Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Buchführung, kaufmännische. 
wird der Geschäftsinhaber nur zu buchen 
geneigt sein, wie sein Geschäftsfreund 
mit ihm steht, was der Geschäftsfreund 
bei ihm gut hat oder ihm schuldet; daß 
der Geschäftsinhaber ebensoviel dem Ge- 
schäftsfreunde schuldet oder bei diesem 
gut hat, braucht als selbstverständlich 
nicht erst gebucht zu werden. Das ist der 
Standpunkt der einfachen Buchhaltung. 
Nun aber denken wir uns, der Geschäfts- 
inhaber wolle ebenso wie für seine Ge- 
schäftsfreunde im Hauptbuche auch eine 
Rechnung, ein Konto für sich selber an- 
legen, so würden wir jeden Geschäftsvor- 
fall, der auf dem Konto der Geschäfts- 
freunde steht, auch auf dem Konto des 
Inhabers finden, nur auf der entgegen- 
gesetzten Seite. Nun aber legt der In- 
haber für sich nicht ein solches Konto an; 
es würde bei seiner Unübersichtlichkeit 
vollkommen zwecklos sein. Er legt viel- 
mehr eine ganze Reihe von Konten für 
sich an, deren Zahl an sich unbegrenzt 
ist und diktiert wird von dem Willen, über 
irgendeinen Geschäftsgegenstand oder 
Geschäftszweig sich besondere Rechnung 
zu legen. Diese Konten für sich selber 
wird der Inhaber nun nicht mit seinem 
persönlichen Namen bezeichnen, sondern 
mit einem Sachnamen; jedes Sachkonto 
führt also Rechnung über den Geschäfts- 
inhaber selbst, darüber, was er gut hat 
oder schuldet bei seinen Geschäftsfreun- 
den, die ihrerseits ebensoviel schulden 
oder gut haben bei ihm. So wird er ein 
Warenkonto anlegen, das er, wenn es 
Rechnung über verschiedene Warengat- 
tungen legt, auch wohl als Generalwaren- 
konto bezeichnet. Genügt ihm das nicht, 
so stellt er eine Rechnung für jede Waren- 
art auf, ein Kaffeekonto, ein Teekonto 
usw; auch jede Art kann er noch wieder 
teilen, z. B. Javakaffeekonto, Santos- 
kaffeekonto; der Bankier legt vielleicht 
nicht bloß ein Wechselkonto an, vielmehr 
je ein besonderes für inländische und aus- 
ländische, teilt auch etwa jene noch wie- 
der in Platzwechsel und Rimessen; statt 
eines einheitlichen Inventarkontos wird 
z. B. eine Brauerei anlegen je ein Konto 
für: Maschinen, Bureauutensilien, Pferde, 
Wagen, Gebinde, Flaschen, Kannen usw. 
Je größer der Betrieb, desto empfehlens- 
werter wird eine weitgehende Sonderung 
sein; jedes Konto weist den Gewinn, Ver- 
lust an dem auf ihm verbuchten Geschäfte 
nach. Wie nun das gedachte eine Konto 
  
  
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des Geschäftsinhabers mit Debet und Cre- 
dit, Soll und Haben, gleich denen seiner 
Geschäftsfreunde überschrieben wird, so 
auch die Sachkonten; steckt doch hinter 
jedem dieser der Inhaber selbst. Wenn 
ein Sachkonto schuldet, so schuldet eben 
jener, und weil er schuldet, wenn er emp- 
fangen hat, so schuldet das Sachkonto, 
wenn die Sache vermehrt ist, wenn z. B. 
das Warenlager vergrößert ist; es hat da- 
nach gut, wenn das Lager abgenommen 
hat; der Gewinn gehört demgemäß als 
Mehrung ins Soll, der Verlust ins Haben. 
Die Vorstellung, daß ein Warenkonto 
schuldet (gut hat), stößt auf viel Schwie- 
rigkeiten;; sie zu beseitigen, bedarf es nur 
des Gedankens: das Warenkonto ist die 
Rechnung für den Inhaber selbst; wie der 
Kunde für den Empfang einer Ware schul- 
det, so schuldet auch der Geschäftsin- 
haber, d. h. sein Warenkonto für einen 
Empfang usw; die Hereinnahme einer 
Ware wird also wie die Einnahme von 
Geld auf Kassenkontosoll, so auf Waren- 
kontosoll gebucht, der Ausgang von 
Waren, wie die Ausgabe von Geld, auf 
Haben. Einen Rechtsverständigen insbe- 
sondere erinnert die Vorstellung des 
schuldenden Warenkontos, Warenlagers 
an alltägliche Vorfälle im Rechtsleben: 
ein Grundstück ist mit einer Grundschuld 
‚belastet, auf ihm haftet eine Hypothek; 
zum Vergleich mit dem gut habenden 
Warenkonto genügt der Hinweis auf die 
subjektiv dinglichen Rechte. Aber nicht 
allein für seine einzelnen Sachgattungen 
legt der Inhaber Konten an, sondern auch 
für sie alle zusammen, d. h. für sein im 
' Geschäft arbeitendes Kapital, dem er zwei 
. Konten widmet, die er als Kapitalkonten 
den Geschäftskonten gegenüberstellt. Ein- 
mal will er Rechnung haben über sein Ka- 
pital, wie es sich gewissermaßen außer- 
halb des Geschäftes ausnimmt; dieses Ka- 
pitalkonto hat grundsätzlich nur drei Zif- 
fern: Anfangsbestand, Mehrung (Minde- 
rung), Schlußbestand. Im Endergebnis 
gleich ist dann das zweite Kapitalkonto, 
genannt Bilanzkonto, das auch das Kapi- 
tal zeigt, aber so wie es sich im Geschäft 
ausnimmt, d. h. geschieden nach seinen 
verschiedenen Gattungen; jenes Konto 
zeigt nur eine Größe, dieses viele Einzel- 
werte, Geld, Waren, Wechsel, Ausstände 
usw. Beide Konten zeigen den Vermö- 
gensstand, die nun folgenden Geschäfts- 
konten die Vermögensbewegung. Sofern
	        
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