Börse — Bossuet.
gelaufen ist. Eine entgegenstehende Ver-
einbarung ist nichtig.
4. Über die objektive Zulässigkeit der
Börsentermingeschäfte bestehen beson-
dere, vom bisherige Rechte erheblich ab-
weichende Vorschriften.
a. Börsentermingeschäfte in Anteilen von
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen
sind nur mit Genehmigung des Bundes-
rates zulässig. Der Bundesrat kann Bör-
sentermingeschäfte in bestimmten Waren
und Wertpapieren verbieten oder die Zu-
lassung von Bedingungen abhängig ma-
chen. — Durch ein verbotenes Börsen-
termingeschäft in Anteilen von Berg-
werks- oder Fabrikunternehmungen so-
wie durch ein Börsentermingeschäft, das
gegen ein von dem Bundesrat erlassenes
Verbot verstößt, wird eine Verbindlich-
keit nicht begründet. Die Unwirksamkeit
erstreckt sich auch auf die Bestellung einer
Sicherheit. — Das auf Grund des Geschäf-
tes Geleistete kann nicht deshalb zurück-
gefordert werden, weil hiernach eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat.
b. Börsentermingeschäfte in Getreide
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei
sind verboten. Durch ein verbotenes Bör-
sentermingeschäft in Getreide oder Er-
zeugnissen der Getreidemüllerei wird
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die
Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die
Bestellung einer Sicherheit. Das Recht,
das auf Grund des Geschäftes Geleistete
deshalb zurückzufordern, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat, erlischt
mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit
der Bewirkung der Leistung, es sei denn,
daß der zur Rückforderung Berechtigte
vor dem Äblaufe der Frist dem Verpflich-
teten gegenüber schriftlich erklärt hat,
daß er die Herausgabe verlange.
c. Die beschränkenden Vorschriften
über den Börsenterminhandel finden
keine Anwendung auf den Kauf oder die
sonstige Anschaffung von Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn
der Abschluß nach Geschäftsbedingun-
gen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt
hat, und als Vertragsschließende nur be-
teiligt sind:
a. Erzeuger oder Verarbeiter von Wa-
ren derselben Art wie die, welche den
Gegenstand des Geschäftes bilden, oder
B. solche Kaufleute oder eingetragene
Genossenschaften, zu deren Geschäfts-
betriebe der Ankauf, der Verkauf oder die
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Beleihung von Getreide oder Erzeugnis-
sen der Getreidemüllerei gehört.
d. In den Geschäftsbedingungen muß
festgesetzt sein:
a. daß im Falle des Verzugs der nicht
säumige Teil die Annahme der Leistung
nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen
Teile eine angemessene Frist zur Bewir-
kung der Leistung zu bestimmen;
B. daß nur eine Ware geliefert werden
darf, die vor der Erklärung der Liefe-
rungsbereitschaft (Andienung) von beei-
digten Sachverständigen untersucht und
lieferbar befunden worden ist;
y. daß auch eine nicht vertragsmäßig
beschaffene Ware geliefert werden darf,
wenn der Minderwert nach der Feststel-
lung der Sachverständigen eine bestimmte
Höhe nicht überschreitet und dem Käufer
der Minderwert vergütet wird, sowie daß
ein von den Sachverständigen festgestell-
ter Mehrwert zu einer bestimmten Höhe
dem Verkäufer zu vergüten ist.
5. Wer ein verbotenes Börsentermin-
geschäft in Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn
die Zuwiderhandlung vorsätzlich be-
gangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu
10000 M verwirkt. — Die Verhandlung
und Entscheidung über die Festsetzung
der Ordnungsstrafe steht Kommissionen
zu, die von den Landesregierungen bei
den Börsen gebildet werden. — Die Straf-
verfolgung verjährt in drei Jahren, von
dem Tage an gerechnet, an welchem die
strafbaren Handlungen begangen sind.
Die Ordnungsstrafe verfällt dem Staate. —
Unbeschadet der Ordnungsstrafe kann
das Ehrengericht mit Verweis oder mit
Ausschließung von der Börse bestrafen.
Böser Glaube s. Ersitzung, rei vindi-
dicatio, Eigentumserwerb.
Bösliche Verlassung s. Eheschei-
dung.
Bosnien und Herzegowina, durch den
Berliner Vertrag 1878 österreichischer
Verwaltung unterstellt, 1908 einverleibt
(als Reichsland).
Bosse, Dr., s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Bossuet, Jacques B£nigne, * 27. Sep-
tember 1627 zu Dijon, + als Bischof von
Meaux 12. April 1704.
Unter seinen sehr zahlreichen Schriften, die
ihn zum Klassiker der französischen giteratur
machten, ist die Politique tirde de l’Ecriture-
Sainte, Paris 1709, eine Darstellung der Staats-
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