Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bilanzen — Bildnisschutz. 
Kassakonto, 
  
  
  
Soll. Haben. M 
Per Maschinen- 
konto . 1000 
Maschinenkonto. 
MB . 
An Bilanzkonto 1000 | Per Gewinn- und 
„ Kassakonto 1000 Verlustkonto 1000 
„ Bilanzkonto . 1000 
An Bilanzkonto 1000 | 
QGewinn- und Verlustkonto. 
Mi M 
An Verschiedene 6000 | Per Verschiedene 8000 
» Maschinen- „ Erneuerungs- 
konto . „. „ 1000 konto . . . 
„» Bilanzkonto . 2000 
00 9000 
Erneuerungskonto, 
A 
MB 
An Gewinn- und Per Bilanzkonto 1000 
Verlustkonto . 1000 
Also wir können die tatsächliche Er- 
neuerung, statt sie über 4 Konten zu füh- 
ren, schon auf 2 Konten darstellen. 
Literatur siehe bei Artikel Buchführung: Stern Die 
kaufmännische Bilanz, Leipzig 07, J. J. Weber; Fischer 
Die Bilanzwerte, was sie sind zn was sie nicht sind, Leip- 
zig 05, Dieterichsche Verlagsbuchhandlung. Maatz 
Bildnisschutz. Das Reichsgesetz, betr 
das Urheberrecht an Werken der bilden- 
den Künste vom 9. Jan 1876 gewährte 
einen lückenhaften B(il)d(nisschutz), die 
porträtiertte Person selbst war unge- 
schützt, sobald das Porträt nicht auf Be- 
stellung angefertigt und der Besteller mit 
dem Porträtierten nicht identisch war. Auf 
die Mängel der hierdurch geschaffenen 
Zustände lenkte vor allem Keyßner in 
seiner bekannten Broschüre „Das Recht 
am eigenen Bilde“ die allgemeine Auf- 
merksamkeit, hieran knüpfte sich eine um- 
fangreiche Literatur ünd die hierdurch 
hervorgerufene Bewegung führte schließB- 
lich zu einer anderen gesetzlichen Rege- 
lung, wie sie durch das „Kunstschutzge- 
setz‘, d. i. das Gesetz, betr das Urheber- 
recht an Werken der bildenden Künste 
und der Photographie, vom 9. Jan 1907 
bewirkt wurde. In Betracht kommen ins- 
besondere die 88 22—24 dieses Gesetzes. 
Der Begriff „Bildnis‘‘ umfaßt jede gra- 
phische oder plastische Darstellung einer 
Person, soweit diese Darstellung zu dem 
Zwecke geschieht, die Person zu identifi- 
zieren. Den letzteren Zweck verneint 
Osterrieth 171 bei der Karikatur, die 
deshalb von ihm vollständig freigegeben 
wird, während Dernburg 166 der Auf- 
fassung ist, daß der Zweck des Bildnisses 
auch für die Karikatur zutrifft, vgl auch 
Kohler 161. 
  
  
  
261 
Da der von Keyßner aufgestellte 
Grundsatz „jedermann ist seines Bildes 
Herr‘ die Grundlage des durch das Kunst- 
schutzgesetz geschaffenen Bd ist, so 
schreibt das Gesetz vor, daß Bildnisse nur 
mit Einwilligung des Abgebildeten ver- 
breitet oder öffentlich zur Schau gestellt 
werden dürfen, $ 22. Die Einwilligung 
des Abgebildeten ist eine empfangsbe- 
dürftige Willenserklärung und an eine 
Form nicht gebunden, sie kann auch still- 
schweigend erteilt werden. Ein be- 
schränkt Geschäftsfähiger kann die Ein- 
willigung erteilen, für den Geschäftsun- 
fähigen handelt der gesetzliche Vertreter. 
Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, 
wenn der Abgebildete dafür, daß er sich 
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt; 
die Entlohnung kann in Geld, aber auch in 
anderer Art, z. B. der Zusicherung von 
Vervielfältigungen des Bildnisses oder in 
Naturalien oder dgl bestehen. Nach dem 
Tode des Abgebildeten, $ 22 dritter Satz, 
bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jah- 
ren der Einwilligung der Angehörigen des 
Abgebildeten, eine solche Einwilligung 
ist aber nicht erforderlich, wenn der Ab- 
gebildete bei Lebzeiten die Einwilligung 
erteilte. Der Begriff der Angehörigen 
wird im Gesetz, $ 22 letzter Satz, dahin 
erläutert, daß darunter der überlebende 
Ehegatte und die Kinder des Abgebilde- 
ten, und wenn weder ein Ehegatte noch 
Kinder vorhanden sind, die Eltern des 
Abgebildeten verstanden werden. 
Im $ 23 wird der erwähnte Keyßner- 
sche Grundsatz in vier Fällen für die Ver- 
breitung und Zurschaustellung von Bild- 
nissen ausgeschaltet. Die Einwilligung 
ist nämlich nicht erforderlich für Bildnisse 
aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für 
Bilder, auf denen die Personen nur als 
Beiwerk neben einer Landschaft oder son- 
stigen Örtlichkeit erscheinen, für Bilder 
von Versammlungen, Aufzügen und ähn- 
lichen Vorgängen, an denen die darge- 
stellten Personen teilgenommen haben, 
und schließlich für Bildnisse, welche 
nicht auf Bestellung angefertigt sind, so- 
fern die Verbreitung oder Schaustellung 
einem höheren Interesse der Kunst dient. 
Diese einzelnen Fälle werden naturgemäß 
zu den mannigfachsten Streitfragen Ver- 
anlassung geben und es muß der Recht- 
sprechung überlassen werden, hier klä- 
rend zu wirken, wenn auch durchweg nur 
von Fall zu Fall wird entschieden werden
	        
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