Degradation.
den Verlust der durch den Dienst als Un-
teroffizier erworbenen Ansprüche, soweit
dieselben durch Richterspruch aberkannt
werden können, von Rechts wegen zur
Folge; Rehabilitierung ausgeschlossen,
dagegen Wiederbeförderung möglich;
D(e)g(radation) hat zurVoraussetzung, daß
die Tat nach dem Eintritt in den Militär-
dienst verübt wurde; sie ist nicht von der
Feststellung einer ehrlosen, niedrigen Ge-
sinnung abhängig, sondern die Folge einer
Verurteilung, welche die persönliche Wür-
digkeit mindert und das fernere Verblei-
ben in der Stellung eines militärischen
Vorgesetzten nicht gestattet. Allgemein
geboten ist die Dg gemäß MS 40 Abs 1
neben Verurteilung zu Gefängnis von
mehr als einem Jahr, zu Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes, zu Ab-
erkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter; daneben ist sie noch
besonders vorgeschrieben in MS 75 —
Fahnenflucht mit freiwilliger Rückkehr —
und MS 122 Abs 2 — Mißhandlung Un-
tergebener im wiederholten Rückfall —
(neben Gefängnis oder Festungshaft). Zu-
lässig ist Dg gemäß MS 40 Abs 2 neben
Verurteilung zu Gefängnis von 43 Tagen
bis zu einem Jahr, neben Verurteilung
wegen im wiederholten Rückfall began-
gener militärischer Reate (Ausnahme MS
122 Abs 2, woselbst zwingend, s. oben!),
wegen der in MS 37 Abs 2 Nr 2 genannten
Reate: Diebstahl, Unterschlagung, Raub,
Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkunden-
fälschung;; zulässig ist sie endlich auch in
den Fällen des MS 114 (Mißbrauch der
Dienstgewalt), MS 117 (Unterdrückung
von Beschwerden), MS 119 (gesetzwidri-
ger Einfluß auf die Rechtspflege), MS 122
Abs 2 (soweit nicht zwingend, s. oben!).
Neben der Versuchsstrafe ist Dg nur in
den zwingenden Fällen des MS 40
Abs 1 geboten, sonst zulässig, wenn ne-
ben der Strafe des vollendeten Reates zu-
lässig oder geboten. Bei aktiven Unter-
offizieren wird Dg stets festgesetzt durch
Urteil als Nebenstrafe gleichzeitig mit der
Hauptstrafe; zuständig: Kriegsgericht
(I. Instanz). Bei Unteroffizieren des Be-
urlaubtenstandes, welche während des
Beurlaubtenverhältnisses durch ein bür-
gerliches Gericht verurteilt werden (An-
zeigepflicht der bürgerlichen Behörden an
die Bezirkskommandos!), ist zu unter-
scheiden: 1. wird auf Zuchthaus, Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte, Unfähigkeit
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zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt,
so treten die militärischen Ehrenstrafen,
auf welche nach den Vorschriften der
MS 30—40 erkannt werden muß, gemäß
MS 42 Abs 1 von Rechts wegen ohne wei-
teres ein, d. h. bei Zuchthaus und mehr
als dreijährigem Ehrverlust Entfernung
aus Heer oder Marine, MS 31 Abs 1, bei
sonstigem Ehrverlust Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes, MS 37
Abs 1, und damit Dg, MS 40 Ziff 2, bei
Unfähigkeit zur Amtsbekleidung Dg, MS
40 Ziff 3; bemerkenswert ist, daß Gefäng-
nis von mehr als einem Jahr hier nicht er-
wähnt wird, weshalb in dieser Hinsicht
der aktive Unteroffizier ungünstiger ge-
stellt ist (Gesetzeslücke!); 2. erfolgt die
Verurteilung wegen eines in MS 37 Abs 2
Nr 2 genannten Reates (s. oben), so kann
gemäß MS 42 Abs 2 ein besonderes mili-
tärgerichtliches Verfahren zur Entschei-
dung darüber angeordnet werden, ob auf
Dg zu erkennen ist: Nachtragsverfahren,
Nachverfahren. Die Formen dieses Ver-
fahrens, welches einen Akt der Strafverfol-
gung und eine Ausnahme von dem Legali-
tätsprinzip bildet, vom zuständigen Ge-
richtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit
angeordnet wird, sind gesetzlich nicht ge-
regelt. Das Urteil erster Instanz wird vom
Kriegsgericht in Besetzung mit stets nur
einem Kriegsgerichtsrat gefällt, die vom
bürgerlichen Gericht getroffenen tatsäch-
lichen und rechtlichen Feststellungen sind
bindend, der Rechtsmittelweg steht offen,
Verteidigung ist zulässig, aber nicht ge-
boten. Würde der Täter gemäß MC 4
dem bürgerlichen Gerichte zur Aburteilung
überlassen, so käme dieses in die Lage,
auf Dg zu erkennen; doch wird aus mili-
tärischen Gründen bei einer solchen even-
tuellen Voraussicht eine Abgabe nicht
wohl erfolgen. Die Dg wird formlos vor-
genommen. Kraft seines delegierten Be-
gnadigungsrechtes kann in den Fällen des
MS 40 Abs 2 Nr 1 u. 2 (Gefängnis bis zu
einem Jahr, wiederholter Rückfall) der
das Urteil bestätigende Befehlshaber die
erkannte Dg erlassen (nur bei Fähnrichen
Vorbehalt dieses Rechts für die Aller-
höchste Stelle).
Quellen: MS 13, 17 Abs 1, 80, 87, 40—42, 46, 75, 114,
117, 119, 122; Motive zum M3, MC 4, 15 Aba 2, 17, 49.
50, 156, 320 Abs 2; Ausf-MG 418; MilStrafvollstreckungs-
vorschrift I 133; Mil Pensionsges vom 31. Mai 06 $ 833;
Friedensbesoldungsvorschrift vom 10. März 98 $ 75 samt
Nachtrag 1 14; RMG 2 45, 171, 221; 3 83; 145; 4 21;
529, 161; 284; 6 253; 7 106, 217; 8 162; 10 183; 11 261:
128 198; PrüfErgebnisse 2 145; 119; 4 6b, 187, 148;
5 42b; 6 95; 7 25; 9 7; 19 12; 11 8; 14 19.
Kommentare zum MS von Endres, Hocker,