Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

consistorium — constitutiones principum. 
consistorium s. Kongregationen. 
Consolat del mar, seerechtliche 
Sammlung, in Barcelona im 14. Jahrhun- 
dert. 
consolidatio (RR), Vereinigung des 
Nießbrauches mit dem Eigentume. 
Constant de Rebecqne, Benjamin, 
* 23. Okt 1767 zu Lausanne, erhielt seine 
wissenschaftliche Bildung in Deutschland, 
England, Frankreich, trat in den braun- 
schweigischen Hofdienst, begab sich mit 
dem Beginne der Revolution dauernd 
nach Frankreich, wo er sich als Mitglied 
des Cercle constitutionnel und mit Flug- 
schriften an den damaligen Parteikämpfen 
beteiligte. Mit Frau von Stael innig be- 
freundet, die Politik des ersten Konsuls 
bekämpfend, wurde er von diesem aus 
dem Tribunate entfernt (1801) und bald 
darauf mit Frau von Stael aus Frankreich 
verwiesen (1802). Er veröffentlichte nun 
seine berühmte Anklageschrift gegen den 
„Usurpator‘: De!’esprit de conqu&te etde 
P’usurpation dans leur rapport avec la civi- 
lisation europeenne, Göttingen 1813. Im 
Gefolge des Kronprinzen von Schweden 
nach Paris zurückgekehrt, veröffentlichte 
er, zunächst Parteigänger der Bourbons, 
seine Esquisse de Constitution, Paris 14, 
die nicht ohne Einfluß auf die Formulie- 
rung der Charte war, ließ sich aber in den 
100 Tagen von Napoleon zum Staatsrat 
ernennen und verteidigte die Konstitution 
des Maifeldes, an deren Abfassung er mit 
gearbeitet hatte, insbesondere durch die 
Principes de Politique, Paris 14. Bei der 
Rückkehr der Bourbonen ging er zunächst 
nach Brüssel und England, kehrte aber mit 
der Amnestie von 1816 wieder nach Paris 
zurück, wo er, seit 1819 Mitglied der De- 
putiertenkammer, 8. Dez 1830 }. 
Constant erscheint als einer der bedeu- 
tendsten literarischen Vertreter der kon- 
stitutionell-liberalen Partei, die im ersten 
Drittel des 19. Jahrhunderts in Frankreich 
und Deutschland wichtigen Anteil am 
politischen Leben nahm. Ohne originelle 
Gedanken zu finden (abgesehen von sei- 
ner Idee des pouvoir royal), verteidigte 
er in allen seinen Schriften die indivi- 
duelle Freiheit; gesammelt erschienen sie 
als Cours de politique constitutionnelle, 
Paris 16—20, IV (neue Ausgabe von La- 
boulaye, Paris 61, II). Kleinere politische 
Aufsätze wurden gesammelt in den ME&- 
langes de litterature et de politique, Paris 
29, und herausg von Louandre, 
  
333 
Oeuvres politiques de Benjamin Constant, 
Paris 75. Von seinen übrigen Schriften 
machte ihn besonders die beste franzö- 
sische Wertheriade, der Roman Adolphe, 
Paris 16, allgemein bekannt. Bogeng. 
constitutiones principum (RR). Die 
Römer sahen, neben den leges, senatus 
consulta, edicta magistratuum und den 
responsa prudentium auch die Kaiser- 
gesetzgebung, allerdings erstseitdem 3sc, 
als eine Rechtsquelle an und sprachen ihr 
Gesetzeskraft zu; für die frühere Zeit ist 
ihre. Geltung als Rechtsquelle nicht un- 
bedingt anerkannt. 
I. Für die Zeit des Prinzipates besteht 
folgende Einteilung der c: 1. edicta, kai- 
serliche Gesetze, auf Grund des ius edi- 
cendi für das ganze Reich erlassen; — 
2. decreta, Entscheidungen des Kaisers in 
Prozeßsachen erster oder höherer Instanz; 
seit Augustus ist die Gerichtsbarkeit des 
Kaisers, extra ordinem, anerkannt. De- 
krete haben nur, wenn sie allgemeine Re- 
geln aufstellen, als authentische Inter- 
pretation Bedeutung, z. B. decretum divi 
Marci bestraft die Selbsthilfe des Gläubi- 
gers mit dem Verlust der Forderung. — 
3. rescripta sind solche epistulae (Erlasse 
in Briefform), die das Gesuch eines Pri- 
vaten oder die Anfrage eines Beamten be- 
antworten. Hier gibt der Kaiser keine 
Entscheidung im einzelnen Falle, sondern 
erteilt eine Rechtsbelehrung, an die das 
Gericht gebunden ist, z. B. die epistula 
divi Hadriani führt das beneficium divi- 
sionis ein. — 4. mandata, Anweisungen 
des Kaisers an die Statthalter und Pro- 
kuratoren. 
ll. Seit Diokletian, 284 bis 305, ist 
der Kaiser unumschränkter Gesetzgeber. 
1. Leges generales sind allgemeine Ge- 
setze, die der Kaiser in Form der oratio 
an den Senat oder als leges edictales ans 
Volk oder an hohe Beamte richtet. — 
2. Die rescripta sind durch ihre große 
Masse unübersehbar; daher beseitigte Ar- 
cadius 398 ihre allgemein verbindliche 
Kraft. Bereits 426 wird verordnet, daß 
Reskripte sich allgemeine Verbindlichkeit 
beilegen können und so den leges gene- 
rales gleichstehen. Nach Justinian hat 
jede kaiserliche Interpretation Gesetzes- 
kraft. — 3. Decreta stehen den Reskripten 
gleich; nach Justinian hat jedes in münd- 
licher Verhandlung der Parteien vor 
diesen ergangene Dekret allgemeine
	        
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