Demolierung — Depotgesetz.
Demolierung (RR) s. operis novi
nuntiatio.
Denaisius, Petrus (Denais, Pierre),
* 1. Mai 1560 zu Straßburg, seit 1590
Assessor am Kammergericht, } in Hei-
delberg 20. Sept 1610.
Hauptwerk :Compendium iuris cameralis, Straß-
burg 1599 (4. Ausgabe letzter Hand Speier 10609).
denarius s. as. Bogeag,
denuntiatio s. Übertragung der For-
derung. — Im kanonischen Prozesse be-
deutet d evangelica, daß der Richter (von
Amts wegen) infolge glaubhafter Denun-
ziation einschreitet; vgl Matth 18 15—17.
Denunziation s. Anzeige.
Deport s. Zeitgeschäfte.
Deportation, Strafverschickung, ist
die Bestrafung schwerer Verbrecher mit
dem Aufenthalte in Strafkolonien unter
Leistung von Zwangsarbeit (Sibirien,
Neukaledonien, Andamanen usw).
Depositen s. Bank.
depositum ist ein unentgeltlicher Real-
kontrakt, der dadurch abgeschlossen wird,
daß der Deponent eine bewegliche Sache
dem Depositar zur Aufbewahrung über-
gibt und der Depositar zur Rückgabe der-
selben Sache sich verpflichtet. Der Depo-
nent hat die infamierende actio depositi
directa; er haftet wegen Verschuldens und
hat notwendige Aufwendungen zu er-
setzen. Der Depositar hat die eventuelle
actio depositi contraria; er ist zur Ver-
wahrung und späteren Herausgabe der
Sache nebst Zubehör verbunden; er hat
dolus und culpa lata zu vertreten; er hat
Detention.
Beim d miserabile (wegen tumultus, in-
cendium, ruina, naufragium) geht die actio
directa auf das Doppelte.
Das d irregulare ist die Verwahrung
von Geld oder anderen Fungibilien mit
der Verpflichtung, ebensoviel zurückzu-
geben; der Unterschied vom Darlehn liegt
im Zweck, ferner sind formlos verspro-
chene Zinsen einklagbar, die Verurteilung
macht infam. S. auch Depotgesetz.
Sequester ist der Depositar, dem eine
Streitsache von einer Mehrheit von De-
ponenten mit der Abrede übergeben wird,
sie an den Legitimierten (z. B. durch Ge-
richtsurteil) herauszugeben; er ist juristi-
scher Besitzer.
Das pactum de deponendo ist ein Vor-
vertrag über künftige Verwahrung und
bedarf der Stipulationsform.
Windscheid Pandekten 2 $ 877; Dernbur
Pandekten 2 $ 92; Lenel Edictum perpetuum 230. .
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Depossedierte Fürsten, die 1866
ihre Krone verloren haben, haben Vor-
behalte bezüglich ihres Hausrechtes,
Einf-B 57.
Depotgesetz (Gesetz, betreffend die
Pflichten der Kaufleute bei Aufbewah-
rung fremder Wertpapiere) vom 5. Juli
1896, regelt den Verwahrungsvertrag
eines Kunden mit seinem Bankier.
I. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe
seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe,
Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Ta-
lons), auf den Inhaber lautende oder
durch Indossament übertragbare Schuld-
verschreibungen oder andere vertretbare
Wertpapiere mit Ausnahme von Bankno-
ten und Papiergeld unverschlossen zur
Verwahrung oder als Pfand übergeben
sind, ist verpflichtet: 1. diese Wert-
papiere unter äußerlich erkennbarer Be-
zeichnung jedes Hinterlegers oder Ver-
pfänders gesondert von seinen eigenen
Beständen und von denen Dritter aufzu-
bewahren; — 2. ein Handelsbuch zu
führen, in welches die Wertpapiere jedes
Hinterlegers oder Verpfänders nach Gat-
tung, Nennwert, Nummern oder sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen der Stücke
einzutragen sind.
II. Ein depositum irregulare ist nur
unter besonderen Kautelen zulässig.
1. Eine Erklärung des Hinterlegers oder
Verpfänders, durch welche der Verwah-
rer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird,
an Stelle hinterlegter oder verpfändeter
Wertpapiere gleichartige Wertpapiere zu-
rückzugewähren oder über die Papiere zu
seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der
Hinterleger oder Verpfänder nicht ge-
werbsmäßig Bank- oder Geldwechsler-
geschäfte betreibt, nur gültig, soweit sie
für das einzelne Geschäft ausdrücklich und
schriftlich abgegeben wird. — 2. Wird
der Verwahrer oder Pfandgläubiger er-
mächtigt, an Stelle hinterlegter oder ver-
pfändeter Wertpapiere gleichartige Wert-
papiere zurückzugewähren, so gelten die
Depotbeschränkungen nicht.
Ill. Der Einkaufskommissionär hat dem
Kommittenten binnen drei Tagen ein Ver-
zeichnis der Stücke mit Angabe der Gat-
tung, des Nennwertes, der Nummern
oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale
zu übersenden. Ein Verzicht des Kom-
mittenten auf die Übersendung des
Stückeverzeichnisses ist, falls der Kom-
mittent nicht gewerbsmäßig Bank- oder