Bilanzen.
Zusammenstellung Inventar und Bz be-
darf es freilich einer näheren Bestimmung
nicht.
Kehren wir zur Grundform unserer Ver-
mögensbz zurück, a—= p -- k, so haben
wir uns daraus nur das eine zu merken:
das reine Vermögen, das Kapital, steht
notwendigerweise auf der Passivseite. Je-
des schon durch die obige Entwickelung
widerlegte Bedenken hiergegen wird auch
logisch beseitigt, wenn wir sagen: das k
bedeutet keine Vermögensgegenstände,
Rechte usw, es ist nicht Geld oder Ware
oder Forderung, auch keine Schuld, es ist
nur eine arithmetische Größe, eine Ziffer,
nichts weiter als der rechnerische, der
Zahlenunterschied zwischen den Vermö-
gensgegenständen und den Schulden. Von
dieser Erkenntnis aus ist es leicht einzu-
sehen, warum der geschäftliche Gewinn
ebenfalls auf der Passivseite der Bz stehen
muß; denn er ist neues Kapital, a, = p,
+ ku; k,-k-+ g (Gewinn); a, = Pı
+ k + g. Daß demgegenüber ein ge-
schäftlicher Jahresverlust auf der Aktiv-
seite steht, bedarf danach kaum eines Be-
weises: a, -p, + kı;kı -k — v (Ver-
lust); a -p, k—- va, -+v-pı
+ k. Wächst der Verlust von Jahr zu
Jahr, so wird das Reinvermögen stets klei-
ner; es verschwindet, wenn v = k ge-
worden ist; wächst dann v noch weiter,
so ist das Vermögen negativ, Unterbilanz.
In der Bz des Einzelkaufmannes, der offe-
nen Handelsgesellschaft kann, wie der
Gewinn dem vorjährigen Vermögen zu-
geschrieben wird — so daß der Ausgleich-
posten nicht lautet k + g, sondern k, —
der Verlust von ihm abgeschrieben wer-
den; bei der Aktiengesellschaft, der Kom-
manditaktiengesellschaft und der Gesell-
schaft m.b. H. ist das aber nicht möglich.
Hier hat das Grundkapital, Stammkapital
bis zu seiner verfassungsmäßigen Herauf-
oder Herabsetzung den stets unveränder-
lichen Bestandteil der Passiva zu bilden;
es ist kein Passivum, sondern nur „unter
die Passiva aufzunehmen‘, H 261 Ziff 5;
8 42 Ziff 4 des Ges vom 20. Mai 1808
(RGBI 846). Wie also neben dem Grund-
kapital einer Aktiengesellschaft usw der
Jahresgewinn stets besonders in den Pas-
siven zu erscheinen hat, so der Jahresver-
lust in den Aktiven, $ 261 Ziff 6, $ 42
Ziff 5 a. a. O. Ist dann seine Ziffer halb
so hoch wie das Grundkapital, so ist un-
verzüglich die Hauptversammlung zu be-
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rufen; ist sie aber größer als das Grund-
kapital, so muß Konkurseröffnung bean-
tragt werden, $$ 240, 49 Abs 3 a.a. O.
Die Mehrung, die das Kapital von einem
Jahre zum anderen zu verzeichnen hat, der
Gewinn, kann aus dem Geschäft gezogen
werden; ihn kann sich der Kaufmann
noch zerlegen in einen Betrag gleich der
Verzinsung, die er durch Anlage seines Ka-
pitals bei einem anderen erhalten hätte,
vgl H 121, 168, und den Rest,g-g,-+ z
(Zinsen). "Den Gewinn kann er aber auch
ganz oder zum Teil im Geschäft stehen
lassen; regelmäßig wird er ihn zum Kapi-
tal schlagen. Wird dieser Gewinnteil aber
— und bei Aktiengesellschaften muß das
nach Obigem geschehen — auch weiter-
hin in den Passiven besonders geführt, so
haben wir die Reserve, Reservefonds,
Rücklagefonds, vor uns. Auch bei ihr
haben wir so wenig wie im Kapital, Ge-
winn, an irgendwelche sachlichen Mittel,
als Geld oder Ware usw zu denken; es
ist das nur eine Größe oder Ziffer, ein
Ausgleichsposten, 8 261 Ziff 5 a. a. O.;
die Bezeichnung als Fonds darf darüber
nicht täuschen, sie sollte durch Konto er-
setzt werden, also „Rechnung über die
Rücklage“. Nun sieht man freilich oft in
den Aktiven Werte, insbesondere Wert-
papiere, als Anlagen des Reservefonds be-
zeichnet; das ist eine reine Außerlichkeit
und ebenso oder ebensowenig begründet,
wie wenn man andere Werte als „Anlagen
des Grundkapitals‘ bezeichnen wollte. An
dem Begriff der Reserve als dem Stamm-
vermögen als Größe angewachsenes
neues Vermögen, insbesondere aus Jah-
resgewinnen, wird durch jene Anlage
nichts geändert. Diesen Vermögenszu-
wachs bezeichnet man als echte Reserve;
das Aktiengesetz, $ 262 a. a. O., zwingt zu
seiner Bildung; neben diese gesetzliche
Reserve treten unter allerhand Namen
Sonderreserven, Spezialreserven, denen
allen gemeinsam ist das eine: sie sind
neues, sind Zuwachsvermögen. Ihnen
stehen die unechten Reserven gegenüber;
sie sind eine Minderung des Vermögens.
Entweder handelt es sich bei ihnen um
wirkliche Schulden (z. B. zur Deckung
einer bei der Bilanzziehung noch nicht ein-
gegangenen Kostenrechnung wird ein ap-
proximativer Betrag ‚reserviert‘‘), oder es
liegt eine Abschreibung vor, bei Sachen
genannt Erneuerungsfonds, $ 261 Ziff 5
a. a. O., Amortisationsfonds usw, bei For-
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