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Keller, v. Koppmann, Rotermund, Weiften-
bach; Fleck Kommentar zum preußM8S; Elsner
v.Gronow und Sohl Militärstrafrecht; Schlayer
Militärstrafrecht; Brauer Handbuch; Hecker Lehr-
buch; M. E. Mayer Deutsches Militärstrafrecht I; Herz- .
Ernest Handausgabe des MS; Schwarzkoppen Ent-
scheidungen des RMG ?ff, 56, 96; Hecker Sammlung
seiner Abhandlungen über das Verhältnis des Zivilstraf-
rechts zum Militärstrafrecht; Weigel Zuständigkeits-
grenzen; Olshausen M3; Rubo RMS; Walde Militär-
strafgesetzgebung; Hauck in der Deutschen Juristenztg
08 248. Autenrieth.
Deiche als Teile von Einzel- oder
Eigenjagdbezirken: $ 4 prJagdO vom
15. Juli 1907; Stelling HannovJagdges
Kommentar 56, 198; s. auch Wege.
Stelling.
Deichrecht. Deiche sind künstliche
Erhöhungen der Erdoberfläche, welche
die Ausbreitung der zeitweise aus ihren
Ufern tretenden Gewässer beschränken.
Das hinter den Deichen sich sammelnde
Wasser wird durch sog Siele (= Abzüge)
abgeleitet. Das durch einen Deich ge-
schützte, also tiefliegende Land heißt
„Marschland‘, das keines Schutzes be-
dürftige, also hochliegende, „Geestland‘“,
In alter Zeit schlossen sich die Grund-
eigentümer des Marschlandes freiwillig
zu Deichgenossenschaften zusammen;
hieraus wurden später Zwangsverbände,
die von einem Deichgrafen und den
Deichgeschworenen geleitet wurden. War
der Deicher mit seinen Deichpflichten
im Verzuge, so steckte der Deichgraf
in Anwesenheit der Deichgeschworenen
einen Spaten in das Grundstück und er-
warb es so für den Deichverband (sog
Spatenrecht; „Wer nicht kann deichen,
muß weichen‘; vgl Gierke DPrR 2
142).
. Es bestanden zwei Systeme der Deich-
pflicht: 1. Pfand- oder Kabeldeichung:
Jedes Grundstück hat einen Teil des Dei-
ches zu unterhalten. Die Deichpflicht
wird als Reallast in die Deichrolle ein-
getragen. Hierbei gilt: a. „Kein Deich
ohne Land, kein Land ohne Deich‘‘, d. h.
Ausnahmen sind unzulässig; b. „Soviel
Land soviel Deich‘, d. h. jeder hat so-
viel Deichnutzung, als seinem Anteil ent-
spricht. Später kam
2. die Kommuniondeichung auf. Die
Deichgenossenschaft unterhielt als juri-
stische Person des öffentlichen Rechts
den Deich und zog die Kosten durch
Umlage auf die Genossen ein. Diese
Deichforderungen haben noch nach
dem prGes über das Deichwesen vom
28. Jan 1848, das durch das Ges vom
11. April 1872 auf die Provinzen
Schleswig - Holstein und Hannover aus-
Degradation — Dementia.
gedehnt worden ist, das Vorzugsrecht
öffentlicher Forderungen, vgl auch
Ausf-Zg 1 Ziff 1.
Das Statut des Deichverbandes wird
landesherrlich vollzogen und bestimmt
die Rechtsverhältnisse des Verbandes ge-
genüber den Deichgenossen. Die Deich-
pflicht regelt Art und Verteilung der zur
Anlegung und Unterhaltung der Schutz-
und Meliorationswerke erforderlichen
Beiträge und Leistungen. Im modernen
Partikularrecht muß sie von allen einzel-
nen durch die Deich- und Meliorations-
werke geschützten und verbesserten
Grundstücken, Hof- und Baustellen
gleichmäßig getragen werden, auch wenn
diese sonst von den gemeinen Lasten
befreit oder dabei bevorrechtet sind. Bei
Nichterfüllung der Deichpflicht erfolgt
Exekution.
Nicht zum Deichverbande gehörige
Deiche dürfen im preußischen Inunda-
tionsgebiete nur mit Genehmigung des
Bezirksausschusses neu angelegt, verlegt,
erhöht, ganz oder teilweise zerstört wer-
den. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn das nötige Abflußprofil des Hoch-
wassers dadurch beschränkt werden
würde.
Eine außerordentliche Deichlast besteht
in der persönlichen Hilfeleistung bei Not-
fällen (Eisgang, Sturmflut). Die Deiche
sind durch S 321, 326 besonders ge-
schützt.
Nach Einf-B 66 bleiben die dem Deich-
und Sielrecht angehörenden landesrecht-
lichen Vorschriften unberührt. sdericke.
Dekan s. Domkapitel.
Delat ist die Partei, welcher der Eid
zugeschoben wird.
delegatio s. Schuldübernahme, Über-
tragung der Forderung.
delegatus apostolicae sedis (Kir-
chenR) ist der vom Papste bestellte Lei-
ter solcher Bezirke, in denen eine bischöf-
liche Jurisdiktion nicht besteht. Die preu-
Bischen Provinzen Brandenburg und Sach-
sen unterstehen den Bischöfen von Bres-
lau bzw von Paderborn als päpstlichen
Delegaten.
Delkredere s. Kommissionär.
Delkrederefonds s. Bilanz.
Deliberationsfrist s. Erbschafts-
erwerb.
Deliktsanspruch s. Unerlaubte Hand-
lung:
ementia ist eine Schwäche der gei-