Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Börse — Bossuet. 
gelaufen ist. Eine entgegenstehende Ver- 
einbarung ist nichtig. 
4. Über die objektive Zulässigkeit der 
Börsentermingeschäfte bestehen beson- 
dere, vom bisherige Rechte erheblich ab- 
weichende Vorschriften. 
a. Börsentermingeschäfte in Anteilen von 
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen 
sind nur mit Genehmigung des Bundes- 
rates zulässig. Der Bundesrat kann Bör- 
sentermingeschäfte in bestimmten Waren 
und Wertpapieren verbieten oder die Zu- 
lassung von Bedingungen abhängig ma- 
chen. — Durch ein verbotenes Börsen- 
termingeschäft in Anteilen von Berg- 
werks- oder Fabrikunternehmungen so- 
wie durch ein Börsentermingeschäft, das 
gegen ein von dem Bundesrat erlassenes 
Verbot verstößt, wird eine Verbindlich- 
keit nicht begründet. Die Unwirksamkeit 
erstreckt sich auch auf die Bestellung einer 
Sicherheit. — Das auf Grund des Geschäf- 
tes Geleistete kann nicht deshalb zurück- 
gefordert werden, weil hiernach eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat. 
b. Börsentermingeschäfte in Getreide 
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei 
sind verboten. Durch ein verbotenes Bör- 
sentermingeschäft in Getreide oder Er- 
zeugnissen der Getreidemüllerei wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die 
Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die 
Bestellung einer Sicherheit. Das Recht, 
das auf Grund des Geschäftes Geleistete 
deshalb zurückzufordern, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat, erlischt 
mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit 
der Bewirkung der Leistung, es sei denn, 
daß der zur Rückforderung Berechtigte 
vor dem Äblaufe der Frist dem Verpflich- 
teten gegenüber schriftlich erklärt hat, 
daß er die Herausgabe verlange. 
c. Die beschränkenden Vorschriften 
über den Börsenterminhandel finden 
keine Anwendung auf den Kauf oder die 
sonstige Anschaffung von Getreide oder 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn 
der Abschluß nach Geschäftsbedingun- 
gen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt 
hat, und als Vertragsschließende nur be- 
teiligt sind: 
a. Erzeuger oder Verarbeiter von Wa- 
ren derselben Art wie die, welche den 
Gegenstand des Geschäftes bilden, oder 
B. solche Kaufleute oder eingetragene 
Genossenschaften, zu deren Geschäfts- 
betriebe der Ankauf, der Verkauf oder die 
  
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Beleihung von Getreide oder Erzeugnis- 
sen der Getreidemüllerei gehört. 
d. In den Geschäftsbedingungen muß 
festgesetzt sein: 
a. daß im Falle des Verzugs der nicht 
säumige Teil die Annahme der Leistung 
nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen 
Teile eine angemessene Frist zur Bewir- 
kung der Leistung zu bestimmen; 
B. daß nur eine Ware geliefert werden 
darf, die vor der Erklärung der Liefe- 
rungsbereitschaft (Andienung) von beei- 
digten Sachverständigen untersucht und 
lieferbar befunden worden ist; 
y. daß auch eine nicht vertragsmäßig 
beschaffene Ware geliefert werden darf, 
wenn der Minderwert nach der Feststel- 
lung der Sachverständigen eine bestimmte 
Höhe nicht überschreitet und dem Käufer 
der Minderwert vergütet wird, sowie daß 
ein von den Sachverständigen festgestell- 
ter Mehrwert zu einer bestimmten Höhe 
dem Verkäufer zu vergüten ist. 
5. Wer ein verbotenes Börsentermin- 
geschäft in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn 
die Zuwiderhandlung vorsätzlich be- 
gangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu 
10000 M verwirkt. — Die Verhandlung 
und Entscheidung über die Festsetzung 
der Ordnungsstrafe steht Kommissionen 
zu, die von den Landesregierungen bei 
den Börsen gebildet werden. — Die Straf- 
verfolgung verjährt in drei Jahren, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem die 
strafbaren Handlungen begangen sind. 
Die Ordnungsstrafe verfällt dem Staate. — 
Unbeschadet der Ordnungsstrafe kann 
das Ehrengericht mit Verweis oder mit 
Ausschließung von der Börse bestrafen. 
Böser Glaube s. Ersitzung, rei vindi- 
dicatio, Eigentumserwerb. 
Bösliche Verlassung s. Eheschei- 
dung. 
Bosnien und Herzegowina, durch den 
Berliner Vertrag 1878 österreichischer 
Verwaltung unterstellt, 1908 einverleibt 
(als Reichsland). 
Bosse, Dr., s. unter Seuchengesetz- 
gebung. 
Bossuet, Jacques B£nigne, * 27. Sep- 
tember 1627 zu Dijon, + als Bischof von 
Meaux 12. April 1704. 
Unter seinen sehr zahlreichen Schriften, die 
ihn zum Klassiker der französischen giteratur 
machten, ist die Politique tirde de l’Ecriture- 
Sainte, Paris 1709, eine Darstellung der Staats- 
18 *
	        
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