Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Demolierung — Depotgesetz. 
Demolierung (RR) s. operis novi 
nuntiatio. 
Denaisius, Petrus (Denais, Pierre), 
* 1. Mai 1560 zu Straßburg, seit 1590 
Assessor am Kammergericht, } in Hei- 
delberg 20. Sept 1610. 
Hauptwerk :Compendium iuris cameralis, Straß- 
burg 1599 (4. Ausgabe letzter Hand Speier 10609). 
denarius s. as. Bogeag, 
denuntiatio s. Übertragung der For- 
derung. — Im kanonischen Prozesse be- 
deutet d evangelica, daß der Richter (von 
Amts wegen) infolge glaubhafter Denun- 
ziation einschreitet; vgl Matth 18 15—17. 
Denunziation s. Anzeige. 
Deport s. Zeitgeschäfte. 
Deportation, Strafverschickung, ist 
die Bestrafung schwerer Verbrecher mit 
dem Aufenthalte in Strafkolonien unter 
Leistung von Zwangsarbeit (Sibirien, 
Neukaledonien, Andamanen usw). 
Depositen s. Bank. 
depositum ist ein unentgeltlicher Real- 
kontrakt, der dadurch abgeschlossen wird, 
daß der Deponent eine bewegliche Sache 
dem Depositar zur Aufbewahrung über- 
gibt und der Depositar zur Rückgabe der- 
selben Sache sich verpflichtet. Der Depo- 
nent hat die infamierende actio depositi 
directa; er haftet wegen Verschuldens und 
hat notwendige Aufwendungen zu er- 
setzen. Der Depositar hat die eventuelle 
actio depositi contraria; er ist zur Ver- 
wahrung und späteren Herausgabe der 
Sache nebst Zubehör verbunden; er hat 
dolus und culpa lata zu vertreten; er hat 
Detention. 
Beim d miserabile (wegen tumultus, in- 
cendium, ruina, naufragium) geht die actio 
directa auf das Doppelte. 
Das d irregulare ist die Verwahrung 
von Geld oder anderen Fungibilien mit 
der Verpflichtung, ebensoviel zurückzu- 
geben; der Unterschied vom Darlehn liegt 
im Zweck, ferner sind formlos verspro- 
chene Zinsen einklagbar, die Verurteilung 
macht infam. S. auch Depotgesetz. 
Sequester ist der Depositar, dem eine 
Streitsache von einer Mehrheit von De- 
ponenten mit der Abrede übergeben wird, 
sie an den Legitimierten (z. B. durch Ge- 
richtsurteil) herauszugeben; er ist juristi- 
scher Besitzer. 
Das pactum de deponendo ist ein Vor- 
vertrag über künftige Verwahrung und 
bedarf der Stipulationsform. 
Windscheid Pandekten 2 $ 877; Dernbur 
Pandekten 2 $ 92; Lenel Edictum perpetuum 230. . 
  
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Depossedierte Fürsten, die 1866 
ihre Krone verloren haben, haben Vor- 
behalte bezüglich ihres Hausrechtes, 
Einf-B 57. 
Depotgesetz (Gesetz, betreffend die 
Pflichten der Kaufleute bei Aufbewah- 
rung fremder Wertpapiere) vom 5. Juli 
1896, regelt den Verwahrungsvertrag 
eines Kunden mit seinem Bankier. 
I. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe 
seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe, 
Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Ta- 
lons), auf den Inhaber lautende oder 
durch Indossament übertragbare Schuld- 
verschreibungen oder andere vertretbare 
Wertpapiere mit Ausnahme von Bankno- 
ten und Papiergeld unverschlossen zur 
Verwahrung oder als Pfand übergeben 
sind, ist verpflichtet: 1. diese Wert- 
papiere unter äußerlich erkennbarer Be- 
zeichnung jedes Hinterlegers oder Ver- 
pfänders gesondert von seinen eigenen 
Beständen und von denen Dritter aufzu- 
bewahren; — 2. ein Handelsbuch zu 
führen, in welches die Wertpapiere jedes 
Hinterlegers oder Verpfänders nach Gat- 
tung, Nennwert, Nummern oder sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen der Stücke 
einzutragen sind. 
II. Ein depositum irregulare ist nur 
unter besonderen Kautelen zulässig. 
1. Eine Erklärung des Hinterlegers oder 
Verpfänders, durch welche der Verwah- 
rer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, 
an Stelle hinterlegter oder verpfändeter 
Wertpapiere gleichartige Wertpapiere zu- 
rückzugewähren oder über die Papiere zu 
seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der 
Hinterleger oder Verpfänder nicht ge- 
werbsmäßig Bank- oder Geldwechsler- 
geschäfte betreibt, nur gültig, soweit sie 
für das einzelne Geschäft ausdrücklich und 
schriftlich abgegeben wird. — 2. Wird 
der Verwahrer oder Pfandgläubiger er- 
mächtigt, an Stelle hinterlegter oder ver- 
pfändeter Wertpapiere gleichartige Wert- 
papiere zurückzugewähren, so gelten die 
Depotbeschränkungen nicht. 
Ill. Der Einkaufskommissionär hat dem 
Kommittenten binnen drei Tagen ein Ver- 
zeichnis der Stücke mit Angabe der Gat- 
tung, des Nennwertes, der Nummern 
oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale 
zu übersenden. Ein Verzicht des Kom- 
mittenten auf die Übersendung des 
Stückeverzeichnisses ist, falls der Kom- 
mittent nicht gewerbsmäßig Bank- oder
	        
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