Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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können, ohne daß einheitliche. Grund- 
sätze aufzustellen sind. Auch in den er- 
wähnten Fällen ist die Verbreitung und 
Schaustellung unzulässig, wenn hierdurch 
ein berechtigtes Interesse des Abgebilde- 
ten oder, falls dieser verstorben ist, seiner 
Angehörigen verletzt wird, $ 23 Abs 2. Der 
Begriff des berechtigten Interesses ist 
Tatfrage, vgl Kohler 163ff. Nach $ 24 
dürfen ferner von den Behörden für 
Zwecke der Rechtspflege und der öffent- 
lichen Sicherheit Bildnisse ohne Einwilli- 
gung des Berechtigten, sowie des Abge- 
bildeten oder seiner Angehörigen verviel- 
fältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau 
gestellt werden. 
Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen 
den Bd werden im Kunstschutzgesetze 
nicht erschöpfend geregelt. In den Mo- 
tiven des Gesetzes wird unter Hinweis auf 
die Unterlassungsklage betont, daß, so- 
weit sich aus den allgemeinen Vorschrif- 
ten des bürgerlichen Rechts sonstige An- 
sprüche begründen lassen, diese unberührt 
bleiben sollen. Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften des Kunstschutzgesetzes 
haben demnach zivilrechtliche wie straf- 
rechtliche Folgen. Zivilrechtlich wird ein 
Anspruch auf Unterlassung und ein An- 
spruch auf Schadensersatz gegeben, beide 
Ansprüche haben im B 823 ihre rechtliche 
Grundlage. Das Kunstschutzgesetz ent- 
hält nur strafrechtliche Bestimmungen und 
bedroht im $ 33 Abs 1 Ziff 2 den mit 
einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark, 
wer den Vorschriften der 88 22, 23 zuwi- 
der vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder 
öffentlich zur Schau stellt; eine nicht bei- 
zutreibende Geldstrafe darf die Dauer 
einer zweimonatlichen Gefängnisstrafe 
nicht übersteigen. Nach $ 41 tritt eine 
Strafverfolgung nur auf Antrag ein, eine 
Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Von dem Erfordernis der Reichsange- 
hörigkeit ist der Bd nach der Be- 
gründung zu 8$ 50—53 unabhängig. Eine 
rückwirkende Kraft hat das mit dem 1. Juli 
1907 in Kraft getretene Gesetz insofern, als 
auch vorher hergestellte Bildnisse nicht 
ohne Genehmigung des Abgebildeten 
oder seiner Angehörigen verbreitet oder 
zur Schau gestellt werden dürfen. 
Quellen: Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Ur- 
heberrecht an Werken der bildenden Künste und der 
Photographie, Carl Heymanns Verlag, 05; Bericht der 
X. Kommission über den Entwurf eines Ges usw, Nr 30 
der Drucksachen, dem Reichstag erstattet am 16. Mai 06, 
in demselben Verlage erschienen. 
Kommentare zum Kunstschutzgesetz von Allfeld, 
Daude, Fuld, Hellweg, Osterrieth; Kohler 
  
Bildnisschutz — Binnenschiffahrt. 
Kunstwerkrecht 68, 157 ff; Dernburg-Kohler Das 
bürgerliche Recht, 08, 6: Urheber-, Patent-, Zeichenrecht, 
Rechtsverfolgung, 1. Abteitung 163 ff; Meves Das Ur- 
heberrecht; Mittelstädt Das neue Kunstschutzgesetz, 
im Sächsischen Archiv für Rechtapfiege 07 197; Esche 
Schutz der Photographien und der Photographierten in 
„Deutsche Stimmen‘‘ 02 18; Bruno Meyer Zur Frage 
des Photographieschutzes, eimar 03. — Von den an 
Keyßners „Das Recht am eignen Bild‘, 96, sich knüpfen- 
den Aufsätzen seien noch folgende erwähnt: Gierke und 
Gareis in den Verhandlungen des 26. Juristentages 1 
8, 74; Kohler Das Eigenbild im Recht, Berlin 08; 
ferner im Archiv für bürgerliches Recht 10 174 und in 
der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber- 
recht 5 196, im Tag 92 Nr 349; Rietschel im Archiv für 
zivilistische Praxis 94 192; Ohlshausen in Oruchots 
Beiträgen 46 506; Blume im Becht 03 118. 
Otto: Krüger. 
Bildung von Einzeljagdbezirken s. d. 
Bill of rights, ein englisches Grund- 
gesetz über die Rechte des Parlamentes 
1689; vgl Hamilton bei Posener Staats- 
verfassungen des Erdballs Nr 35. 
Billigkeit, aequitas, s. Römisches 
Recht. 
Billigung s. Besicht. 
Bimetallismus s. Währung. 
Binnenschiffahrt. Die Leistung der 
B(i)nn(enschiffahrt) für das Wirtschafts- 
leben beruht in der Beförderung von Gü- 
tern und Personen über die Binnengewäs- 
ser. Während die Personenbeförderung 
im Wege der Bnn unbedeutend ist, da die 
Eisenbahnen auf diesem Gebiet den Vor- 
rang behaupten, ist die Güterbeförderung 
höchst bedeutsam; vgl über den Wasser- 
straßenverkehr an den bedeutenderen 
Durchgangs- und Hafenorten : Statist Jahrb 
für das Deutsche Reich 1908 VI 11 S. 102, 
103. 
Bedeutend ist namentlich der Verkehr 
auf Flüssen und Kanälen. Hier spielt ins- 
besondere der sogen Umschlagsverkehr 
eine wichtige Rolle, bei welchem die 
Güter im Binnenschiff über Flüsse und 
Kanäle vom Inland nach dem Seehafen 
oder von dem Seehafen nach dem Inland 
befördert werden, um im Seehafen vom 
Binnenschiff ins Seeschiff resp von dem 
Seeschiff ins Binnenschiff übernommen zu 
werden. Daneben kommt die Güterbeför- 
derung auf den Binnenseen in Betracht, 
von denen einige, z. B. der Bodensee, 
große Beförderungsstrecken darbieten. 
Hier spielt auch die Personenbeförderung 
eine etwas größere Rolle. 
Bnn ist die Schiffahrt auf Flüssen oder 
sonstigen Binnengewässern, Bn 1. Sie 
wird betrieben vom „Schiffseigner‘‘, Bn 1, 
2. Schiffseigner ist ein technisch-juri- 
stischer Begriff, der mit dem Eigentümer 
des Schiffes nicht identisch ist. Denn der 
Eigentümer des Schiffes wird erst dadurch 
zum Schiffseigner, daß er das Binnenschiff
	        
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