264
Grotii in definiendo jure naturali vera mente,
Bonn 35, besondere Beachtung. Bogeng.
Bis de eadem re ne sit actio s.
Rechtskraft.
Bischöfe (kathKirchR) sind nächst
dem Papste die obersten Leiter der
Kirche; sie haben iura ordinis und iura
iurisdictionis. Die iura ordinis sind ent-
weder communia, z. B. Taufe, Abendmahl,
oder reservata, welche die B nicht mit den
Priestern teilen, nämlich Ordination, Fir-
mung, Bereitung des Chrisma, Konsekra-
tion von Kirchen, Krönung der Könige.
Dagegen ist die Krönung der Kaiser ein
Reservat der Päpste. — Quinquennal-
fakultät ist die vom Papste auf fünf Jahre
gewährte Befugnis, von einem bestimmt
bezeichneten Tatbestande, z. B. defectus
famae, zu dispensieren. — lura iurisdic-
tionis: die B haben jährlich, bei großer
Diözese alle zwei Jahre zu visitieren. Im
Auftrage des B visitieren die Landdekane
gemäß der ihnen erteilten Instruktion, die
im Anschlusse an die Pfarrrelationen an-
gefertigt wird.
I. Die B unterstehen grundsätzlich
einem Erzbischof (s. d.); jedoch gibt es
exempte B, d. h. solche, welche nicht
einem Erzbischof, sondern unmittelbar
dem Papste unterstellt sind. In Preußen
bestehen 6 exempte Bistümer: Breslau,
Ermeland (Sitz in Frauenburg in West-
preußen), Metz, Osnabrück, Straßburg im
Elsaß, Hildesheim.
II. Ehrenrechte der B sind Ring, Mitra,
pedum curvum (Krummstab), crux pec-
toralis. Bei einzelnen kommen noch be-
sondere Ehrenrechte hinzu; so ist der B
von Breslau Fürstbischof, weil das frü-
here Fürstentum Neiße zu seiner Diözese
gehört; ähnlich der B von Olmütz.
Ill. Die Bischofswahl in Deutschland
hat folgende Entwickelung zurückgelegt.
Der König hat ursprünglich die Besetzung
der Bistümer und der Reichsabteien; er
verleiht den geistlichen Fürsten die Tem-
poralien, d. h. die weltlichen Hoheits-
rechte nebst Gütern. — Gregor VII. 1073
bis 1085 (Hildebrand) verlangt die Besei-
tigung der Laieninvestitur: B und Reichs-
äbte sollen nur von der Kirche ernannt
werden, die Temporalien sollen ipso iure
mit dem Kirchenamte erworben sein. Der
nun folgende Investiturstreit wurde zu-
nächst geschlichtet durch einen Vertrag
zwischen Heinrich V. und Paschalis Il.
1111: nur der Papst investiert die B, aber
Birnbaum — Bischöfe.
diese müssen dem Könige die Tempora-
lien, soweit sie nicht aus Privatrechtstiteln
erworben sind, zurückgeben. Dieser Ver-
trag ist jedoch vom Laterankonzil als er-
zwungen verworfen worden. Endlich hat
das Wormser Konkordat, concordatum
Calixtin, zwischen HeinrichV. und Ca-
lixt II. 1122 folgende Festsetzungen ge-
troffen: Der B oder Reichsabt wird vom
Klerus der Diözese gewählt (electio cano-
nica); in Deutschland (nicht in Italien und
Burgund) kann der König oder sein Ver-
treter der Wahl beiwohnen und zwiespäl-
tige Wahlen entscheiden. Der König in-
vestiert nicht mehr mit Ring und Stab (per
anulum et baculum, Spiritualien), sondern
nur noch mit dem Zepter (Temporalien,
Zepterlehn), und zwar in Deutschland vor
der Konsekration, in Italien und Burgund
binnen sechs Monaten nach der Konsekra-
tion.
Die Besetzung der Bischofsstühle er-
folgt in der Gegenwart:
1. in Italien und in den terrae missionis
durch den Papst; .
2. in katholischen Ländern durch den
Landesherrn;
3. auf Grund der in einzelnen deutschen
Staaten geltenden Zirkumskriptionsbullen
durch Wahl seitens des Domkapitels
(s. d.).
Die Bischofswahl durch die Domkapitel
erfolgt binnen drei Monaten seit Sedisva-
kanz ähnlich wie die Papstwahl; jedoch
genügt absolute Majorität, accessus findet
nicht statt. Durch Annahme erwirbt der
Gewählte ein ius ad rem; er muß binnen
3 Monaten die päpstliche confirmatio
nachsuchen. Der Papst läßt hierzu durch
einen B den Informativprozeß an Ort und
Stelle anstellen, um die Tauglichkeit zu
untersuchen; hierauf erfolgt die confir-
matio; damit wird ein ius in re erworben.
Innerhalb weiterer 3 Monate geschieht die
consecratio des Erwählten durch einen
B unter Beistand von zwei Bischöfen.
Im einzelnen gilt folgendes:
a. Für Altpreußen: Einreichung einer
Kandidatenliste zur Information, ob die zu
Wählenden personae gratae sind; der
König ernennt einen besonderen Wahl-
kommissar zur Verhandlung mit dem Ka-
pitel.
b. Für Hannover hat die Regierung, für
die oberrheinische Kirchenprovinz der
Landesherr das Recht, alle bis auf zwei