Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Brandbrief s. Landzwang. 
Brandentschädigung s. 
sicherung. 
Brandstiftung (StrafR) ist ein ge- 
meingefährliches Delikt, welches durch 
die mittels Feuer bewirkte Beschädigung 
oder Zerstörung gewisser Gestände ver- 
übt wird. (Gegensatz: Sachbeschädigung, 
s. d.) 
I. Wegen schwerer B wird mit Zucht- 
haus bestraft, wer vorsätzlich in Brand 
setzt: 
1. ein zu gottesdienstlichen Versamm- 
lungen bestimmtes Gebäude; 
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine 
Hütte, welche zur Wohnung von Men- 
schen dienen, oder 
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise 
zum Aufenthalte von Menschen dient, und 
zwar zu einer Zeit, während welcher Men- 
schen in derselben sich aufzuhalten pfle- 
gen, S 306. 
II. Die qualifizierte schwere B wird mit 
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, 
wenn 
1. der Brand den Tod eines Menschen 
dadurch verursacht hat, daß dieser zur 
Zeit der Tat in einer der in Brand gesetz- 
ten Räumlichkeiten sich befand, 
2. die B in der Absicht begangen WOT- 
den ist, um unter Begünstigung derselben 
Mord oder Raub zu begehen oder einen 
Aufruhr zu erregen, oder 
3. der Brandstifter, um das Löschen des 
Feuers zu verhindern oder zu erschweren, 
Löschgerätschaften entfernt oder un- 
brauchbar gemacht hat, S 307. 
III. Wegen einfacher B wird mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vor- 
sätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg- 
werke, Magazine, Warenvorräte, welche 
auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen 
lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen 
Erzeugnissen oder von Bau- oder Brenn- 
materialien, Früchte auf dem Felde, Wal- 
dungen oder Torfmoore in Brand setzt, 
S 308, und zwar ist diese einfache B: 
1. eine unmittelbare, wenn diese Gegen- 
stände fremdes Eigentum sind; 
2. eine mittelbare, wenn diese Gegen- 
stände zwar dem Brandstifter eigentüm- 
lich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit 
Feuerver- 
und Lage nach geeignet sind, das Feuer . 
den als Objekt der schweren B in S 306 
genannten Räumlichkeiten oder einem der 
vorstehend bezeichneten fremden Gegen- 
  
Brandbrief — Brasilien. 
stände mitzuteilen. — Sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
IV. Fahrlässige B begeht, wer durch 
Fahrlässigkeit einen Brand herbeiführt, 
S 309; Strafe: Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder Geldstrafe bis zu 900 M; wenn 
durch den Brand der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist: Gefängnis von 
einem Monat bis zu drei Jahren. 
V. Tätige Reue. Hat der Täter den 
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein 
weiterer als der durch die bloße Inbrand- 
setzung bewirkte Schade entstanden war, 
wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein, 
S 310. 
VI. Die gänzliche oder teilweise Zerstö- 
rung einer Sache durch Gebrauch von Pul- 
ver oder anderen explodierenden Stoffen 
ist der Inbrandsetzung der Sache gleich- 
zuachten, S 311. 
Branntwein s. Finanzwirtschaft des 
Reiches, Gastwirtschaft, Stehender Ge- 
werbebetrieb. 
Brasilien, Bundesstaat auf Grund der 
Verfassung von 1891. Der Nationalkon- 
vent besteht aus der Deputiertenkammer 
und dem Senat. Vgl Ribeiro und Bo- 
geng bei Posener Staatsverfassungen 
des Erdballs, 1909. 
Brasilien (Auslieferung) liefert nach 
dem Staatsvertrag mit dem Deutschen 
Reich vom 17. September 1877, RGBI 78 
293 ff, aus. Der Vertrag ist dem belgi- 
schen Muster nachgebildet mit einem der 
Weite der Entfernung entsprechenden be- 
schränkten Verbrechenskatalog. Das Delikt 
muß, wenn es die Auslieferung begründen 
soll, im Gebiete des ersuchenden Staates 
begangen oder wenigstens nach den im er- 
suchten Staat geltenden Grundsätzen des 
internationalen Strafrechts verfolgbar sein. 
Die Liste der Verbrechen enthält nicht den 
einfachen Diebstahl und den Meineid in 
Zivilsachen, wohl aber Unterschlagung 
und Untreue. Der Versuch ist nur bei Tot- 
schlag und Mord sowie bei Münzfälschun- 
gen und Ähnlichem die Auslieferung be- 
gründend. Die Klausel, daß das Delikt 
nach der Gesetzgebung beider Teile straf- 
bar sein müsse, ist nur der Vornahme un- 
züchtiger Handlungen sowie der Unter- 
schlagung und Untreue beigesetzt. Natio- 
nale werden nicht ausgeliefert, aber wenn 
möglich im eigenen Staat bestraft. Wenn 
es sich um Angehörige dritter Staaten han- 
delt, so hat die Regierung des Asylstaates
	        
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