Bruns — Bucher.
1859 in Tübingen, 1861 in Berlin, wo er
10. Dez 1880 T.
Unter seinen Werken ist Das Recht des Be-
sitzes im Mittelalter und in der Oegenwart, Tü-
bingen 48, in dem die Dogmengeschichte ins-
besondere der älteren italienischen Rechtswissen-
schaft eine musterhafte Darstellung findet und
das eine Bewegung gegen Savigny und Puchta
zugunsten des Usus modernus herbeiführte, am
bekanntesten. Auch in seinen anderen Schriften,
die er dem geltenden Rechte widmete, bewies
er seinen wahrhaft geschichtlichen Geist. Außer
der Arbeit über Die Besitzklagen des römischen
und heutigen Rechts, Weimar 74, sind noch zu
erwähnen: Quid conferant vaticana fragmenta ad
melius cognoscendum jus Romanum, Tübingen
1839; Fontes juris Romani antiquit, Tübingen 79;
Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung,
Berlin 72; Syrisch-römisches Rechtsbuch aus
dem 5. Jahrhundert herausgeg. mit E. Sachau),
Leipzig 80; und die Beiträge für v. Holtzendorfts
Enzyklopädie. Die von ihm in Zeitschriften ver-
öffentlichten Aufsätze wurden von seinem Sohn
gesammelt und herausgegeben: Kleine Schriften,
eimar 82, Il.
Über ihn: Landsberg Allgemeine deutsche Biogra-
pbie 47 806 ff. Bogeng.
Brusthöhle ist ein faßförmiger, nach
oben sich verjüngender, nach unten sich
erweiternder Raum, der vorn vom Brust-
bein, hinten von der Wirbelsäule und seit-
lich von den Rippen umspannt wird. Nach
unten schließt ihn das Zwerchfell von der
Bauchhöhle ab. Die Brusthöhle enthält
die beiden Lungen, die mit ihren Kuppen
nach oben zu aus ihr etwas herausragen,
mit ihrer Basis auf dem Zwerchfell stehen.
Zwischen den beiden Lungen liegt das
Herz mit seinen großen Adern, nach hin-
ten der untere Teil der Luftröhre mit
seinen beiden sich verästelnden Bron-
chien, weiter nach der Wirbelsäule zu
zieht die Speiseröhre durch den Brust-
raum. Dazwischen sind eine Reihe le-
benswichtiger Nerven eingebettet, die das
Herz und die Atmung versorgen. Sachs.
Buch, Ritter Johannes von, markgräf-
licher Rat, Richter des Hofgerichts, um
1335 capitaneus generalis der ganzen
Mark, schrieb in sächsischer Mundart
(zwischen 1325—35) eine (die älteste be-
kannte) Glosse zum Sachsenspiegel und
Richtsteige des (von ihm in drei Bücher
geteilten) Landrechts und Lehnrechts auf
Grund des Sachsenspiegels. Bogeng.
Buchdruckereien. Auf dem Gebiete
des Gewerberechts gelten für Buchdrucke-
reien folgende Bestimmungen:
Zunächst besteht nach Gw 14 die all-
gemeine Anzeigepflicht bei Eröffnung
eines selbständigen Betriebes. In Abs II
ist besonders bestimmt: Buch- und Stein-
287
drucker... . . haben bei der Eröffnung
ihres Gewerbebetriebes das Lokal dessel-
ben sowie jeden späteren Wechsel des
letzteren spätestens am Tage seines Ein-
tritts der zuständigen Behörde ihres
Wohnorts anzugeben. Die Strafbarkeit bei
Verletzung dieser Vorschriften bestimmt
Gw 148.
Ferner kommen die auf Grund der Gw
120c durch den Bundesrat erlassenen und
durch Bekanntmachung des Reichskanz-
lers betr die Einrichtung und den Betrieb
der Buchdruckereien und Schriftgießereien
vom 31. Juli 1897 publizierten, durch Be-
kanntm vom 5. Juli 1907 und Erlaß vom
22. Dez 1908 fortgeführten Normen in Be-
tracht. Über die sozialen Gesichtspunkte
für den Erlaß von Sondervorschriften für
derartige Betriebe sowie über die Grund-
lage der gesetzlichen Befugnisse des Bun-
desrats in diesen Fällen gilt das gleiche,
was einleitend bei den „Alkalichromatan-
lagen‘‘ gesagt ist (s. d.). Die für den
Buchdruckereibetrieb geltenden Bestim-
mungen beziehen sich hauptsächlich auf
die sanitären Verhältnisse der Arbeits-
räume. 15 Kubikmeter Luft werden als
Minimum pro Mann in den Letterherstel-
lungsräumen verlangt. Auf Abwaschbar-
keit der Wände, Lüftung, Wascheinrich-
tungen und Aufnahme der Bestimmun-
gen in die Arbeitsordnung beziehen sich
die wesentlichsten Anordnungen.
Strafbestimmungen trifft Gw 147 Abs 1 Ziff 4.
v. Landmann Kommentar zur GQw 2 761: Berger-
Wilhelmi Gwa.a.O.; A. Wirminghaus In Conrads
Handwörterbuch der Staatswissenschaften; G. Heimann
Die Berufskrankheit der Buchdrucker Jb f. Nat u. Btat
III. F 10 1f: F. Tiedemann Die neuere Entwicklung
des Arbeitsverhältnisses und der gewerkschaftlichen Organi-
sationen im Buchdruckergewerbe in Zeitschr f. Staats-
wissensch 58. Weigelt.
Bucher, Adolf Lothar, * 25. Okt 1817
zu Neustettin, trat 1838 beim Oberlandes-
gericht Köslin in den preußischen Justiz-
dienst, wurde 1848 in die preußische Na-
tionalversammlung, 1849 in das preußi-
sche Abgeordnetenhaus gewählt, wo er
sich um das Zustandekommen organisato-
rischer Gesetze Verdienste erwarb und
1850 nach der Auflösung in den sog Steu-
erverweigerungsprozeß verwickelt war
und zu fünfzehnmonatlicher Festungshaft
und Amtsentsetzung verurteilt wurde.
Bucher ging als Korrespondent deutscher
Zeitungen, vorzüglich der Nationalzeitung,
nach London, für die er Berichte (später
gesammelt in dem klassischen, leider un-
vollendeten Werke: Bilder aus der
Fremde, Berlin 62—63, 2) und politi-