Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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civilis (s. d.); der c. ist eine Umarbeitung 
(c. repetitae praelectionis) des c. vetus. 
Er zerfällt in 12 Bücher. 
Publikation durch die const. Cordi nobis 6534. Überliefe- 
rung: Veroneser Fragmente, 1817 aufgefunden. 
codex iuris Bavarici s. Kreitmayr. 
codicilli s. testamentum. 
coemtio s. nuptiae. 
cognatio s. familia. 
cognitio, extraordinaria — S. 
nitionenverfahren. 
Cognitor. Im römischen Formularpro- 
zeß wurde die Stellvertretung in der Pro- 
zeßführung, die vordem, im Legisaktio- 
nenverfahren im allgemeinen unzulässig 
war, statthaft. Mit cognitor bezeichnete 
man hierbei denjenigen ProzeBstellver- 
Kog- 
treter, den der Kläger oder der Beklagte . 
durch eine förmliche Prozeßhandlung in 
Gegenwart des Gegners für den betreffen- 
den Rechtsstreit bestellte, im Gegensatz 
zu den procuratores, die unter gewissen 
Voraussetzungen der Prätor bestellte (s. 
das über den procurator Gesagte). Über 
die Bestellung eines cognitor führt Gajus 
IV 83 aus: „Cognitor autem certis verbis 
in litem coram adversario substituitur. 
nam actor ita cognitorem dat: quod ego 
a te verbi gratia fundum peto, in eam rem 
Lucium Titium tibi cognitorem do; ad- 
versarius ita: quia tu ame fundum petis, in 
eam rem Publium Maevium cognitorem 
do.‘ Weiter heißt es: „Nec interest, prae- 
sens an absens cognitor detur. Sed si 
absens datus fuerit, cognitor ita erit, si 
cognoverit et susceperit officium cogni- 
toris.‘* 
Was die Fassung der Formel bei Be- 
stellung eines cognitor betrifft, so wurde 
in der condemnatio und adjudicatio der 
Stellvertreter genannt, in den übrigen 
Teilen der Formel die Partei selbst. Gajus 
IV 86, 87: „qui autem alieno nomine agit, 
intentionem quidem ex persona domini 
sumit, condemnationem autem in suam 
personam convertit; nam si verbi gratia 
Lucius Titius pro Publio Maevio agat, ita 
formula concipitur: si paret N. N. Publio 
Maevio sestertium X milia dare oportere, 
judex N. N. Lucio Titio sestertium X milia 
condemna ... .“ 
Das Institut der Kognitur wurde durch 
Justinian beseitigt. 
F. Eisele Kognitur und Prokuratur, 81; M. Rümelin 
Zur Geschichte der Stellvertretung im römischen ZiWwil- 
prozeß, 86; Wlassak Zur Ueschichte der Kognitur, n 
netsch. 
coheredes (Miterben) stehenmitein- 
ander in einer communio incidens, an der 
  
Codex — Coke. 
jeder seinen bestimmten Teil hat. Jeder 
Miterbe hat ein Recht auf Teilung; hierzu 
dient die actio familiae herciscundae, bei 
welcher der Richter (ius adiudicandi) den 
einzelnen die auf sie fallenden Teile zu- 
spricht. 
I. Kollation (Ausgleichung) ist das Ein- 
werfen von Vorempfängen, welche bevor- 
zugten Miterben bei Lebzeiten des Erb- 
lassers gegeben worden waren. Die rö- 
mische Ausgleichung ist Realkollation: 
aut re aut cautione facienda collatio est. 
1. Die ältere Kollation ist die Ausglei- 
chung, zu der die emancipati verpflichtet 
sind, wenn sie neben den sui erben (col- 
latio emancipatorum); ebenso hat eine 
sua, wenn sie ab intestato erbt, ihren Ge- 
schwistern gegenüber die dos zu konfe- 
rieren (collatio dotis). — 2. Die neuere 
Kollation ist die Ausgleichung, zu der 
alle Deszendenten gegenüber allen De- 
szendenten verpflichtet sind, gleichviel, ob 
sie als Testaments- oder als Intestaterben 
erben; befreit sind nur die Enkel, wenn 
sie als Intestaterben nicht geerbt hätten. 
Gegenstand der Kollation sind Liberali- 
‚täten des Erblassers, nämlich dos, donatio 
propter nuptias, militia (Kauf eines Am- 
tes), ev andere vom Erblasser bezeichnete 
Schenkungen. 
II. Coniunctio ist die Verbindung von 
Miterben in der letztwilligen Verfügung. 
Drei Formen: 1. coniunctio verbis ist die 
Einsetzung von Miterben in derselben 
Satzverbindung, aber nicht auf denselben 
Erbteil; sie ist unerheblich. — 2. coniunc- 
tio re ist die Einsetzung mehrerer auf den- 
selben Erbteil; dadurch gelten sie für die 
Anwachsung und für die Ersatzerbfolge 
als Einheit. — 3. coniunctio re et verbis 
ist eine Einsetzung mehrerer in demselben 
Satze und auf denselben Erbteil. Wir- 
kung wie zu 2. 
Coke, Sir Edward, * 1. Febr 1552 ; zu 
Mileham (Norfolk), war seit 1578 als Ad- 
vokat tätig, trat für die Grafschaft Norfolk 
ins Parlament, dessen Speaker er 1593 
wurde. Im selben Jahre wurde er von der 
Königin Elisabeth zum Solicitor General, 
1594 zum Attorney General ernannt, 
in welcher Stellung er mit großer Ge- 
fälligkeit gegen Jakob I. 1603 die An- 
klage gegen Sir Walter Raleigh we- 
gen Teilnahme an der Verschwörung 
zur Thronbesteigung Isabella Stuarts 
erhob. Er wurde 1606 Oberrichter 
der Common Pleas, 1613 Oberrichter
	        
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