Code civil — Code de commerce.
Falle des Fehlens erbberechtigter Ver-
wandten der überlebende Ehegatte und
der Staat. Diese müssen sich in den Besitz
einweisen lassen, während für die Erben
der Grundsatz gilt: „Le mort saisit le vif.‘“
Die Haftbarkeit der Erben für die
Schulden kann durch Annahme unter dem
Benefiz des Inventars auf den Nachlaß be-
schränkt werden. Die Teilung unter den
Miterben hat deklaratorische Wirkung,
Art 883; auch der Grundbesitz ist unbe-
schränkt teilbar. — Schenkungen unter
Lebenden bedürfen notarieller Beurkun-
dung, Art 931. Als Testamentsformen
sind außer dem öffentlichen und my-
stischen auch das eigenhändige Testament
zugelassen. Fideikommissarische Substi-
tutionen sind verboten, Art 896, mit Aus-
nahme gewisser Verfügungen zugunsten
der Enkel und Kinder von Geschwistern,
Art 1048 ff. — Im ehelichen Güterrechte,
Buch 3 Titel 5, ist der gesetzliche Güter-
stand die Fahrnisgemeinschaft, Art
1400 ff. Eheverträge können nur vor der
Ehe in notarieller Form abgeschlossen
werden, Art 1394ff. Der Mann ist der
Herr der Gütergemeinschaft und hat die
Verwaltung und Nutznießung des „Son-
derguts‘‘ der Frau. Im Falle der Gefähr-
dung des Vermögens der Frau kann wäh-
rend der Ehe gerichtliche Gütertrennung
erwirkt werden. Im Dotalsystem sind die
Grundstücke, die als ‚dot‘‘ bestellt sind,
unveräußerlich, Art 1554. Die Ehefrau be-
darf, in welchem Güterstande die Eheleute
auch leben mögen, zu Rechtsgeschäften,
zur Prozeßführung usw der Autorisation
des Mannes, Art 215 ff. — Die einzelnen
obligatorischen Verträge sind in den
Titeln 6—17 des dritten Buches behandelt.
Der Kaufvertrag, wie jeder auf Lieferung
einer Sache gerichtete Vertrag, überträgt
das Eigentum durch bloße Willensüber-
einstimmung, ohne daß es einer Tra-
dition bedarf, Art 1583, 1141. Für Grund-
stücke ist jedoch die Wirksamkeit des
Eigentumsübergangs gegenüber Dritten,
welche Rechte an dem Grundstücke vor-
schriftsmäßig gewahrt haben, durch das
Transkriptionsgesetz vom 23. März 1855
von der Überschreibung des Vertrags in
ein Öffentliches Register abhängig ge-
macht worden. Der Verkauf einer frem-
den Sache ist nichtig, Art 1599. Für den
Mietvertrag, sofern er authentisch ist oder
ein sicheres Datum hat, gilt der Satz:
„Kauf bricht nicht Miete‘, Art 1743. —
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Das Immobiliarpfandrecht, Buch 3 Ti-
tel 18, bildet den schwächsten Teil des
Code civil. Die Grundsätze der Spezialität
und Publizität sind durchbrochen durchdie
gesetzlichen Hypotheken der Ehefrauen
und der Minderjährigen, welche als gene-
relle ohne Einschreibung bestehen, und
durch die gerichtliche (Urteils-)Hypothek,
welche im Falle der Einschreibung als
generelle alle Güter des Schuldners er-
greift, Art 2121 ff. Die Einschreibung der
Vorzugsrechte und Hypotheken erfolgt in
besondere Hypothekenregister. Ein alle
Verhältnisse eines Grundstücks ersichtlich
machendes Grundbuch ist dem Code civil
unbekannt. Andere Formen des Immobi-
liarpfandrechts als die rein akzesso-
rische Hypothek kennt das Gesetzbuch
nicht. Im Falle der Veräußerung des
Grundstücks kann der Erwerber in einem
„Hypothekenreinigungsverfahren‘ durch
Zahlung des Kaufpreises an die Hypothe-
kengläubiger das Grundstück von den Hy-
potheken befreien, falls die Gläubiger
nicht innerhalb bestimmter Fristen ein
„Übergebot‘‘ machen. Art 2181 ff. — Der
letzte Titel des 3. Buchs behandelt die Er-
sitzung (Art 2279: „En fait de meu-
bles la possession vaut titre‘‘ entspricht
dem deutschrechtlichen Grundsatze:
„Hand muß Hand wahren‘) sowie die
Verjährung. Die kurzen Verjährungen
der Art 2271 ff begründen nur eine durch
Gegenbeweis (Eid) zu entkräftende Zah-
lungsvermutung. — Der Code civil war
außer in Frankreich vorübergehend in den
Staaten des Rheinbundes Gesetz; er blieb
bis zum Jahre 1900 in Kraft auf dem lin-
ken Rheinufer und als „Badisches Land-
recht‘ (s. d.) im Großherzogtum Baden.
In Italien, Holland, Belgien bildet er jetzt
noch die Grundlage des Zivilrechts. Zu
rühmen ist die knappe, manchmal monu-
mentale Fassung der Rechtssätze, deren
Inhalt allerdings vielfach durch die Recht-
sprechung ergänzt werden mußte.
Die französischen Werke über den Code civil sind meist
nach der Legalordnung abgefaßt (Cours du Code civil,
Cours de droit civil) und sehr umfangreich; die bekann-
testen sind Troplong, Delvincourt, Duranton. Demolombe,
Marcade, Baudry-Lacantinerie; ferner Laurent Princi
de droit civil, vom Standpunkte der belgischen Recht-
sprechung; ein kürzerer Kommentar ist der von Fuzier-
errmann. Das Hauptwerk in systematischer Darstellung
ist ein deutsches: Zachariae Handbuch des französ
Zivilrechts, die späteren Auflagen herausgegeben von Dreyer,
Puchelt, Crome; danach bearbeitet Aubry et Rau Cours
de droit civil d’apres la methode de Z in 8 Bänden. u
chaellis.
Code de commerce, das französische
H, in Kraft getreten am 1. Jan 1808,
enthält in Buch I das eigentliche Han-