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(durch Versenken von Steinen, Steinblo-
kade) führen.
von Holtzendorff HVölkerR 4% 48, 120, 116, 324,
742, 755. P.
Bluhme (Blume), Friedrich, * 29. Juni
1797 zu Hamburg, wurde 1823 o. Pro-
fessor in Halle, 1831 in Göttingen. Seit
1833 Oberappellationsratgerichtsrat bei
dem Gericht der freien Städte in Lübeck,
siedelte er 1843 als Professor nach Bonn
über, wo er am 5. November 1874 Y. Er
wurde allgemein bekannt durch die Ver-
teidigung der (neuerdings insbesondere
von F. Hofmann Die Kompilation der
Digesten Justinians, 00, bestrittenen) Hy-
pothese, daß die Juristenfragmente in den
Pandekten als Sabinus-Edikts-Papinians-
Postpapinians- (Appendix-) Masse (S.E.P.
pP.) sortiert seien, die er in seinem be-
rühmten Aufsatze: Über die Ordnung der
Fragmente in den Pandektentiteln (Zeit-
schrift für geschichtliche Rechtswissen-
schaft 4 [1820] 257 ff) bekannt machte.
Seine Untersuchungen zur Textfeststel-
lung des Veroneser Palimpsestes gele-
gentlich einer 1821 unternommenen wis-
senschaftlichen Reise nach Italien wurden
in der neuen Ausgabe des Gajus (Berlin
1825) verwertet, andere Ergebnisse seiner
Forschungen in der von Schrader besorg-
ten Ausgabe des Corpus iuris in Savig-
nys Geschichte des römischen Rechts so-
wie in den von ihm für die Monumenta
Germanica besorgten Ausgaben des bur-
gundischen Papinianus, der burgundi-
schen und longobardischen Volksrechte
und in den Beiträgen zu Lachmanns Agri-
mensoren.
Unter seinen übrigen Schriften sind noch
hervorzuheben: Iter Ttalicum, Berlin und Halle
24—36, 4; Kirchenrecht der Juden und Christen,
Halle 31; Grundriß des Pandektenrechtes?, Halle
44; Lex Dei sive Mosaicarum et Romanorum
legum collatio, Halle 33; Kirchenordnung für die
evangelischen Gemeinden Westfalens und der
Rheinprovinz?, Bonn 78; Enzyklopädie und Sy-
stem der in Deutschland geltenden Rechte, Bonn
1? 1863, 232 1855, 32 1868; Codex des rheinisch-
evangelischen Kirchenrechts, Elberfeld 70; Die
Gens Longobardorum, Bonn 68— 74, 2. Bogeng.
Blume von Magdeburg siehe Stadt-
rechte.
Bluntschli (Johann Kaspar), * 7. März
1808 in Zürich, studierte in seiner Vater-
stadt, in Berlin und Bonn die Rechte. Seit
1830 hielt er an dem sog Politischen In-
stitut in Zürich als Privatdozent Vorle-
sungen über römisches Recht, wurde 1833
a. 0., 1836 o. Professor an der neubegrün-
deten Universität Zürich. Er nahm tätigen
Blokade — Bluntschli.
Anteil am öffentlichen Leben der Schweiz
und stand: seit 1837 als Mitglied des
Großen Rats an der Spitze der sog kon-
stitutionellen Partei, seit 1839 als Mitglied
der Regierung des Staates und damaligen
Vorortes Zürich, unterlag aber Dezember
1844 bei der Bewerbung um das Bürger-
meisteramt und entsagte jeder politischen
Betätigung, um sich seinen wissenschaft-
lichen Arbeiten, insbesondere für das pri-
vatrechtliche Gesetzbuch des Kantons
Zürich, dessen Redaktion ihm übertragen
war, zu widmen. Nach dem Unterliegen
seiner Partei verließ Bluntschli 1847 sein
Vaterland und siedelte nach München
über, wo er seit 1848 als Professor des
deutschen Privatrechts und allgemeinen
Staatsrechts lehrte. 1861 folgte er dann
einem Rufe als Professor der Staats-
wissenschaften nach Heidelberg. Als
Politiker bald auch an den deutschen Ver-
hältnissen tatkräftig teilnehmend förderte
er durch seine Mitarbeit die internatio-
nalen Bestrebungen zur Sicherung der
Grundlagen des Staatenrechtes: er ge-
hörte zu den Begründern des Internatio-
nalen Instituts für Völkerrecht in Gent
(1873), dessen Präsident er 1875—77 war.
Auf der europäischen Konferenz für
Kriegsvölkerrecht in Brüssel war er De-
putierter des deutschen Kaisers. Bluntschli
T 21. Okt 1881 in Karlsruhe. Ursprüng-
lich unter dem Einflusse der Persönlich-
keit seines Lehrers Savigny stehend wid-
mete er sich bald mehr und mehr dem
Ausbau der Wissenschaft des deutschen
Rechtes und rief in seiner (zuerst in den
Halleschen Jahrbüchern Oktober 1839 er-
schienenen) Schrift: Die neueren Rechts-
schulen der Juristen, Zürich 1841 (2. Auf-
lage 1862) die deutsche Schule zum
Kampf gegen eine romanisierende
Schule, damit das Übergewicht des römi-
schen Rechtes beseitigt würde.
Unter den Schriften Bluntschlis, die sich mit
dem Rechte seiner Heimat beschäftigen, sind
hervorzuheben: Staats- und Rechtsgeschichte der
Stadt und Landschaft Zürich?, Zürich 56, %;
Geschichte des schweizerischen Bundesrechts2,
Zürich 75, %; Privatrechtliches Gesetzbuch für
den Kanton Zürich, Zürich 54—56, 4; unter sei-
nen staats- und staatenrechtswissenschaftlichen
Werken: Geschichte des allgemeinen Staats-
rechts und der Politik3, München 81; Das mo-
derne Kriegsrecht, Nördlingen bb; Das mo-
derne Völkerrecht3, Nördlingen 78 (französisch
von Lardy, 3. Aufl 81); Die Lehre vom modernen
Staat (Teil 1, 25: Allgemeines Staatsrecht, Teil 3:
Politik als Wissenschaft), Stuttgart 75 u. 76;
ferner: Deutsches Privatrecht, 3. Aufl von F.