Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

334 constitutiones principum 
Wirksamkeit. — 4. Mandata, allgemeine 
Dienstanweisungen. 
Constitutiones apostolicae, acht 
Bücher angeblicher Satzungen der Apo- 
stel; wahrscheinlich im 5. sc aus zwei 
älteren Sammlungen, Jıduoxuila Twv 
anootöAwv aus dem 3. sc und Sıdayn xvolov 
dıa TWv unooroAwr Toic EIvsoıw aus dem 
2, sc entstanden. — Kuvovec tiov anooroAwr, 
eine Sammlung von 50, später 85 Num- 
mern; durch das concilium trullanum 692 
anerkannt, auch von der griechischen 
Kirche als echt angesehen; hingegen von 
der römischen Kirche verworfen. Sie wur- 
den später durch Dionysius in Geltung ge- 
bracht. 
constitutum debiti (alieni oder pro- 
prii) ist das Versprechen, eine bestehende 
Schuld künftig zu zahlen; klagbar mit der 
actio de pecunia constituta (a. constitu- 
toria). 
constitutum possessorium s. Be- 
sitz, POsSessio. 
consuetudo, Gewohnheitsrecht (s. d.). 
consul (RRG), der nach Vertreibung 
des Königs eingesetzte höchste Beamte 
Der c fungiert, gleichzeitig mit seinem 
Kollegen, ein Jahr; jeder c hat das ius in- 
tercedendi gegenüber dem Kollegen. 
contractus (RR) ist der klagbare Ver- 
trag mit causa civilis (s. d.). — c aesti- 
matorius Trödelvertrag (aut rem aut aesti- 
mationem reddere); — c mohatrae, ein 
dem mutuum (s. d.) ähnliches Geschäft. 
contradictio s. Kognitionenverfahren. 
contrectatio s. Privatdelikte. 
contubernium, Sklavenehe. 
contumax non appellat s. Kogni- 
tionenverfahren. 
contumelia, Schimpf; dem Beleidig- 
ten steht die actio iniuriarum zu. 
conubium (RR), die Fähigkeit, eine 
Ehe des ius civile abzuschließen, s. nup- 
tiae. 
conventio s. Bedingung, pacta. 
Copyright. Auf Grund des Gesetzes 
vom 4. März 1909, in Kraft vom 1. Juli 
1909, besteht in den Vereinigten Staaten 
von Amerika ein Schutz der ausländischen 
Schriftwerke (ohne Herstellungszwang in 
den USA), wenn das Buch (auf dem Titel- 
blatt oder dessen Rückseite) den Vermerk 
Copyright (nebst Name des Schutz- 
suchenden und Jahreszahl) trägt und 
beim Urheberrechtsamt zwei vollständige 
Exemplare der besten Ausgabe hinterlegt 
werden. Der Schutz dauert 28 Jahre. 
  
— Corpus iuris canonici. 
cOrTpus s. possessio. 
corpus Catholicorum und Evange- 
licorum (deutschR); seit 1648 spaltete 
sich der Reichstag in das c, wenn Reli- 
gionssachen zu beraten waren (itio in par- 
tes); zwischen beiden war nur amicabilis 
compositio möglich. 
Corpus iuris canonici besteht aus 
zwei Hauptteilen: dem Corpus iuris cano- 
nici clausum und dem Corpus iuris cano- 
nici non clausam; es führt die Bezeich- 
nung c seit 1671. Die Teilung in ein clau- 
sum und non clausum wird auf ein lin- 
guistisches Mißverständnis zurückgeführt; 
es hieß im Baseler Konzil: reservationibus 
papae in corpore iuris expresse clausis, 
päpstliche Vorrechte sind ausdrücklich 
drücklich ausgenommen. — Rezipiert für 
das Privatrecht ist nur das corpus clau- 
sum. Für die Kirche ist gewohnheitsrecht- 
rechtlich auch das corpus non clausum re- 
zipiert; jedoch ist zu beachten, daß die 
Kirche aus dem Decretum und den Extra- 
vagantensammlungen nur das als Recht 
gelten läßt, was wirkliches Gesetz (nicht 
private Meinungsäußerung) ist. 
I. Das Corpus iuris canonici clausum hat 
vier Teile. 
1. Decretum Gratiani. Der Kamaldulen- 
sermönch Magister Gratianus, aus dem 
Kloster St. Felix in Bologna, lehrt als 
erster das Kirchenrecht als selbständige 
Wissenschaft (getrennt von der Theolo- 
gie). Da der Rechtsstoff zerstreut war, 
verfaßte er zwischen 1139 und 1142 für 
seine Schüler einen systematischen Grund- 
riß, in dem er die Quellenstellen durch 
seine Lehren (dicta Gratiani) erläutert und 
berichtigt. Ursprünglicher Titel des Bu- 
ches: Concordia discordantium canonum. 
Die Teile des Decretum sind: 1. Pars 1: 
101 distinctiones über Rechtsquellen und 
Verfassungsrecht; in jeder distinctio sind 
canones. Zitiert wird: c 1 D2 = canon 1 
distinctio 2. — 2. Pars Il: 36 causae, 
Rechtsfälle des äußeren Kirchenrechtes, 
jede causa zerfällt in quaestiones (an- 
geknüpfte Fragen), jede quaestio in cano- 
nes (Antworten auf die Frage). Zitiert 
wird c 1C 2 qu 1 = canon 1 causa 2 
quaestio 1. — Die causa 33 quaestio 3 
bildet einen eingeschobenen tractatus de 
poenitentia (Buße). Die quaestio lautet: 
an sola contritione (Zerknirschung) cor- 
dis crimen possit deleri (wieder gut ge- 
macht werden)? Der Traktat zerfällt in 
7 distinctiones, diese wieder in canones.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.