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samtheit der verbündeten Fürsten und
freien Städte; ursprünglich hatte der D
40, zuletzt noch 33 Mitglieder. Die Mit-
gliedschaft kann bei Einstimmigkeit der
vorhandenen Mitglieder erworben wer-
den; ein einseitiger Austritt ist nicht ge-
stattet.
II. Der Bund darf nur dann in die Ver-
hältnisse der Einzelstaaten eingreifen,
wenn eine Gefahr für die innere Sicher-
heit des Bundes besteht oder eine Ver-
letzung der Bundesgesetze vorliegt. Nach
der DBA soll in allen Einzelstaaten eine
landständische Verfassung stattfinden, fer-
ner sollen überall Gerichte in drei Instan-
zen bestehen. Beschwerden wegen Ju-
stizverweigerung gehen an die Bundes-
versammlung. Für Streitigkeiten unter
den Bundesmitgliedern besteht eine Aus-
trägalinstanz. Eine Bundesexekution
findet statt, um die Bundesglieder zu
zwingen, ihre Pflichten zu erfüllen.
III. Die Bundesversammlung ist ein
ständiger Gesandtenkongreß, bei dem die
größeren Staaten durch Gesandte, die klei-
neren durch Frankfurter Bürgersleute ver-
treten sind. Den Vorsitz hat Österreich,
sog Präsidialgesandter. Die Gesandten
sind instruiert.
1. Die Bundesversammlung zerfällt in
ein Plenum und den engeren Rat. Im Pie-
num hat jedes Mitglied wenigstens eine
Stimme, einzelne mehr. Insbesondere: Je
vier: Österreich, Preußen, Bayern, Würt-
temberg, Hannover, Sachsen; je drei: Ba-
den, Kurfürstentum Hessen, Großherzog-
tum Hessen, Holstein-Lauenburg, Luxem-
burg, Limburg; je zwei: Braunschweig,
Nassau, Mecklenburg-Schwerin; je eine:
alle übrigen. — Im engeren Rate sind zu
unterscheiden Viril- und Kuriatstimmen.
Virilstimmen (d. h. je eine Stimme) kom-
men zu: Österreich, Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden, Hannover, Kur-
hessen, Großherzogtum Hessen, Sachsen,
Dänemark, den Niederlanden. — Kuriat-
stimmen (die sechs anderen Stimmen)
werden so ausgeübt, daß je eine Stimme
mehreren Staaten zukommt, die unterein-
ander sich wegen der Stimmführung
einigen.
2. Für gewisse Angelegenheiten wer-
den besondere Bundestagskommissionen
oder Bundestagsausschüsse eingesetzt,
z. B. Finanzausschuß, Militärausschuß,
Exekutionsausschuß. Diese Kommissio-
nen bestehen aus Bundestagsgesandten.
Deutscher Bund.
Etwas anderes sind Bundeskommissiv-
nen, die nicht aus Gesandten bestehen
und für gewisse Angelegenheiten bestellt
werden, z. B. die Zentraluntersuchungs-
kommission zu Mainz, die technische Mi-
litärkommission zu Frankfurt.
3. Die Geschäftsbehandlung kennt drei
Stadien: Antrag, Erörterung, Abstim-
mung.
Die Verhandlungen erfolgen gewöhn-
lich im engeren Rate; hierbei geschieht
die Beschlußfassung nach einfacher Mehr-
heit; bei Stimmengleichheit gibt der Prä-
sidialgesandte den Ausschlag. Obligato-
rische Verhandlung im Plenum findet statt
bei Änderung der Grundgesetze, Neuauf-
nahmen, organischen Einrichtungen, bei
der Beschlußfassung über Krieg und Frie-
den sowie bei solchen Angelegenheiten,
welche auf Grund eines Beschlusses des
engeren Rates vor das Plenum gehören.
Im Plenum ist im allgemeinen Zweidrittel-
mehrheit erforderlich; jedoch ist in Wirk-
lichkeit diese nur für Krieg und Frieden
genügend, in allen anderen Fällen wird
Einstimmigkeit erfordert. Bei Religions-
angelegenheiten wird in beiden Versamm-
lungen Einstimmigkeit verlangt.
IV. Eine Gesetzgebung des Bundes be-
steht nur in der Weise, daß der Bund über
seine eigenen Angelegenheiten unbedingt
Gesetze gibt, die auch die Untertanen ver-
pflichten. Hingegen verpflichten Bundes-
gesetze, die die Einzelstaaten berühren,
die Untertanen nur dann, wenn sie von
seiten der Regierung publiziert sind. Für
auswärtige Angelegenheiten sind Bund
und Einzelstaaten zuständig, jedoch dür-
fen die Einzelstaaten keine Verbindungen
gegen die Interessen des Bundes ein-
gehen. Das Bundesheer setzt sich aus den
Kontingenten der Einzelstaaten zusam-
men. Bundesfestungen sind Mainz,
Luxemburg, Landau, Rastatt, Ulm. Die
Ausgaben des Bundes werden durch Bei-
träge der Einzelstaaten bestritten. Die
Bundeskanzleikasse dient zur Bestreitung
der Ausgaben der Bundeskanzlei. Für an-
dere Ausgaben besteht eine Bundesmatri-
kularkasse.
V. Allgemeine Rechte der Bundesange-
hörigen gemäß der DBA sind: 1. Reli-
gionsfreiheit für die christlichen Kir-
chen; — 2. den Juden wird eine Verbes-
serung ihrer bürgerlichen Rechte ver-
sprochen ; — 3. Freizügigkeit und Freiheit
des Grunderwerbes in einem Einzelstaate