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civilis (s. d.); der c. ist eine Umarbeitung
(c. repetitae praelectionis) des c. vetus.
Er zerfällt in 12 Bücher.
Publikation durch die const. Cordi nobis 6534. Überliefe-
rung: Veroneser Fragmente, 1817 aufgefunden.
codex iuris Bavarici s. Kreitmayr.
codicilli s. testamentum.
coemtio s. nuptiae.
cognatio s. familia.
cognitio, extraordinaria — S.
nitionenverfahren.
Cognitor. Im römischen Formularpro-
zeß wurde die Stellvertretung in der Pro-
zeßführung, die vordem, im Legisaktio-
nenverfahren im allgemeinen unzulässig
war, statthaft. Mit cognitor bezeichnete
man hierbei denjenigen ProzeBstellver-
Kog-
treter, den der Kläger oder der Beklagte .
durch eine förmliche Prozeßhandlung in
Gegenwart des Gegners für den betreffen-
den Rechtsstreit bestellte, im Gegensatz
zu den procuratores, die unter gewissen
Voraussetzungen der Prätor bestellte (s.
das über den procurator Gesagte). Über
die Bestellung eines cognitor führt Gajus
IV 83 aus: „Cognitor autem certis verbis
in litem coram adversario substituitur.
nam actor ita cognitorem dat: quod ego
a te verbi gratia fundum peto, in eam rem
Lucium Titium tibi cognitorem do; ad-
versarius ita: quia tu ame fundum petis, in
eam rem Publium Maevium cognitorem
do.‘ Weiter heißt es: „Nec interest, prae-
sens an absens cognitor detur. Sed si
absens datus fuerit, cognitor ita erit, si
cognoverit et susceperit officium cogni-
toris.‘*
Was die Fassung der Formel bei Be-
stellung eines cognitor betrifft, so wurde
in der condemnatio und adjudicatio der
Stellvertreter genannt, in den übrigen
Teilen der Formel die Partei selbst. Gajus
IV 86, 87: „qui autem alieno nomine agit,
intentionem quidem ex persona domini
sumit, condemnationem autem in suam
personam convertit; nam si verbi gratia
Lucius Titius pro Publio Maevio agat, ita
formula concipitur: si paret N. N. Publio
Maevio sestertium X milia dare oportere,
judex N. N. Lucio Titio sestertium X milia
condemna ... .“
Das Institut der Kognitur wurde durch
Justinian beseitigt.
F. Eisele Kognitur und Prokuratur, 81; M. Rümelin
Zur Geschichte der Stellvertretung im römischen ZiWwil-
prozeß, 86; Wlassak Zur Ueschichte der Kognitur, n
netsch.
coheredes (Miterben) stehenmitein-
ander in einer communio incidens, an der
Codex — Coke.
jeder seinen bestimmten Teil hat. Jeder
Miterbe hat ein Recht auf Teilung; hierzu
dient die actio familiae herciscundae, bei
welcher der Richter (ius adiudicandi) den
einzelnen die auf sie fallenden Teile zu-
spricht.
I. Kollation (Ausgleichung) ist das Ein-
werfen von Vorempfängen, welche bevor-
zugten Miterben bei Lebzeiten des Erb-
lassers gegeben worden waren. Die rö-
mische Ausgleichung ist Realkollation:
aut re aut cautione facienda collatio est.
1. Die ältere Kollation ist die Ausglei-
chung, zu der die emancipati verpflichtet
sind, wenn sie neben den sui erben (col-
latio emancipatorum); ebenso hat eine
sua, wenn sie ab intestato erbt, ihren Ge-
schwistern gegenüber die dos zu konfe-
rieren (collatio dotis). — 2. Die neuere
Kollation ist die Ausgleichung, zu der
alle Deszendenten gegenüber allen De-
szendenten verpflichtet sind, gleichviel, ob
sie als Testaments- oder als Intestaterben
erben; befreit sind nur die Enkel, wenn
sie als Intestaterben nicht geerbt hätten.
Gegenstand der Kollation sind Liberali-
‚täten des Erblassers, nämlich dos, donatio
propter nuptias, militia (Kauf eines Am-
tes), ev andere vom Erblasser bezeichnete
Schenkungen.
II. Coniunctio ist die Verbindung von
Miterben in der letztwilligen Verfügung.
Drei Formen: 1. coniunctio verbis ist die
Einsetzung von Miterben in derselben
Satzverbindung, aber nicht auf denselben
Erbteil; sie ist unerheblich. — 2. coniunc-
tio re ist die Einsetzung mehrerer auf den-
selben Erbteil; dadurch gelten sie für die
Anwachsung und für die Ersatzerbfolge
als Einheit. — 3. coniunctio re et verbis
ist eine Einsetzung mehrerer in demselben
Satze und auf denselben Erbteil. Wir-
kung wie zu 2.
Coke, Sir Edward, * 1. Febr 1552 ; zu
Mileham (Norfolk), war seit 1578 als Ad-
vokat tätig, trat für die Grafschaft Norfolk
ins Parlament, dessen Speaker er 1593
wurde. Im selben Jahre wurde er von der
Königin Elisabeth zum Solicitor General,
1594 zum Attorney General ernannt,
in welcher Stellung er mit großer Ge-
fälligkeit gegen Jakob I. 1603 die An-
klage gegen Sir Walter Raleigh we-
gen Teilnahme an der Verschwörung
zur Thronbesteigung Isabella Stuarts
erhob. Er wurde 1606 Oberrichter
der Common Pleas, 1613 Oberrichter