Achskilometer — Achtungsverletzung. 25
nische Maßeinheit für die Arbeit der Wa-
gen; ein zweiachsiger Wagen leistet
200 Achskilometer, wenn er 100 km fährt.
Acht ist die zuerst bei den Westger-
manen sich findende Bezeichnung der
Friedloslegung. Königsgerichte können
die ReichsA aussprechen, aus welcher der
Geächtete sich binnen Jahr und Tag lösen
kann; geschieht dies nicht, so tritt die
AberA (OberA) ein.
VglGrimm 1 166. Siehe Friediosigkeit. — Acht-
register waren Verzeichnisse der geächteten Personen.
Achtung, Recht auf —. Zuden Grund-
rechten der Staaten gehört das Recht auf
A, vermöge dessen der Staat im völker-
rechtlichen Verkehre die Respektierung
seines Landes, seiner Organe, seiner Ver-
treter, seiner Schiffe im Auslande verlan-
gen kann. Dem Rechte auf A entspricht
auch die Gleichberechtigung der Teilneh-
mer am völkerrechtlichen Verkehre.
v.Holtzendorff Handbuch des VölkerR 2 64. P.
Achtungsverletzung, MS 80, 111;
KA 12. Die Tat besteht in der im Dienste
oder in Beziehung auf eine Diensthand-
lung begangenen Verletzung der dem
Vorgesetzten schuldigen Achtung, insbe-
sondere in der lauten Beschwerdeführung
oder in der Führung der Widerrede gegen
einen vom Vorgesetzten erteilten Ver-
weis; sie stellt sich dar als eine strafbare
Handlung gegen die Pflichten der militä-
rischen Unterordnung, Teil II Titel 5 Ab-
schn. 6 MS. — Täter: a. die Personen des
Soldatenstandes des aktiven Heeres und
der aktiven Marine, zu denen auch die zum
Dienste einberufenen Personen des Beur-
laubtenstandes gehören, 838B1 RMGes;
b. die nicht zum Dienste einberufenen
Personen des Beurlaubtenstandes, wenn
sie sich der Tat im dienstlichen Verkehr
mit einem Vorgesetzten oder in der Mili-
täruniform schuldig machen, MS 113;
c. im Felde die Militärbeamten, MS 153;
d. die Kriegsgefangenen, MS 158; e. das
Gefolge des kriegführenden Heeres,
MS 155, 157. Die Strafe für die ein-
fache A., MS 89 Abs. 1, ist Arrest (von
einem Tage bis zu 6 Wochen; vgl. MS 16,
17, 19, 20, 22, 24). Zuständig ist da-
her die niedere Gerichtsbarkeit (Standge-
richt, MS 15, 45), wenn nicht ein Offi-
zier der Täter ist, MS 14, doch kann in
leichteren Fällen auch Disziplinarbestra-
fung eintreten, Einf-MS 3 Abs. 2 Z.1.
A., die weder im Dienste noch in Bezie-
hung auf eine Diensthandlung begangen
ist, kann nur disziplinarisch geahndet wer-
den. Ist sie dagegen unter dem Gewehr,
d. h. von einem Soldaten begangen, der
dienstmäßig bewaffnet unter das Kom-
mando einesVorgesetzten zum Dienste ge-
treten ist, RMG 7 98, hat sie sich vor ver-
sammelter Mannschaft, d.h. wenn außer
dem Vorgesetzten und dem Täter, die sich
beide nicht im Dienste zu befinden brau-
chen, noch mindestens drei andere zu mi-
litärischem Dienste versammelte Perso-
nen des Soldatenstandes gegenwärtig
gewesen sind, MS 12, abgespielt, oder
stellt sie sich als Drohung dar, d. h. als
Inaussichtstellung eines Übels, die geeig-
net ist, einen Zwang auf den Willen des
Bedrohten auszuüben, RMG 2 37 u. 197,
so ist auf strengen Arrest nicht unter vier-
zehn Tagen, gegen Offiziere entsprechend
auf Stubenarrest, gegen Unteroffiziere
mit Portepee entsprechend auf gelinden
Arrest, gegen Unteroffiziere entsprechend
auf mittleren Arrest, vgl. MS 19, 20, 22,
oder auf Gefängnis oder Festungs-
haft (von 43 Tagen, vgl. MS 17) bis zu
drei Jahren zu erkennen. In diesen Fäl-
len der qualifizierten A. bleibt die niedere
Gerichtsbarkeit, falls keine höhere Strafe
als Arrest zu erwarten steht und der Täter
kein Offizier ist, vgl MS 17 u. 14, 16
Z. 1, zuständig. Wird eine höhere Strafe
als verwirkt angesehen oder ist der
Täter Offizier, so ist die Zuständigkeit der
höheren Gerichtsbarkeit begründet, MS
14, 45, 62. — Wenn ein Untergebener
dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vor-
schriftswidrig behandelt oder die Grenzen
seiner Dienstgewalt überschritten hat, ge-
reizt und auf der Stelle zu einer A. hinge-
rissen worden ist, so ist Strafermäßigung:
vorgesehen, MS 98. Die Strafe kann
bis zur Hälfte des Mindestmaßes der an-
gedrohten Freiheitsstrafe herabgesetzt
werden. Stellt sich die Handlungsweise
des Vorgesetzten als eine Mißhandlung
oder sonst als herabwürdigende Behand-
lung des Untergebenen dar, so darf
die Strafe nicht den dritten Teil des
Höchstbetrages der angedrohten Strafe
übersteigen.
Die Vorgesetzteneigenschaft ist ent-
weder eine allgemeine, auf den allge-
meinen militärischen Rangverhältnissen
beruhende oder eine besondere, di-
rekte, durch die besondere Dienststel-
lung hervorgerufene. Der „Höhere im
Dienstrange“‘ ist kein Vorgesetzter, es sei