Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Grotii in definiendo jure naturali vera mente, 
Bonn 35, besondere Beachtung. Bogeng. 
Bis de eadem re ne sit actio s. 
Rechtskraft. 
Bischöfe (kathKirchR) sind nächst 
dem Papste die obersten Leiter der 
Kirche; sie haben iura ordinis und iura 
iurisdictionis. Die iura ordinis sind ent- 
weder communia, z. B. Taufe, Abendmahl, 
oder reservata, welche die B nicht mit den 
Priestern teilen, nämlich Ordination, Fir- 
mung, Bereitung des Chrisma, Konsekra- 
tion von Kirchen, Krönung der Könige. 
Dagegen ist die Krönung der Kaiser ein 
Reservat der Päpste. — Quinquennal- 
fakultät ist die vom Papste auf fünf Jahre 
gewährte Befugnis, von einem bestimmt 
bezeichneten Tatbestande, z. B. defectus 
famae, zu dispensieren. — lura iurisdic- 
tionis: die B haben jährlich, bei großer 
Diözese alle zwei Jahre zu visitieren. Im 
Auftrage des B visitieren die Landdekane 
gemäß der ihnen erteilten Instruktion, die 
im Anschlusse an die Pfarrrelationen an- 
gefertigt wird. 
I. Die B unterstehen grundsätzlich 
einem Erzbischof (s. d.); jedoch gibt es 
exempte B, d. h. solche, welche nicht 
einem Erzbischof, sondern unmittelbar 
dem Papste unterstellt sind. In Preußen 
bestehen 6 exempte Bistümer: Breslau, 
Ermeland (Sitz in Frauenburg in West- 
preußen), Metz, Osnabrück, Straßburg im 
Elsaß, Hildesheim. 
II. Ehrenrechte der B sind Ring, Mitra, 
pedum curvum (Krummstab), crux pec- 
toralis. Bei einzelnen kommen noch be- 
sondere Ehrenrechte hinzu; so ist der B 
von Breslau Fürstbischof, weil das frü- 
here Fürstentum Neiße zu seiner Diözese 
gehört; ähnlich der B von Olmütz. 
Ill. Die Bischofswahl in Deutschland 
hat folgende Entwickelung zurückgelegt. 
Der König hat ursprünglich die Besetzung 
der Bistümer und der Reichsabteien; er 
verleiht den geistlichen Fürsten die Tem- 
poralien, d. h. die weltlichen Hoheits- 
rechte nebst Gütern. — Gregor VII. 1073 
bis 1085 (Hildebrand) verlangt die Besei- 
tigung der Laieninvestitur: B und Reichs- 
äbte sollen nur von der Kirche ernannt 
werden, die Temporalien sollen ipso iure 
mit dem Kirchenamte erworben sein. Der 
nun folgende Investiturstreit wurde zu- 
nächst geschlichtet durch einen Vertrag 
zwischen Heinrich V. und Paschalis Il. 
1111: nur der Papst investiert die B, aber 
  
Birnbaum — Bischöfe. 
diese müssen dem Könige die Tempora- 
lien, soweit sie nicht aus Privatrechtstiteln 
erworben sind, zurückgeben. Dieser Ver- 
trag ist jedoch vom Laterankonzil als er- 
zwungen verworfen worden. Endlich hat 
das Wormser Konkordat, concordatum 
Calixtin, zwischen HeinrichV. und Ca- 
lixt II. 1122 folgende Festsetzungen ge- 
troffen: Der B oder Reichsabt wird vom 
Klerus der Diözese gewählt (electio cano- 
nica); in Deutschland (nicht in Italien und 
Burgund) kann der König oder sein Ver- 
treter der Wahl beiwohnen und zwiespäl- 
tige Wahlen entscheiden. Der König in- 
vestiert nicht mehr mit Ring und Stab (per 
anulum et baculum, Spiritualien), sondern 
nur noch mit dem Zepter (Temporalien, 
Zepterlehn), und zwar in Deutschland vor 
der Konsekration, in Italien und Burgund 
binnen sechs Monaten nach der Konsekra- 
tion. 
Die Besetzung der Bischofsstühle er- 
folgt in der Gegenwart: 
1. in Italien und in den terrae missionis 
durch den Papst; . 
2. in katholischen Ländern durch den 
Landesherrn; 
3. auf Grund der in einzelnen deutschen 
Staaten geltenden Zirkumskriptionsbullen 
durch Wahl seitens des Domkapitels 
(s. d.). 
Die Bischofswahl durch die Domkapitel 
erfolgt binnen drei Monaten seit Sedisva- 
kanz ähnlich wie die Papstwahl; jedoch 
genügt absolute Majorität, accessus findet 
nicht statt. Durch Annahme erwirbt der 
Gewählte ein ius ad rem; er muß binnen 
3 Monaten die päpstliche confirmatio 
nachsuchen. Der Papst läßt hierzu durch 
einen B den Informativprozeß an Ort und 
Stelle anstellen, um die Tauglichkeit zu 
untersuchen; hierauf erfolgt die confir- 
matio; damit wird ein ius in re erworben. 
Innerhalb weiterer 3 Monate geschieht die 
consecratio des Erwählten durch einen 
B unter Beistand von zwei Bischöfen. 
Im einzelnen gilt folgendes: 
a. Für Altpreußen: Einreichung einer 
Kandidatenliste zur Information, ob die zu 
Wählenden personae gratae sind; der 
König ernennt einen besonderen Wahl- 
kommissar zur Verhandlung mit dem Ka- 
pitel. 
b. Für Hannover hat die Regierung, für 
die oberrheinische Kirchenprovinz der 
Landesherr das Recht, alle bis auf zwei
	        
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