zu 10 Jahren und zugleich 150 bis 
6000 M Geldstrafe, S 265. Bei mildern- 
den Umständen: Gefängnis nicht unter 
6 Monaten, daneben Geldstrafe bis 
3000 M. P. 
Bettelei (StrafR) begeht, wer einen 
anderen unter Ausnutzung der Mildtätig- 
keit und Nächstenliebe um eine ver- 
mögenswerte Gabe angeht; vgl S 361 
Nr 4 und S 362 Abs 2. Gewöhnlich wird 
B zusammen mit Landstreichen verübt. 
Beugung des Rechtes s. Amtsdelikte. 
Beurkundung ist die Herstellung 
einer Urkunde, insbesondere einer öffent- 
lichen. S. Freiwillige Gerichtsbarkeit, 
Personenstand. 
Beurlaubtenstand, militärrechtlicher, 
in keinem Gesetze besonders erläuterter 
Begriff; Gegensatz: aktiver Dienststand 
  
Betrug — Beurlaubtenstand. 
i. e. S., bedeutet die Gesamtheit der- 
jenigen Personen, welche auf Grund der 
Wehr- und Dienstpflicht gesetzlich ver- 
bunden sind, ihre persönlichen Dienste 
der bewaffneten Macht jederzeit auf dies- 
bezüglichen besonderen Befehl zu wid- 
men, und zur Sicherung ihrer Dienstbe- 
reitschaft einer militärischen Kontrolle 
unterstehen; während der Dienstleistung 
in der bewaffneten Macht gehören sie zum 
aktiven Heere (Marine), somit zum akti- 
ven Dienststand i. w.S., außerhalb dieser 
Zeit stehen sie im Beurlaubtenverhältnis ; 
begründet wird der B(eur)i(aubtenstand) 
vor Beginn der aktiven Dienstzeit (Re- 
kruten, Freiwillige) durch vorläufige Be- 
urlaubung im Anschluß an die erfolgte 
Aushebung bzw Annahme, nach Beginn 
der aktiven Dienstzeit durch Entlassung 
von den Fahnen entweder nach voll- 
ständig erfüllter Dienstzeit oder vor Er- 
füllung (Entlassung zur Disposition der 
Ersatzbehörden z. B. wegen eingetre- 
tener Dienstunbrauchbarkeit, bürgerlicher 
Verhältnisse; Entlassung nach zweijäh- 
riger aktiver Dienstzeit bei der Kavallerie 
und reitenden Feldartillerie zur Dispo- 
sition des Truppenteils), ferner — ohne 
Rücksicht auf aktive Diensteinstellung — 
durch Überweisung zur Ersatzreserve, bei 
aktiven Offizieren endlich durch Übertritt 
in den Bl; beendet wird die Zugehörig- 
keit zum Bl durch Eintritt bzw Wieder- 
eintritt in die aktive bewaffnete Macht und 
durch Erlöschen der Dienstpflicht (Erfül- 
lung der gesetzlichen Dienstpflicht, Folge 
schwerer Strafurteile). Die Personen des 
Bl zerfallen in Personen des Soldaten- 
standes und Militärbeamte: Zum BI ge- 
hören. 1. die Offiziere, Ärzte, Beamten 
und Mannschaften der Reserve, Marinere- 
serve, Landwehr und Seewehr, die Mann- 
schaften der Ersatzreserve und Marineer- 
satzreserve; 2. die vorläufig in die Heimat 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
3. die bis zur Entscheidung über ihr 
ferneres Militärverhältnis zur Disposition 
der Ersatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften; 4. die vor erfüllter aktiver 
Dienstpflichtt zur Disposition der 
Truppem bzw Marineteile beurlaubten 
Mannschaften. Nach Aufruf des Land- 
sturmes finden auf die betreffenden Pflich- 
tigen die für die Landwehr (Seewehr) gel- 
tenden Vorschriften Anwendung, ohne 
daß hierdurch ein Bl begründet würde; 
dasselbe gilt für nicht dienstpflichtige
	        
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