Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bruns — Bucher. 
1859 in Tübingen, 1861 in Berlin, wo er 
10. Dez 1880 T. 
Unter seinen Werken ist Das Recht des Be- 
sitzes im Mittelalter und in der Oegenwart, Tü- 
bingen 48, in dem die Dogmengeschichte ins- 
besondere der älteren italienischen Rechtswissen- 
schaft eine musterhafte Darstellung findet und 
das eine Bewegung gegen Savigny und Puchta 
zugunsten des Usus modernus herbeiführte, am 
bekanntesten. Auch in seinen anderen Schriften, 
die er dem geltenden Rechte widmete, bewies 
er seinen wahrhaft geschichtlichen Geist. Außer 
der Arbeit über Die Besitzklagen des römischen 
und heutigen Rechts, Weimar 74, sind noch zu 
erwähnen: Quid conferant vaticana fragmenta ad 
melius cognoscendum jus Romanum, Tübingen 
1839; Fontes juris Romani antiquit, Tübingen 79; 
Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung, 
Berlin 72; Syrisch-römisches Rechtsbuch aus 
dem 5. Jahrhundert herausgeg. mit E. Sachau), 
Leipzig 80; und die Beiträge für v. Holtzendorfts 
Enzyklopädie. Die von ihm in Zeitschriften ver- 
öffentlichten Aufsätze wurden von seinem Sohn 
gesammelt und herausgegeben: Kleine Schriften, 
eimar 82, Il. 
Über ihn: Landsberg Allgemeine deutsche Biogra- 
pbie 47 806 ff. Bogeng. 
Brusthöhle ist ein faßförmiger, nach 
oben sich verjüngender, nach unten sich 
erweiternder Raum, der vorn vom Brust- 
bein, hinten von der Wirbelsäule und seit- 
lich von den Rippen umspannt wird. Nach 
unten schließt ihn das Zwerchfell von der 
Bauchhöhle ab. Die Brusthöhle enthält 
die beiden Lungen, die mit ihren Kuppen 
nach oben zu aus ihr etwas herausragen, 
mit ihrer Basis auf dem Zwerchfell stehen. 
Zwischen den beiden Lungen liegt das 
Herz mit seinen großen Adern, nach hin- 
ten der untere Teil der Luftröhre mit 
seinen beiden sich verästelnden Bron- 
chien, weiter nach der Wirbelsäule zu 
zieht die Speiseröhre durch den Brust- 
raum. Dazwischen sind eine Reihe le- 
benswichtiger Nerven eingebettet, die das 
Herz und die Atmung versorgen. Sachs. 
Buch, Ritter Johannes von, markgräf- 
licher Rat, Richter des Hofgerichts, um 
1335 capitaneus generalis der ganzen 
Mark, schrieb in sächsischer Mundart 
(zwischen 1325—35) eine (die älteste be- 
kannte) Glosse zum Sachsenspiegel und 
Richtsteige des (von ihm in drei Bücher 
geteilten) Landrechts und Lehnrechts auf 
Grund des Sachsenspiegels. Bogeng. 
Buchdruckereien. Auf dem Gebiete 
des Gewerberechts gelten für Buchdrucke- 
reien folgende Bestimmungen: 
Zunächst besteht nach Gw 14 die all- 
gemeine Anzeigepflicht bei Eröffnung 
eines selbständigen Betriebes. In Abs II 
ist besonders bestimmt: Buch- und Stein- 
  
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drucker... . . haben bei der Eröffnung 
ihres Gewerbebetriebes das Lokal dessel- 
ben sowie jeden späteren Wechsel des 
letzteren spätestens am Tage seines Ein- 
tritts der zuständigen Behörde ihres 
Wohnorts anzugeben. Die Strafbarkeit bei 
Verletzung dieser Vorschriften bestimmt 
Gw 148. 
Ferner kommen die auf Grund der Gw 
120c durch den Bundesrat erlassenen und 
durch Bekanntmachung des Reichskanz- 
lers betr die Einrichtung und den Betrieb 
der Buchdruckereien und Schriftgießereien 
vom 31. Juli 1897 publizierten, durch Be- 
kanntm vom 5. Juli 1907 und Erlaß vom 
22. Dez 1908 fortgeführten Normen in Be- 
tracht. Über die sozialen Gesichtspunkte 
für den Erlaß von Sondervorschriften für 
derartige Betriebe sowie über die Grund- 
lage der gesetzlichen Befugnisse des Bun- 
desrats in diesen Fällen gilt das gleiche, 
was einleitend bei den „Alkalichromatan- 
lagen‘‘ gesagt ist (s. d.). Die für den 
Buchdruckereibetrieb geltenden Bestim- 
mungen beziehen sich hauptsächlich auf 
die sanitären Verhältnisse der Arbeits- 
räume. 15 Kubikmeter Luft werden als 
Minimum pro Mann in den Letterherstel- 
lungsräumen verlangt. Auf Abwaschbar- 
keit der Wände, Lüftung, Wascheinrich- 
tungen und Aufnahme der Bestimmun- 
gen in die Arbeitsordnung beziehen sich 
die wesentlichsten Anordnungen. 
Strafbestimmungen trifft Gw 147 Abs 1 Ziff 4. 
v. Landmann Kommentar zur GQw 2 761: Berger- 
Wilhelmi Gwa.a.O.; A. Wirminghaus In Conrads 
Handwörterbuch der Staatswissenschaften; G. Heimann 
Die Berufskrankheit der Buchdrucker Jb f. Nat u. Btat 
III. F 10 1f: F. Tiedemann Die neuere Entwicklung 
des Arbeitsverhältnisses und der gewerkschaftlichen Organi- 
sationen im Buchdruckergewerbe in Zeitschr f. Staats- 
wissensch 58. Weigelt. 
Bucher, Adolf Lothar, * 25. Okt 1817 
zu Neustettin, trat 1838 beim Oberlandes- 
gericht Köslin in den preußischen Justiz- 
dienst, wurde 1848 in die preußische Na- 
tionalversammlung, 1849 in das preußi- 
sche Abgeordnetenhaus gewählt, wo er 
sich um das Zustandekommen organisato- 
rischer Gesetze Verdienste erwarb und 
1850 nach der Auflösung in den sog Steu- 
erverweigerungsprozeß verwickelt war 
und zu fünfzehnmonatlicher Festungshaft 
und Amtsentsetzung verurteilt wurde. 
Bucher ging als Korrespondent deutscher 
Zeitungen, vorzüglich der Nationalzeitung, 
nach London, für die er Berichte (später 
gesammelt in dem klassischen, leider un- 
vollendeten Werke: Bilder aus der 
Fremde, Berlin 62—63, 2) und politi-
	        
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