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können, ohne daß einheitliche. Grund-
sätze aufzustellen sind. Auch in den er-
wähnten Fällen ist die Verbreitung und
Schaustellung unzulässig, wenn hierdurch
ein berechtigtes Interesse des Abgebilde-
ten oder, falls dieser verstorben ist, seiner
Angehörigen verletzt wird, $ 23 Abs 2. Der
Begriff des berechtigten Interesses ist
Tatfrage, vgl Kohler 163ff. Nach $ 24
dürfen ferner von den Behörden für
Zwecke der Rechtspflege und der öffent-
lichen Sicherheit Bildnisse ohne Einwilli-
gung des Berechtigten, sowie des Abge-
bildeten oder seiner Angehörigen verviel-
fältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau
gestellt werden.
Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen
den Bd werden im Kunstschutzgesetze
nicht erschöpfend geregelt. In den Mo-
tiven des Gesetzes wird unter Hinweis auf
die Unterlassungsklage betont, daß, so-
weit sich aus den allgemeinen Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts sonstige An-
sprüche begründen lassen, diese unberührt
bleiben sollen. Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften des Kunstschutzgesetzes
haben demnach zivilrechtliche wie straf-
rechtliche Folgen. Zivilrechtlich wird ein
Anspruch auf Unterlassung und ein An-
spruch auf Schadensersatz gegeben, beide
Ansprüche haben im B 823 ihre rechtliche
Grundlage. Das Kunstschutzgesetz ent-
hält nur strafrechtliche Bestimmungen und
bedroht im $ 33 Abs 1 Ziff 2 den mit
einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark,
wer den Vorschriften der 88 22, 23 zuwi-
der vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt; eine nicht bei-
zutreibende Geldstrafe darf die Dauer
einer zweimonatlichen Gefängnisstrafe
nicht übersteigen. Nach $ 41 tritt eine
Strafverfolgung nur auf Antrag ein, eine
Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Von dem Erfordernis der Reichsange-
hörigkeit ist der Bd nach der Be-
gründung zu 8$ 50—53 unabhängig. Eine
rückwirkende Kraft hat das mit dem 1. Juli
1907 in Kraft getretene Gesetz insofern, als
auch vorher hergestellte Bildnisse nicht
ohne Genehmigung des Abgebildeten
oder seiner Angehörigen verbreitet oder
zur Schau gestellt werden dürfen.
Quellen: Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Ur-
heberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie, Carl Heymanns Verlag, 05; Bericht der
X. Kommission über den Entwurf eines Ges usw, Nr 30
der Drucksachen, dem Reichstag erstattet am 16. Mai 06,
in demselben Verlage erschienen.
Kommentare zum Kunstschutzgesetz von Allfeld,
Daude, Fuld, Hellweg, Osterrieth; Kohler
Bildnisschutz — Binnenschiffahrt.
Kunstwerkrecht 68, 157 ff; Dernburg-Kohler Das
bürgerliche Recht, 08, 6: Urheber-, Patent-, Zeichenrecht,
Rechtsverfolgung, 1. Abteitung 163 ff; Meves Das Ur-
heberrecht; Mittelstädt Das neue Kunstschutzgesetz,
im Sächsischen Archiv für Rechtapfiege 07 197; Esche
Schutz der Photographien und der Photographierten in
„Deutsche Stimmen‘‘ 02 18; Bruno Meyer Zur Frage
des Photographieschutzes, eimar 03. — Von den an
Keyßners „Das Recht am eignen Bild‘, 96, sich knüpfen-
den Aufsätzen seien noch folgende erwähnt: Gierke und
Gareis in den Verhandlungen des 26. Juristentages 1
8, 74; Kohler Das Eigenbild im Recht, Berlin 08;
ferner im Archiv für bürgerliches Recht 10 174 und in
der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber-
recht 5 196, im Tag 92 Nr 349; Rietschel im Archiv für
zivilistische Praxis 94 192; Ohlshausen in Oruchots
Beiträgen 46 506; Blume im Becht 03 118.
Otto: Krüger.
Bildung von Einzeljagdbezirken s. d.
Bill of rights, ein englisches Grund-
gesetz über die Rechte des Parlamentes
1689; vgl Hamilton bei Posener Staats-
verfassungen des Erdballs Nr 35.
Billigkeit, aequitas, s. Römisches
Recht.
Billigung s. Besicht.
Bimetallismus s. Währung.
Binnenschiffahrt. Die Leistung der
B(i)nn(enschiffahrt) für das Wirtschafts-
leben beruht in der Beförderung von Gü-
tern und Personen über die Binnengewäs-
ser. Während die Personenbeförderung
im Wege der Bnn unbedeutend ist, da die
Eisenbahnen auf diesem Gebiet den Vor-
rang behaupten, ist die Güterbeförderung
höchst bedeutsam; vgl über den Wasser-
straßenverkehr an den bedeutenderen
Durchgangs- und Hafenorten : Statist Jahrb
für das Deutsche Reich 1908 VI 11 S. 102,
103.
Bedeutend ist namentlich der Verkehr
auf Flüssen und Kanälen. Hier spielt ins-
besondere der sogen Umschlagsverkehr
eine wichtige Rolle, bei welchem die
Güter im Binnenschiff über Flüsse und
Kanäle vom Inland nach dem Seehafen
oder von dem Seehafen nach dem Inland
befördert werden, um im Seehafen vom
Binnenschiff ins Seeschiff resp von dem
Seeschiff ins Binnenschiff übernommen zu
werden. Daneben kommt die Güterbeför-
derung auf den Binnenseen in Betracht,
von denen einige, z. B. der Bodensee,
große Beförderungsstrecken darbieten.
Hier spielt auch die Personenbeförderung
eine etwas größere Rolle.
Bnn ist die Schiffahrt auf Flüssen oder
sonstigen Binnengewässern, Bn 1. Sie
wird betrieben vom „Schiffseigner‘‘, Bn 1,
2. Schiffseigner ist ein technisch-juri-
stischer Begriff, der mit dem Eigentümer
des Schiffes nicht identisch ist. Denn der
Eigentümer des Schiffes wird erst dadurch
zum Schiffseigner, daß er das Binnenschiff