Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Code civil — Code de commerce. 
Falle des Fehlens erbberechtigter Ver- 
wandten der überlebende Ehegatte und 
der Staat. Diese müssen sich in den Besitz 
einweisen lassen, während für die Erben 
der Grundsatz gilt: „Le mort saisit le vif.‘“ 
Die Haftbarkeit der Erben für die 
Schulden kann durch Annahme unter dem 
Benefiz des Inventars auf den Nachlaß be- 
schränkt werden. Die Teilung unter den 
Miterben hat deklaratorische Wirkung, 
Art 883; auch der Grundbesitz ist unbe- 
schränkt teilbar. — Schenkungen unter 
Lebenden bedürfen notarieller Beurkun- 
dung, Art 931. Als Testamentsformen 
sind außer dem öffentlichen und my- 
stischen auch das eigenhändige Testament 
zugelassen. Fideikommissarische Substi- 
tutionen sind verboten, Art 896, mit Aus- 
nahme gewisser Verfügungen zugunsten 
der Enkel und Kinder von Geschwistern, 
Art 1048 ff. — Im ehelichen Güterrechte, 
Buch 3 Titel 5, ist der gesetzliche Güter- 
stand die Fahrnisgemeinschaft, Art 
1400 ff. Eheverträge können nur vor der 
Ehe in notarieller Form abgeschlossen 
werden, Art 1394ff. Der Mann ist der 
Herr der Gütergemeinschaft und hat die 
Verwaltung und Nutznießung des „Son- 
derguts‘‘ der Frau. Im Falle der Gefähr- 
dung des Vermögens der Frau kann wäh- 
rend der Ehe gerichtliche Gütertrennung 
erwirkt werden. Im Dotalsystem sind die 
Grundstücke, die als ‚dot‘‘ bestellt sind, 
unveräußerlich, Art 1554. Die Ehefrau be- 
darf, in welchem Güterstande die Eheleute 
auch leben mögen, zu Rechtsgeschäften, 
zur Prozeßführung usw der Autorisation 
des Mannes, Art 215 ff. — Die einzelnen 
obligatorischen Verträge sind in den 
Titeln 6—17 des dritten Buches behandelt. 
Der Kaufvertrag, wie jeder auf Lieferung 
einer Sache gerichtete Vertrag, überträgt 
das Eigentum durch bloße Willensüber- 
einstimmung, ohne daß es einer Tra- 
dition bedarf, Art 1583, 1141. Für Grund- 
stücke ist jedoch die Wirksamkeit des 
Eigentumsübergangs gegenüber Dritten, 
welche Rechte an dem Grundstücke vor- 
schriftsmäßig gewahrt haben, durch das 
Transkriptionsgesetz vom 23. März 1855 
von der Überschreibung des Vertrags in 
ein Öffentliches Register abhängig ge- 
macht worden. Der Verkauf einer frem- 
den Sache ist nichtig, Art 1599. Für den 
Mietvertrag, sofern er authentisch ist oder 
ein sicheres Datum hat, gilt der Satz: 
„Kauf bricht nicht Miete‘, Art 1743. — 
  
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Das Immobiliarpfandrecht, Buch 3 Ti- 
tel 18, bildet den schwächsten Teil des 
Code civil. Die Grundsätze der Spezialität 
und Publizität sind durchbrochen durchdie 
gesetzlichen Hypotheken der Ehefrauen 
und der Minderjährigen, welche als gene- 
relle ohne Einschreibung bestehen, und 
durch die gerichtliche (Urteils-)Hypothek, 
welche im Falle der Einschreibung als 
generelle alle Güter des Schuldners er- 
greift, Art 2121 ff. Die Einschreibung der 
Vorzugsrechte und Hypotheken erfolgt in 
besondere Hypothekenregister. Ein alle 
Verhältnisse eines Grundstücks ersichtlich 
machendes Grundbuch ist dem Code civil 
unbekannt. Andere Formen des Immobi- 
liarpfandrechts als die rein akzesso- 
rische Hypothek kennt das Gesetzbuch 
nicht. Im Falle der Veräußerung des 
Grundstücks kann der Erwerber in einem 
„Hypothekenreinigungsverfahren‘ durch 
Zahlung des Kaufpreises an die Hypothe- 
kengläubiger das Grundstück von den Hy- 
potheken befreien, falls die Gläubiger 
nicht innerhalb bestimmter Fristen ein 
„Übergebot‘‘ machen. Art 2181 ff. — Der 
letzte Titel des 3. Buchs behandelt die Er- 
sitzung (Art 2279: „En fait de meu- 
bles la possession vaut titre‘‘ entspricht 
dem deutschrechtlichen Grundsatze: 
„Hand muß Hand wahren‘) sowie die 
Verjährung. Die kurzen Verjährungen 
der Art 2271 ff begründen nur eine durch 
Gegenbeweis (Eid) zu entkräftende Zah- 
lungsvermutung. — Der Code civil war 
außer in Frankreich vorübergehend in den 
Staaten des Rheinbundes Gesetz; er blieb 
bis zum Jahre 1900 in Kraft auf dem lin- 
ken Rheinufer und als „Badisches Land- 
recht‘ (s. d.) im Großherzogtum Baden. 
In Italien, Holland, Belgien bildet er jetzt 
noch die Grundlage des Zivilrechts. Zu 
rühmen ist die knappe, manchmal monu- 
mentale Fassung der Rechtssätze, deren 
Inhalt allerdings vielfach durch die Recht- 
sprechung ergänzt werden mußte. 
Die französischen Werke über den Code civil sind meist 
nach der Legalordnung abgefaßt (Cours du Code civil, 
Cours de droit civil) und sehr umfangreich; die bekann- 
testen sind Troplong, Delvincourt, Duranton. Demolombe, 
Marcade, Baudry-Lacantinerie; ferner Laurent Princi 
de droit civil, vom Standpunkte der belgischen Recht- 
sprechung; ein kürzerer Kommentar ist der von Fuzier- 
errmann. Das Hauptwerk in systematischer Darstellung 
ist ein deutsches: Zachariae Handbuch des französ 
Zivilrechts, die späteren Auflagen herausgegeben von Dreyer, 
Puchelt, Crome; danach bearbeitet Aubry et Rau Cours 
de droit civil d’apres la methode de Z in 8 Bänden. u 
chaellis. 
Code de commerce, das französische 
H, in Kraft getreten am 1. Jan 1808, 
enthält in Buch I das eigentliche Han-
	        
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