Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

350 
samtheit der verbündeten Fürsten und 
freien Städte; ursprünglich hatte der D 
40, zuletzt noch 33 Mitglieder. Die Mit- 
gliedschaft kann bei Einstimmigkeit der 
vorhandenen Mitglieder erworben wer- 
den; ein einseitiger Austritt ist nicht ge- 
stattet. 
II. Der Bund darf nur dann in die Ver- 
hältnisse der Einzelstaaten eingreifen, 
wenn eine Gefahr für die innere Sicher- 
heit des Bundes besteht oder eine Ver- 
letzung der Bundesgesetze vorliegt. Nach 
der DBA soll in allen Einzelstaaten eine 
landständische Verfassung stattfinden, fer- 
ner sollen überall Gerichte in drei Instan- 
zen bestehen. Beschwerden wegen Ju- 
stizverweigerung gehen an die Bundes- 
versammlung. Für Streitigkeiten unter 
den Bundesmitgliedern besteht eine Aus- 
trägalinstanz. Eine Bundesexekution 
findet statt, um die Bundesglieder zu 
zwingen, ihre Pflichten zu erfüllen. 
III. Die Bundesversammlung ist ein 
ständiger Gesandtenkongreß, bei dem die 
größeren Staaten durch Gesandte, die klei- 
neren durch Frankfurter Bürgersleute ver- 
treten sind. Den Vorsitz hat Österreich, 
sog Präsidialgesandter. Die Gesandten 
sind instruiert. 
1. Die Bundesversammlung zerfällt in 
ein Plenum und den engeren Rat. Im Pie- 
num hat jedes Mitglied wenigstens eine 
Stimme, einzelne mehr. Insbesondere: Je 
vier: Österreich, Preußen, Bayern, Würt- 
temberg, Hannover, Sachsen; je drei: Ba- 
den, Kurfürstentum Hessen, Großherzog- 
tum Hessen, Holstein-Lauenburg, Luxem- 
burg, Limburg; je zwei: Braunschweig, 
Nassau, Mecklenburg-Schwerin; je eine: 
alle übrigen. — Im engeren Rate sind zu 
unterscheiden Viril- und Kuriatstimmen. 
Virilstimmen (d. h. je eine Stimme) kom- 
men zu: Österreich, Preußen, Bayern, 
Württemberg, Baden, Hannover, Kur- 
hessen, Großherzogtum Hessen, Sachsen, 
Dänemark, den Niederlanden. — Kuriat- 
stimmen (die sechs anderen Stimmen) 
werden so ausgeübt, daß je eine Stimme 
mehreren Staaten zukommt, die unterein- 
ander sich wegen der Stimmführung 
einigen. 
2. Für gewisse Angelegenheiten wer- 
den besondere Bundestagskommissionen 
oder Bundestagsausschüsse eingesetzt, 
z. B. Finanzausschuß, Militärausschuß, 
Exekutionsausschuß. Diese Kommissio- 
nen bestehen aus Bundestagsgesandten. 
  
Deutscher Bund. 
Etwas anderes sind Bundeskommissiv- 
nen, die nicht aus Gesandten bestehen 
und für gewisse Angelegenheiten bestellt 
werden, z. B. die Zentraluntersuchungs- 
kommission zu Mainz, die technische Mi- 
litärkommission zu Frankfurt. 
3. Die Geschäftsbehandlung kennt drei 
Stadien: Antrag, Erörterung, Abstim- 
mung. 
Die Verhandlungen erfolgen gewöhn- 
lich im engeren Rate; hierbei geschieht 
die Beschlußfassung nach einfacher Mehr- 
heit; bei Stimmengleichheit gibt der Prä- 
sidialgesandte den Ausschlag. Obligato- 
rische Verhandlung im Plenum findet statt 
bei Änderung der Grundgesetze, Neuauf- 
nahmen, organischen Einrichtungen, bei 
der Beschlußfassung über Krieg und Frie- 
den sowie bei solchen Angelegenheiten, 
welche auf Grund eines Beschlusses des 
engeren Rates vor das Plenum gehören. 
Im Plenum ist im allgemeinen Zweidrittel- 
mehrheit erforderlich; jedoch ist in Wirk- 
lichkeit diese nur für Krieg und Frieden 
genügend, in allen anderen Fällen wird 
Einstimmigkeit erfordert. Bei Religions- 
angelegenheiten wird in beiden Versamm- 
lungen Einstimmigkeit verlangt. 
IV. Eine Gesetzgebung des Bundes be- 
steht nur in der Weise, daß der Bund über 
seine eigenen Angelegenheiten unbedingt 
Gesetze gibt, die auch die Untertanen ver- 
pflichten. Hingegen verpflichten Bundes- 
gesetze, die die Einzelstaaten berühren, 
die Untertanen nur dann, wenn sie von 
seiten der Regierung publiziert sind. Für 
auswärtige Angelegenheiten sind Bund 
und Einzelstaaten zuständig, jedoch dür- 
fen die Einzelstaaten keine Verbindungen 
gegen die Interessen des Bundes ein- 
gehen. Das Bundesheer setzt sich aus den 
Kontingenten der Einzelstaaten zusam- 
men. Bundesfestungen sind Mainz, 
Luxemburg, Landau, Rastatt, Ulm. Die 
Ausgaben des Bundes werden durch Bei- 
träge der Einzelstaaten bestritten. Die 
Bundeskanzleikasse dient zur Bestreitung 
der Ausgaben der Bundeskanzlei. Für an- 
dere Ausgaben besteht eine Bundesmatri- 
kularkasse. 
V. Allgemeine Rechte der Bundesange- 
hörigen gemäß der DBA sind: 1. Reli- 
gionsfreiheit für die christlichen Kir- 
chen; — 2. den Juden wird eine Verbes- 
serung ihrer bürgerlichen Rechte ver- 
sprochen ; — 3. Freizügigkeit und Freiheit 
des Grunderwerbes in einem Einzelstaate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.