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einbarten Preis und macht der Beklagte,
indem er die Preisvereinbarung bestreitet,
geltend, daß es sich nur um den ange-
messenen Preis handeln könne, so ist der
Kläger für die Preisvereinbarung beweis-
pflichtig. Die gleiche Beweispflicht (näm-
lich: des Klägers) gilt aber auch in dem
umgekehrten Falle, also dann, wenn der
angemessene Kaufpreis verlangt wird und
der Käufer eine Preisvereinbarung be-
hauptet; dann hat nicht etwa Beklagter
die Preisvereinbarung, sondern der Kläger
hat zu beweisen, daß ein Kaufpreis nicht
vereinbart worden ist.
Die Lehrbücher und Kommentare zum B sowie zur Z
Die Motive und Materialien zum B, Prot 1 2581, 2621;
Motive zur Z, 30 ff, 195 ff, 201. — Weber Verbindlichkeit
zur Beweisführung, 455; Bethmann-Hollweg Ver-
suche 5, 27; Gerber Beiträge zur Iehre vom Klaggrund,
88; Langenbeck Beweisführung, 60; Maxen Über Be-
weislast, Einreden usw, 61; Burkhard Die ziv Prä-
sumtionen, 66; Reinhold Vom Klagegrund usw und
der Beweislast, 88; Betzinger Die Beweislast, 94;
Beckh Die Beweislast nach dem B, 99; Kreß Zur Lehre
von der Beweislast nach dem B, 99; Leonhard Die
Beweislast, 04; Betzinger Die Beweislast Im Zivilprozeß
04; Betzinger Entscheidungen zur Beweislast, 04
Rosenberg Die Beweislast, 00, Wach Die Beweislast
(Dekanatsprogramm), 01; Martinius Behauptungs- und
Beweislast bei der Negation, 02; Hedemann Die Ver-
e
1
8 66 ff; Stein Privater Wissen des Richters, 93;
Fischer Recht und Rechtsschutz; Betzinger im Recht
5 161, 503: Stölzel ebenda; Eccius in Gruchots Beitr
45 267; Martinius in ArchBürgR 24 48; Martinius
Zur Beweislastfrage, ArchBürgR 25 149 u. a. — Wei
Literatur (auch Judikatur) besonders in Leonhard Die
Beweislast, 04 ; Judikatur bei Betzinger Entschei-
“war zur Beweislast, 04. Schwarz.
eweismittel (ZivilProzR) ist ein von
der Z als geeignet anerkanntes Mittel,
um den Richter von der Richtigkeit einer
Parteibehauptung zu überzeugen.
Beweissurrogat (ZivProzR) ist ein
Ersatz des Beweises durch den nach der
Verhandlungsmaxime (s. d.) bindenden
Willen der Parteien. So namentlich bei
Nichtbestreiten, Zugestehen u. ä. Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
Z 268 Abs 1, ist daher durch die B und
andere gesetzliche Beweisregeln durch-
brochen. — Dagegen besteht nach C 260
ausnahmslos freie Beweiswürdigung.
Beweistheorie s. Beweislast.
Beweisurteil s. Beweisinterlokut.
Beweisvermutung, Beweisvertrag
s. Beweislast.
Beweiswürdigung, freie, s. Beweis-
surrogat.
Bewußtlosigkeit ist der Zustand des -
Fehlens oder der Ausschaltung des Be-
wußtseins, vgl B 104, 105; S 51.
Bewußtsein ist nach Locke die Wahr-
nehmung dessen, was im eigenen Geiste
Beweislast — Bezirksausschuß.
vor sich geht; es ist die Einheit sämtlicher
psychologischen Funktionen in ihrer
Wechselwirkung. Wenn wir in ärztlichem
Sinne von einem Patienten sprechen, daß
er bei B(e)w(ußtsein) sei, so meinen wir,
er reagiere auf äußere Reize in einer
Weise, daß wir auf eine differenzierte
Vorstellung der Reize in seiner Großhirn-
rinde schließen müssen. Sowie er z. B.
auf Anruf antwortet, auf eine schmerz-
hafte Berührung hin angepaßte Muskel-
zusammenziehungen darbietet oder einen
Wehruf ertönen läßt, oder wenn er aufBe-
fehl die Zunge zeigt oder sonstige der
Aufforderung entsprechende Bewegun-
gen macht, dann ist er bei Bw, mag er
auch noch so gefährlich erkrankt darnie-
derliegen. Störungen des Bw kommen so-
wohl bei den verschiedensten Gehirn-
krankheiten als auch bei schweren Infek-
tionskrankheiten vor. Wir nennen eine
geringfügige Beeinträchtigung Apathie
oder Teilnahmlosigkeit; krankhafte
Schläfrigkeit bezeichnen wir als Somno-
lenz. Erlangt der Kranke nur durch’
starke Reize vorübergehend sein Bw,
nennen wir den Zustand Sopor; kann er
dagegen aus der Bewußtlosigkeit nicht er-
weckt werden, dann sprechen wir von
einem Coma. Wichtig für den Krimina-
listen sind die Dämmerungszustände man-
cher Epileptiker, in denen die Kranken
verbrecherische Handlungen begehen
können, für die sie nicht verantwortlich
zu machen sind. Sachs.
Beyer, Georg, * 10. September 1665 zu
Leipzig, wurde 1706 Professor in Witten-
berg, wo er seit 1707 besondere Vorlesun-
gen über deutsches Privatrecht zu halten
begann (allerdings nicht als erster, da, wie
Landsberg nachweist, Thomasius minde-
stens schon seit 1705 derartige Vorlesun-
gen hielt) und 21. August 1714 }.
Die Kollegienhefte Beyers für seine berühmten
Vorlesungen wurden später zuerst von M.H.
Gribner, Halle 1718 (u. ö.), herausgegeben;
die von ihm selbst herausgegebenen Lehr ücher
(Delineationes) sind von geringer Bedeutung.
Bogeng.
Bezirksausschuß (Preußen) s. Pro-
vinzialrat.
Bezirksausschuß (JagdR). Verlänge-
rung der Schonzeiten durch den B(e)z(irks-
ausschuß) $ 40 prJagdO vom 15. Juli 07;
$ 3 WildschonGes vom 14. Juli 1904 für
Hannover. Die älteren Beschlüsse des Bz
haben auch für die neue prJagdO Gültig-
keit, Kammerger 21. Sept 08; DJZ 09 88.