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nate nach der Schwängerung auf und
dienen als unterstützendes Merkmal für
die Berechnung des Endes der Schwanger-
schaft, indem man 41/, Kalendermonate
noch zuzählt. Sachs.
Beweis (ProzeßR). Beweisen ist die
Tätigkeit der Partei, durch welche dem
Gerichte die Überzeugung (also nicht not-
wendig: Gewißheit) von der Richtigkeit
einer Parteibehauptung verschafft werden
soll.
Beweisbeschluß im Zivilprozeßver-
fahren.
I. Allgemeininhaltlich ist der B(e)w(eis-
beschluß) nach der Z eine prozeBleitende
Anordnung. Hieraus folgt:
a. Eine selbständige Anfechtbarkeit des
Beschlusses ist ausgeschlossen; nur zu-
gleich mit dem schließlich erlassenen Ur-
teil ist auch der Bw gemäß Z 512, 548
durch Berufung und Revision anfechtbar;
b. eine inhaltliche Abänderung des ein-
mal ergangenen Beschlusses auf Grund
der „früheren“, d.h. derjenigen bisherigen
Verhandlungen, die zu jenem Beschluß
geführt, vor seiner Erledigung kann par-
teiseitig nicht beantragt werden, auch
dann nicht erzielt werden, wenn die Par-
teien jenes übereinstimmend beantragen
würden, Z 360;
c. das Prozeßgericht aber kann jederzeit
seinen erlassenen Bw abändern, sogar
ganz aufheben.
II. Die Voraussetzung des Erlasses
eines Bw, also eines den Anforderungen
der Z 359 entsprechenden Beschlusses,
ist: Die vom Prozeßgericht (materiell-
rechtlich für erforderlich erachtete und
deshalb) beschlossene Beweisaufnahme
erfordert ein „besonderes Verfahren“.
Dies trifft zu, sobald eine beschlossene
Beweiserhebung nicht sofort in der sie an-
ordnenden mündlichen: Verhandlung vor-
nehmbar ist.
Sofortige Vorlegung einer Urkunde
oder eines Augenscheinnahmeobjekts
oder Vorführung von Zeugen und Sach-
verständigen macht mithin einen Bw
entbehrlich, Z 358.
Il. Der prozeßrechtliche Inhalt des Bw
hat nach Z 359 aufzuführen:
A. Im allgemeinen:
1. Die Bezeichnung der streitigen Tat-
sache, über welche Beweis zu erheben ist.
Diese Bezeichnung kann auch even-
tuell, sonach mit der Wirkung erfolgen,
daß die Beweisergebnislosigkeit über eine
Bewegung — Beweisbeschluß.
erste Tatsache die — eben nur eventuell
beschlossene — Beweisaufnahme über
eine zweite Tatsache erübrigt.
2. Die Bezeichnung der einzelnen Be-
weismittel: sind diese zu vernehmende
Zeugen und Sachverständige, so sind sie
zu „benennen“, also individuell nach
Name, Stand und Wohnort aufzuführen.
Eine Ausnahme kann hier rücksichtlich
der Sachverständigen eintreten, insofern
deren Auswahl einem mit der Beweisauf-
nahme beauftragten oder einem um sie
ersuchten Richter überlaßbar ist, Z 372
Abs 2, 405.
3. Die Bezeichnung der Partei, welche
sich zum Nachweise oder zur Wider-
legung tatsächlicher Behauptungen auf
das einzelne Beweismittel berufen hat.
Es ist also nicht aufzuführen, welche
Partei eine tatsächliche Behauptung ge-
mäß Z 282 aufgestellt hat, sondern von
welcher Partei das Beweismittel bezeich-
net wurde.
4. Die Eidesform, wenn die Abnahme
eines zugeschobenen oder zurückgescho-
benen Eides angeordnet wird.
Eine solche Anordnung durch Bw —
und nicht durch richterliches Urteil — ist
aber im ordentlichen Verfahren nur unter
den besonderen Voraussetzungen des
8 461 und lediglich im Urkunden- und
Wechselprozeß, Z 595, 602, allgemein zu-
lässig.
B. Im besonderen kann zu dem allge-
meinen Inhalt des Bw noch hinzutreten:
1. Die von dem Vorsitzenden zu be-
stimmende Beauftragung eines Prozeßge-
richtsmitgliedes oder eines anderen Ge-
richts, wenn durch diese und nicht durch
das Prozeßgericht ausnahmsweise in ein-
zelnen Fällen die Beweisaufnahme erfol-
gen soll, Z 355, 361, 372, 375, 382, 402,
434, 479,
2. Die Terminbestimmung zur Fort-
setzung der mündlichen Verhandlung in
den eben erwähnten Fällen zu 1, Z 370
Abs 2.
3. Die Festsetzung einer Präklusivfrist
für die Benutzung eines Beweismittels,
wenn der bezüglichen Beweisaufnahme
ein Hindernis von ungewisser Dauer ent-
gegensteht, Z 356.
IV. Eine materiell-rechtliche Bedeutung
wohnt einem — selbst vollständig erledig-
ten — Bw nicht inne.
Derselbe hat nach der Z nicht die Be-
stimmung oder Bedeutung des gemein-