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ster Agnat sein Thronfolgerecht. Der D,
welcher das Londoner Protokoll nicht an-
erkannt hat, suspendiert daher die Stimme
von Holstein-Lauenburg und beschließt
die Bundesexekution. Mit der Vollzie-
hung werden Sachsen und Hannover be-
auftragt. — Die dänische Verfassung vom
18. Nov 1863 wird von Christian IX.
sanktioniert, und hierdurch wird Schles-
wig in Dänemark inkorporiert. Da der
D hiergegen nichts unternimmt, gehen
Österreich und Preußen selbständig gegen
Dänemark vor. — Im Frieden von Wien
vom 30. Okt 1864 tritt Dänemark Schles-
wig, Holstein und Lauenburg an Öster-
reich und Preußen ab; beide übernehmen
die gemeinsame Verwaltung. — Durch die
Gasteiner Konvention vom 14. Aug 1865
wird die Verwaltung Schleswigs an Preu-
ßen, die von Holstein an Österreich ge-
geben. Lauenburg wird vollständig an
den König von Preußen abgetreten. —
Der König hat Lauenburg gegen eine
Zahlung von 21/, Millionen Talern er-
worben; aber für seine Person selbst, da
die Kammer wegen des Konfliktes sich
weigerte, das Gebiet zu erwerben; mit
Preußen wird es vereinigt durch Gesetz
vom 23. Juni 1876.
VIII. Österreich erklärt am 1. Juni 1866
auf dem Bundestage, daß es die weitere
Entscheidung der Schleswig-Holstein-
schen Frage dem Bunde überlasse; der
österreichische Statthalter in Holstein sei
beauftragt, die holsteinischen Stände zu
berufen. Preußen sieht hierin einen
Bruch des Gasteiner Vertrages und be-
setzt Holstein. Auf Österreichs Antrag
macht der Bund unter Protest Preußens
am 14. Juni 1866 gegen Preußen mobil;
der preußische Gesandte von Savigny er-
klärt das ganze Verfahren für bundes-
widrig, die Abstimmung habe nur Stim-
mengleichheit ergeben, Preußen erachte
daher den Bundesvertrag für verletzt und
nunmehr für unverbindlich, Preußen
fordert Sachsen, Hannover, Kurhessen
auf, mit ihm zu einem neuen Bunde sich
zu verbinden; da diese drei ablehnen, wird
ihnen der Krieg erklärt. Die kleineren
nördlichen Staaten verbinden sich mit
Preußen, nur an Sachsen-Meiningen und
Reuß ä. L. wird wegen der Ablehnung
der preußischen Vorschläge der Krieg er-
klärt. Außerdem wird an Österreich, Bay-
ern, Württemberg, Baden, Großherzog-
tum Hessen, Nassau, Frankfurt der Krieg
Deutscher Bund — Deutscher Evangelischer Kirchenausschuß.
erklärt; nicht jedoch an Luxemburg, Lim-
burg und Liechtenstein.
Im Präliminarfrieden von Nikolsburg
vom 26. Juli 1866 und im Definitivfrieden
von Prag vom 23. Aug 1866 werden fol-
gende Vereinbarungen getroffen.
1. Österreich überträgt alle Rechte an
Schleswig-Holstein auf Preußen; nur sol-
len die nördlichen Distrikte Schleswigs an
Dänemark abgetreten werden, wenn die
Bevölkerung durch freie Abstimmung sich
hierfür erklärt. Österreich hat 1879 auf
diesen Vorbehalt verzichtet.
2. Österreich erkennt die Auflösung des
Deutschen Bundes an und stimmt einer
Neugestaltung ohne seine Beteiligung zu;
Österreich erkennt einen von Preußen
nördlich der Mainlinie zu gründenden
Bund an, will auch gegen einen beson-
deren Bund der Südstaaten keine Einwen-
dungen erheben.
3. Das Königreich Sachsen soll auf be-
sonderen Wunsch Österreichs in seinem
Territorium unberührt bleiben. Alle übri-
gen Veränderungen will Österreich an-
erkennen.
Laband StaatsR 13; Meyer-Anschütz StaatsR
162; s. auch die Stichworte: Gründung des Norddeutschen
Bundes, des Deutschen Reiches. P.
Deutscher Evangelischer Kirchen-
ausschuß. Im Jahre 1852 ist die Eise-
nacher evangelische Konferenz gegründet
worden, und zwar zu dem Zweck, „auf
Grund des Bekenntnisses wichtige Fragen
des kirchlichen Lebens in freiem Aus-
tausch zu besprechen und unbeschadet
der Selbständigkeit jeder einzelnen Lan-
deskirche ein Band ihres Zusammenge-
hörens darzustellen und die einheitliche
Entwickelung ihrer Zustände zu fördern“.
Der in Verfolgung dieser Zwecke ge-
bildete ständige Ausschuß wurde durch
Beschluß der Eisenacher Konferenz vom
13. Juni 1903 dahin umgestaltet, daß er
auch der „einheitlichen Vertretung und
Förderung der gemeinsamen evangelisch-
kirchlichen Interessen nach außen“ die-
nen sollte.
Unter Bezeichnung des Ausschusses
als des DEK wurden insbesondere fol-
gende Bestimmungen getroffen:
Der DEK hat die gemeinsamen evan-
gelisch-kirchlichen Interessen außer in
Deutschland selbst vor allem auch hin-
sichtlich der Evangelischen in den deut-
schen Schutzgebieten und im Ausland zu
wahren und zu fördern, wogegen sich die
Wirksamkeit des DEK nicht auf den Be-