Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Keller, v. Koppmann, Rotermund, Weiften- 
bach; Fleck Kommentar zum preußM8S; Elsner 
v.Gronow und Sohl Militärstrafrecht; Schlayer 
Militärstrafrecht; Brauer Handbuch; Hecker Lehr- 
buch; M. E. Mayer Deutsches Militärstrafrecht I; Herz- . 
Ernest Handausgabe des MS; Schwarzkoppen Ent- 
scheidungen des RMG ?ff, 56, 96; Hecker Sammlung 
seiner Abhandlungen über das Verhältnis des Zivilstraf- 
rechts zum Militärstrafrecht; Weigel Zuständigkeits- 
grenzen; Olshausen M3; Rubo RMS; Walde Militär- 
strafgesetzgebung; Hauck in der Deutschen Juristenztg 
08 248. Autenrieth. 
Deiche als Teile von Einzel- oder 
Eigenjagdbezirken: $ 4 prJagdO vom 
15. Juli 1907; Stelling HannovJagdges 
Kommentar 56, 198; s. auch Wege. 
Stelling. 
Deichrecht. Deiche sind künstliche 
Erhöhungen der Erdoberfläche, welche 
die Ausbreitung der zeitweise aus ihren 
Ufern tretenden Gewässer beschränken. 
Das hinter den Deichen sich sammelnde 
Wasser wird durch sog Siele (= Abzüge) 
abgeleitet. Das durch einen Deich ge- 
schützte, also tiefliegende Land heißt 
„Marschland‘, das keines Schutzes be- 
dürftige, also hochliegende, „Geestland‘“, 
In alter Zeit schlossen sich die Grund- 
eigentümer des Marschlandes freiwillig 
zu Deichgenossenschaften zusammen; 
hieraus wurden später Zwangsverbände, 
die von einem Deichgrafen und den 
Deichgeschworenen geleitet wurden. War 
der Deicher mit seinen Deichpflichten 
im Verzuge, so steckte der Deichgraf 
in Anwesenheit der Deichgeschworenen 
einen Spaten in das Grundstück und er- 
warb es so für den Deichverband (sog 
Spatenrecht; „Wer nicht kann deichen, 
muß weichen‘; vgl Gierke DPrR 2 
142). 
. Es bestanden zwei Systeme der Deich- 
pflicht: 1. Pfand- oder Kabeldeichung: 
Jedes Grundstück hat einen Teil des Dei- 
ches zu unterhalten. Die Deichpflicht 
wird als Reallast in die Deichrolle ein- 
getragen. Hierbei gilt: a. „Kein Deich 
ohne Land, kein Land ohne Deich‘‘, d. h. 
Ausnahmen sind unzulässig; b. „Soviel 
Land soviel Deich‘, d. h. jeder hat so- 
viel Deichnutzung, als seinem Anteil ent- 
spricht. Später kam 
2. die Kommuniondeichung auf. Die 
Deichgenossenschaft unterhielt als juri- 
stische Person des öffentlichen Rechts 
den Deich und zog die Kosten durch 
Umlage auf die Genossen ein. Diese 
Deichforderungen haben noch nach 
dem prGes über das Deichwesen vom 
28. Jan 1848, das durch das Ges vom 
11. April 1872 auf die Provinzen 
Schleswig - Holstein und Hannover aus- 
  
Degradation — Dementia. 
gedehnt worden ist, das Vorzugsrecht 
öffentlicher Forderungen, vgl auch 
Ausf-Zg 1 Ziff 1. 
Das Statut des Deichverbandes wird 
landesherrlich vollzogen und bestimmt 
die Rechtsverhältnisse des Verbandes ge- 
genüber den Deichgenossen. Die Deich- 
pflicht regelt Art und Verteilung der zur 
Anlegung und Unterhaltung der Schutz- 
und Meliorationswerke erforderlichen 
Beiträge und Leistungen. Im modernen 
Partikularrecht muß sie von allen einzel- 
nen durch die Deich- und Meliorations- 
werke geschützten und verbesserten 
Grundstücken, Hof- und Baustellen 
gleichmäßig getragen werden, auch wenn 
diese sonst von den gemeinen Lasten 
befreit oder dabei bevorrechtet sind. Bei 
Nichterfüllung der Deichpflicht erfolgt 
Exekution. 
Nicht zum Deichverbande gehörige 
Deiche dürfen im preußischen Inunda- 
tionsgebiete nur mit Genehmigung des 
Bezirksausschusses neu angelegt, verlegt, 
erhöht, ganz oder teilweise zerstört wer- 
den. Die Genehmigung ist zu versagen, 
wenn das nötige Abflußprofil des Hoch- 
wassers dadurch beschränkt werden 
würde. 
Eine außerordentliche Deichlast besteht 
in der persönlichen Hilfeleistung bei Not- 
fällen (Eisgang, Sturmflut). Die Deiche 
sind durch S 321, 326 besonders ge- 
schützt. 
Nach Einf-B 66 bleiben die dem Deich- 
und Sielrecht angehörenden landesrecht- 
lichen Vorschriften unberührt. sdericke. 
Dekan s. Domkapitel. 
Delat ist die Partei, welcher der Eid 
zugeschoben wird. 
delegatio s. Schuldübernahme, Über- 
tragung der Forderung. 
delegatus apostolicae sedis (Kir- 
chenR) ist der vom Papste bestellte Lei- 
ter solcher Bezirke, in denen eine bischöf- 
liche Jurisdiktion nicht besteht. Die preu- 
Bischen Provinzen Brandenburg und Sach- 
sen unterstehen den Bischöfen von Bres- 
lau bzw von Paderborn als päpstlichen 
Delegaten. 
Delkredere s. Kommissionär. 
Delkrederefonds s. Bilanz. 
Deliberationsfrist s. Erbschafts- 
erwerb. 
Deliktsanspruch s. Unerlaubte Hand- 
lung: 
ementia ist eine Schwäche der gei-
	        
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