Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

adoptio — Advokatur, freie. 31 
den in den agnatischen Familienverband 
kraft Volksschlusses (Mommsen); später 
wird unterschieden: 1..adoptio ist die Kin- 
desannahme eines fremden Hauskindes 
durch 3 Manzipationen; 2, arrogatio ist 
die Kindesannahme eines Gewaltfreien. 
Bei der adoptio wird unterschieden: 
1. adoptio plena, bei der das Hauskind in 
die patria potestas des Adoptierenden 
eintritt und mit ihm daher agnatisch ver- 
wandt wird; 2. adoptio minus plena, bei 
der das Kind nur den Alimentationsan- 
spruch und das Intestaterbrecht erwirbt. 
Im deutschen Rechte kommen folgende 
Formen der Wahlkindschaft vor: 1. die 
Affatomie (von fadhmer, Busen) oder An- 
busung ; 2. die Couvade (Männerkindbett). 
Langobardisch erfolgt die a. per gaire- 
thinx. 
Über die tranaitio ad plebem s.d.; D 1, 7,1, 1 Mo- 
destinus). 
adplumbatio im Gegensatze zur ferru- 
minatio (römR). Bei der a. ist nach der 
(von Pauhıs in D 6, 1, 23, 5 mitgeteilten) 
Ansicht des Cassius ein Arm der Statue 
angeschweißt; in diesem Falle ruht das 
Eigentum, kann aber wieder aktuell wer- 
den, wenn der Arm aus der Verbindung 
gelöst wird. Bei der ferruminatio ist da- 
gegen der Arm der Statue angeschmiedet 
und daher die Verbindung untrennbar, der 
Eigentümer der Statue wird auch Eigen- 
tumer des Armes. 
Vgl Windscheid Pandekten 1° 977 Anm 1. P. 
adpromissor s. Bürgschaft (römR). 
Adressat (Postrecht) ist der Empfän- 
ger, an den eine Bestellung zu bewirken 
ist, Postordnung vom 20. März 1900, $ 39; 
an seine Stelle tritt der Bevollmächtigte 
(Postvollmacht). Zum Nachweise der 
Empfangsberechtigung dienen Postaus- 
weiskarten, welche die Postanstalt aus- 
stellt, vgl Amtsblatt des Reichspostamtes 
07 165. — Bei gewissen Hinzufügungen 
zur Adresse, z. B. „An X zu Händen des 
Y“, „An X abzugeben an Y“, „an X für 
Y‘“, „an X unter (per) Adresse des Y‘“‘ 
darf die Bestellung sowohl an X als 
an Y ausgeführt werden. 
Adresse s. Wechsel. 
Adresse (Staatsrecht) ist die in feier- 
licher Form an den Herrscher oder die Re- 
gierung gerichtete Erklärung über poli- 
tische Angelegenheiten, welche entweder 
die Anregung zu einer Äußerung (mit oder 
ohne Antwortzwang) enthält oder auf eine 
Außerung (z. B. Thronrede) eine Antwort 
gibt. Nach Art 43 der belgischen Verfas- 
  
eung (vgl hierzu Rolin bei Posener 
Staatsverfassungen des Erdballs, 09) kön- 
nen die Kammern von den Ministern eine 
Antwort auf die ihnen vorgelegten Peti- 
tionen verlangen. In prV 81 Abs 1 wird 
jeder Kammer für sich das Recht gewährt, 
Adressen an den König zu richten; be- 
grifflich liegt in diesem Recht, daß eine 
Antwort zu erteilen ist. 
Gemäß prV 81 Abs 2 darf niemand den 
Kammern oder einer von ihnen in Person 
eine Bittschrift oder Adresse überrei- 
chen. Schriften, die an die Kammer ge- 
richtet werden, können von ihr den Mi- 
nistern überwiesen werden ; auch kann die 
Kammer von den Ministern Auskunft ver- 
langen. Die Regierung gibt in jeder Ses- 
sion den Kammern eine Übersicht über 
die entsprechenden Entscheidungen, 
welche auf jene ihr überwiesenen Adres- 
sen und Petitionen hin gefaßt worden 
sin 
Adstipulator (römR) ist ein Neben- 
gläubiger, der dem Hauptgläubiger in 
dessen Auftrage beigefügt wird, um die 
Gläubigerrechte leichter auszuüben, z.B. 
an anderen Orten oder post mortem. 
Nach cap 2 der lex Aquillia hat der stipu- 
lator (Hauptgläubiger) gegen den ad- 
stipulator eine Klage, wenn dieser den 
Schuldner in fraudem stipulatoris durch 
acceptilatio befreit hat. Diese Bestim- 
mung ist jedoch obsolet geworden; vgl 
Ulpian in D 9, 2, 27, 4. P. 
4 Adulterini in Ehebruch erzeugte Kin- 
er. 
Advent (Geburt Christi): die vier 
Sonntage vor Weihnachten; das römische 
Kirchenjahr beginnt mit dem 1. Advent- 
sonntage. 
Adventizgut (römR): dos adventicia 
(s. d.); bona adventicia s. Kindesver- 
mögen. 
advocatus (deutschR) Vogt, ein zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit vom 
Grundherrn eingesetzter Beamter. 
advocatus diaboli der Anwalt des 
Teufels bei der rei vindicatio, beliebtes 
ProzeBlehrmittel seit dem 14. Jahrhundert. 
Siehe probatio diabolica. — Jacobus de Theramo 
Is Bellal contra Christum; ähnliche Schrift von Jacobus 
yYrer. 
Advokat s. Rechtsanwalt. 
Advokatie (KirchenR), ius advocatiae, 
das Recht, den Schutz über die Kirche 
auszuüben; s. iura circa sacra. 
Advokatur, freie, ist die (namentlich 
von Güneist befürwortete) von einem
	        
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