Börse.
I. Die B bedarf der staatlichen Geneh-
migung und untersteht staatlicher Auf-
sicht. Die unmittelbare Aufsicht liegt der
Handelskammer ob. — Börsenorgane sind
der Börsenvorstand, das Börsenschieds-
gericht, die Zulassungsstelle von Wert-
papieren zum Börsenhandel (s. w. u.).
II. Arten der B sind: die Fonds- oder
Effektenbörse, welche dem Handel in
Wertpapieren dient; — die Produkten-
börse, an welcher Handel in Waren ge-
trieben wird. — S. auch Kurszettel.
II. Die Börsengeschäfte im einzelnen
sind entweder Kassageschäfte oder Ter-
mingeschäfte. (S. auch Art Zeitgeschäfte.)
1. Kassageschäft (Kontantgeschäft oder
Tageskauf) : der Verkäufer ist verpflichtet,
sofort nach Abschluß des Kaufes die Ware
zu liefern. Dieses Geschäft heißt an der
Fondsbörse: Kassageschäft; an der Pro-
duktenbörse wird es Lokogeschäft ge-
nannt. Es ist effektive Erfüllung zum
Börsenpreise gewollt.
2. TermingescHäft (Zeitgeschäft oder
Lieferungskauf): der Verkäufer hat die
Ware an einem späteren Termine zu lie-
fern. Die Spekulation rechnet hjer mit
dem Preisunterschiede zwischen der Zeit
des Verkaufsabschlusses und der Zeit der
Erfüllung (oder dem Stichtage). Die Ge-
schäfte, die hierauf beruhen, heißen Agio-
tagegeschäfte.e S. Agio. — Arbitrage-
geschäft: die Spekulation rechnet hier mit
dem Preisunterschiede verschiedener Orte
(also nicht wie die Agiotage: verschiede-
ner Zeiten). Wichtig ist dies für die Stem-
pelermäßigung. S. auch Arbitrage.
3. Beim Fixgeschäft ist bedungen, daß
die Leistung des einen Teiles genau zu
festbestimmter Zeit oder innerhalb fest-
bestimmter Frist zu bewirken ist. Erfolgt
die Leistung nicht rechtzeitig, dann kann
der andere Teil: a. vom Vertrage zurück-
treten; — b. bei Verzug des Schuldners:
Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen; — c. auf Erfüllung bestehen,
wenn er dies sofort anzeigt.
4. Das Differenzgeschäft ist nach B 764
ein auf Lieferung von Waren oder Wert-
papieren in der Absicht geschlossener
Vertrag, daß der Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preise und dem Börsen-
oder Marktpreise der Lieferungszeit von
dem verlierenden Teile an den gewinnen-
den gezahlt werden soll. Nach B ist hier
der Spieleinwand gegeben.
Die Arten des Differenzgeschäftes sind:
Posener Bechtslexikon I.
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a. das offene Differenzgeschäft, bei wel-
chem beide Kontrahenten die Absicht ha-
ben, nur um die Differenz den Vertrag zu
schließen; — b. das verdeckte Differenz-
geschäft, wenn nur die Absicht des einen
Teiles auf die Zahlung des Unterschiedes
gerichtet ist, der andere Teil aber diese
Absicht kennt oder kennen muß.
Das Börsentermingeschäft in Waren oder Wertpapieren
ist nach dem alten Börsengesetze vom 22. Juni 1896 ein
Kauf oder sonstiges Anschaflungsgeschäft auf eine fest-
bestimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten
Lieferungsfrist, wenn es nach Geschäftsbedingungen ab-
geschlossen wird, die vom Börsenvorstande für den Termin-
handel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreflen-
den Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amt-
liche Feststellung von Terminpreisen erfolgt.
Die Arten des Börsentermingeschäftes waren bisher:
1. Das erlaubte Termingeschäft, bei welchem beide Par-
teilen zur Zeit des Geschäftsabschlusses für den Geschäfts-
zweig, in welchem das Börsentermingeschäft abgeschlossen
wird, ins Börsenregister eingetragen sind.
Ist eine Partei nicht gi etragen, so bestand bisher
gegenüber der Klage der Re reinwand.
Verboten war bisher das Termingeschäft in folgenden
Gegenständen:
8. Getreide,
b. Mühlenfabrikaten,
c. Anteilen von Bergwerken (Kuxen) und Fabriken,
d. Kammzug, d. il. ein von der Kämmaschine nach
der Ausscheidung der kurzen Haare gellefertes Produkt.
Für den Handel beträgt der normale Feuchtigkeitsgehalt
184%. Man kontrolliert dies durch Konditionierung.
IV. Das Börsengesetz vom 22. Juni
1896 ist durch das Gesetz vom 8. Mai 1908
mehrfach abgeändert worden.
1. Die Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhandel erfolgt an jeder B
durch eine Kommission (Zulassungs-
stelle), von deren Mitgliedern mindestens
die Hälfte aus Personen bestehen muß,
die sich nicht berufsmäßig am Börsen-
handel mit Wertpapieren beteiligen. —
Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind
an jeder B zum Börsenhandel zugelas-
sen. — Zum Zwecke der Einführung an
der B sind dem Börsenvorstande die
Merkmale der einzuführenden Papiere
mitzuteilen; die Veröffentlichung eines
Prospektes ist nicht erforderlich.
a. Die Zulassung von Waren oder
Wertpapieren zum Börsenterminhandel
erfolgt durch den Börsenvorstand nach
näherer Bestimmung der Börsenordnung.
Der Börsenvorstand ist befugt, die Zulas-
sung zurückzunehmen. — Die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenterminhan-
del darf nur erfolgen, wenn die Gesamt-
summe der Stücke, in denen der Börsen-
terminhandel stattfinden soll, sich nach
ihrem Nennwerte mindestens auf zwanzig
Millionen M beläuft.
b. Anteile einer inländischen Erwerbs-
gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung
der Gesellschaft zum Börsenterminhandel
zugelassen werden. Eine erfolgte Zulas-
sung ist auf Verlangen der Gesellschaft
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