consistorium — constitutiones principum.
consistorium s. Kongregationen.
Consolat del mar, seerechtliche
Sammlung, in Barcelona im 14. Jahrhun-
dert.
consolidatio (RR), Vereinigung des
Nießbrauches mit dem Eigentume.
Constant de Rebecqne, Benjamin,
* 23. Okt 1767 zu Lausanne, erhielt seine
wissenschaftliche Bildung in Deutschland,
England, Frankreich, trat in den braun-
schweigischen Hofdienst, begab sich mit
dem Beginne der Revolution dauernd
nach Frankreich, wo er sich als Mitglied
des Cercle constitutionnel und mit Flug-
schriften an den damaligen Parteikämpfen
beteiligte. Mit Frau von Stael innig be-
freundet, die Politik des ersten Konsuls
bekämpfend, wurde er von diesem aus
dem Tribunate entfernt (1801) und bald
darauf mit Frau von Stael aus Frankreich
verwiesen (1802). Er veröffentlichte nun
seine berühmte Anklageschrift gegen den
„Usurpator‘: De!’esprit de conqu&te etde
P’usurpation dans leur rapport avec la civi-
lisation europeenne, Göttingen 1813. Im
Gefolge des Kronprinzen von Schweden
nach Paris zurückgekehrt, veröffentlichte
er, zunächst Parteigänger der Bourbons,
seine Esquisse de Constitution, Paris 14,
die nicht ohne Einfluß auf die Formulie-
rung der Charte war, ließ sich aber in den
100 Tagen von Napoleon zum Staatsrat
ernennen und verteidigte die Konstitution
des Maifeldes, an deren Abfassung er mit
gearbeitet hatte, insbesondere durch die
Principes de Politique, Paris 14. Bei der
Rückkehr der Bourbonen ging er zunächst
nach Brüssel und England, kehrte aber mit
der Amnestie von 1816 wieder nach Paris
zurück, wo er, seit 1819 Mitglied der De-
putiertenkammer, 8. Dez 1830 }.
Constant erscheint als einer der bedeu-
tendsten literarischen Vertreter der kon-
stitutionell-liberalen Partei, die im ersten
Drittel des 19. Jahrhunderts in Frankreich
und Deutschland wichtigen Anteil am
politischen Leben nahm. Ohne originelle
Gedanken zu finden (abgesehen von sei-
ner Idee des pouvoir royal), verteidigte
er in allen seinen Schriften die indivi-
duelle Freiheit; gesammelt erschienen sie
als Cours de politique constitutionnelle,
Paris 16—20, IV (neue Ausgabe von La-
boulaye, Paris 61, II). Kleinere politische
Aufsätze wurden gesammelt in den ME&-
langes de litterature et de politique, Paris
29, und herausg von Louandre,
333
Oeuvres politiques de Benjamin Constant,
Paris 75. Von seinen übrigen Schriften
machte ihn besonders die beste franzö-
sische Wertheriade, der Roman Adolphe,
Paris 16, allgemein bekannt. Bogeng.
constitutiones principum (RR). Die
Römer sahen, neben den leges, senatus
consulta, edicta magistratuum und den
responsa prudentium auch die Kaiser-
gesetzgebung, allerdings erstseitdem 3sc,
als eine Rechtsquelle an und sprachen ihr
Gesetzeskraft zu; für die frühere Zeit ist
ihre. Geltung als Rechtsquelle nicht un-
bedingt anerkannt.
I. Für die Zeit des Prinzipates besteht
folgende Einteilung der c: 1. edicta, kai-
serliche Gesetze, auf Grund des ius edi-
cendi für das ganze Reich erlassen; —
2. decreta, Entscheidungen des Kaisers in
Prozeßsachen erster oder höherer Instanz;
seit Augustus ist die Gerichtsbarkeit des
Kaisers, extra ordinem, anerkannt. De-
krete haben nur, wenn sie allgemeine Re-
geln aufstellen, als authentische Inter-
pretation Bedeutung, z. B. decretum divi
Marci bestraft die Selbsthilfe des Gläubi-
gers mit dem Verlust der Forderung. —
3. rescripta sind solche epistulae (Erlasse
in Briefform), die das Gesuch eines Pri-
vaten oder die Anfrage eines Beamten be-
antworten. Hier gibt der Kaiser keine
Entscheidung im einzelnen Falle, sondern
erteilt eine Rechtsbelehrung, an die das
Gericht gebunden ist, z. B. die epistula
divi Hadriani führt das beneficium divi-
sionis ein. — 4. mandata, Anweisungen
des Kaisers an die Statthalter und Pro-
kuratoren.
ll. Seit Diokletian, 284 bis 305, ist
der Kaiser unumschränkter Gesetzgeber.
1. Leges generales sind allgemeine Ge-
setze, die der Kaiser in Form der oratio
an den Senat oder als leges edictales ans
Volk oder an hohe Beamte richtet. —
2. Die rescripta sind durch ihre große
Masse unübersehbar; daher beseitigte Ar-
cadius 398 ihre allgemein verbindliche
Kraft. Bereits 426 wird verordnet, daß
Reskripte sich allgemeine Verbindlichkeit
beilegen können und so den leges gene-
rales gleichstehen. Nach Justinian hat
jede kaiserliche Interpretation Gesetzes-
kraft. — 3. Decreta stehen den Reskripten
gleich; nach Justinian hat jedes in münd-
licher Verhandlung der Parteien vor
diesen ergangene Dekret allgemeine