Bilanzen — Bildnisschutz.
Kassakonto,
Soll. Haben. M
Per Maschinen-
konto . 1000
Maschinenkonto.
MB .
An Bilanzkonto 1000 | Per Gewinn- und
„ Kassakonto 1000 Verlustkonto 1000
„ Bilanzkonto . 1000
An Bilanzkonto 1000 |
QGewinn- und Verlustkonto.
Mi M
An Verschiedene 6000 | Per Verschiedene 8000
» Maschinen- „ Erneuerungs-
konto . „. „ 1000 konto . . .
„» Bilanzkonto . 2000
00 9000
Erneuerungskonto,
A
MB
An Gewinn- und Per Bilanzkonto 1000
Verlustkonto . 1000
Also wir können die tatsächliche Er-
neuerung, statt sie über 4 Konten zu füh-
ren, schon auf 2 Konten darstellen.
Literatur siehe bei Artikel Buchführung: Stern Die
kaufmännische Bilanz, Leipzig 07, J. J. Weber; Fischer
Die Bilanzwerte, was sie sind zn was sie nicht sind, Leip-
zig 05, Dieterichsche Verlagsbuchhandlung. Maatz
Bildnisschutz. Das Reichsgesetz, betr
das Urheberrecht an Werken der bilden-
den Künste vom 9. Jan 1876 gewährte
einen lückenhaften B(il)d(nisschutz), die
porträtiertte Person selbst war unge-
schützt, sobald das Porträt nicht auf Be-
stellung angefertigt und der Besteller mit
dem Porträtierten nicht identisch war. Auf
die Mängel der hierdurch geschaffenen
Zustände lenkte vor allem Keyßner in
seiner bekannten Broschüre „Das Recht
am eigenen Bilde“ die allgemeine Auf-
merksamkeit, hieran knüpfte sich eine um-
fangreiche Literatur ünd die hierdurch
hervorgerufene Bewegung führte schließB-
lich zu einer anderen gesetzlichen Rege-
lung, wie sie durch das „Kunstschutzge-
setz‘, d. i. das Gesetz, betr das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie, vom 9. Jan 1907
bewirkt wurde. In Betracht kommen ins-
besondere die 88 22—24 dieses Gesetzes.
Der Begriff „Bildnis‘‘ umfaßt jede gra-
phische oder plastische Darstellung einer
Person, soweit diese Darstellung zu dem
Zwecke geschieht, die Person zu identifi-
zieren. Den letzteren Zweck verneint
Osterrieth 171 bei der Karikatur, die
deshalb von ihm vollständig freigegeben
wird, während Dernburg 166 der Auf-
fassung ist, daß der Zweck des Bildnisses
auch für die Karikatur zutrifft, vgl auch
Kohler 161.
261
Da der von Keyßner aufgestellte
Grundsatz „jedermann ist seines Bildes
Herr‘ die Grundlage des durch das Kunst-
schutzgesetz geschaffenen Bd ist, so
schreibt das Gesetz vor, daß Bildnisse nur
mit Einwilligung des Abgebildeten ver-
breitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden dürfen, $ 22. Die Einwilligung
des Abgebildeten ist eine empfangsbe-
dürftige Willenserklärung und an eine
Form nicht gebunden, sie kann auch still-
schweigend erteilt werden. Ein be-
schränkt Geschäftsfähiger kann die Ein-
willigung erteilen, für den Geschäftsun-
fähigen handelt der gesetzliche Vertreter.
Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt,
wenn der Abgebildete dafür, daß er sich
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt;
die Entlohnung kann in Geld, aber auch in
anderer Art, z. B. der Zusicherung von
Vervielfältigungen des Bildnisses oder in
Naturalien oder dgl bestehen. Nach dem
Tode des Abgebildeten, $ 22 dritter Satz,
bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jah-
ren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten, eine solche Einwilligung
ist aber nicht erforderlich, wenn der Ab-
gebildete bei Lebzeiten die Einwilligung
erteilte. Der Begriff der Angehörigen
wird im Gesetz, $ 22 letzter Satz, dahin
erläutert, daß darunter der überlebende
Ehegatte und die Kinder des Abgebilde-
ten, und wenn weder ein Ehegatte noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten verstanden werden.
Im $ 23 wird der erwähnte Keyßner-
sche Grundsatz in vier Fällen für die Ver-
breitung und Zurschaustellung von Bild-
nissen ausgeschaltet. Die Einwilligung
ist nämlich nicht erforderlich für Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für
Bilder, auf denen die Personen nur als
Beiwerk neben einer Landschaft oder son-
stigen Örtlichkeit erscheinen, für Bilder
von Versammlungen, Aufzügen und ähn-
lichen Vorgängen, an denen die darge-
stellten Personen teilgenommen haben,
und schließlich für Bildnisse, welche
nicht auf Bestellung angefertigt sind, so-
fern die Verbreitung oder Schaustellung
einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese einzelnen Fälle werden naturgemäß
zu den mannigfachsten Streitfragen Ver-
anlassung geben und es muß der Recht-
sprechung überlassen werden, hier klä-
rend zu wirken, wenn auch durchweg nur
von Fall zu Fall wird entschieden werden