Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ster Agnat sein Thronfolgerecht. Der D, 
welcher das Londoner Protokoll nicht an- 
erkannt hat, suspendiert daher die Stimme 
von Holstein-Lauenburg und beschließt 
die Bundesexekution. Mit der Vollzie- 
hung werden Sachsen und Hannover be- 
auftragt. — Die dänische Verfassung vom 
18. Nov 1863 wird von Christian IX. 
sanktioniert, und hierdurch wird Schles- 
wig in Dänemark inkorporiert. Da der 
D hiergegen nichts unternimmt, gehen 
Österreich und Preußen selbständig gegen 
Dänemark vor. — Im Frieden von Wien 
vom 30. Okt 1864 tritt Dänemark Schles- 
wig, Holstein und Lauenburg an Öster- 
reich und Preußen ab; beide übernehmen 
die gemeinsame Verwaltung. — Durch die 
Gasteiner Konvention vom 14. Aug 1865 
wird die Verwaltung Schleswigs an Preu- 
ßen, die von Holstein an Österreich ge- 
geben. Lauenburg wird vollständig an 
den König von Preußen abgetreten. — 
Der König hat Lauenburg gegen eine 
Zahlung von 21/, Millionen Talern er- 
worben; aber für seine Person selbst, da 
die Kammer wegen des Konfliktes sich 
weigerte, das Gebiet zu erwerben; mit 
Preußen wird es vereinigt durch Gesetz 
vom 23. Juni 1876. 
VIII. Österreich erklärt am 1. Juni 1866 
auf dem Bundestage, daß es die weitere 
Entscheidung der Schleswig-Holstein- 
schen Frage dem Bunde überlasse; der 
österreichische Statthalter in Holstein sei 
beauftragt, die holsteinischen Stände zu 
berufen. Preußen sieht hierin einen 
Bruch des Gasteiner Vertrages und be- 
setzt Holstein. Auf Österreichs Antrag 
macht der Bund unter Protest Preußens 
am 14. Juni 1866 gegen Preußen mobil; 
der preußische Gesandte von Savigny er- 
klärt das ganze Verfahren für bundes- 
widrig, die Abstimmung habe nur Stim- 
mengleichheit ergeben, Preußen erachte 
daher den Bundesvertrag für verletzt und 
nunmehr für unverbindlich, Preußen 
fordert Sachsen, Hannover, Kurhessen 
auf, mit ihm zu einem neuen Bunde sich 
zu verbinden; da diese drei ablehnen, wird 
ihnen der Krieg erklärt. Die kleineren 
nördlichen Staaten verbinden sich mit 
Preußen, nur an Sachsen-Meiningen und 
Reuß ä. L. wird wegen der Ablehnung 
der preußischen Vorschläge der Krieg er- 
klärt. Außerdem wird an Österreich, Bay- 
ern, Württemberg, Baden, Großherzog- 
tum Hessen, Nassau, Frankfurt der Krieg 
  
Deutscher Bund — Deutscher Evangelischer Kirchenausschuß. 
erklärt; nicht jedoch an Luxemburg, Lim- 
burg und Liechtenstein. 
Im Präliminarfrieden von Nikolsburg 
vom 26. Juli 1866 und im Definitivfrieden 
von Prag vom 23. Aug 1866 werden fol- 
gende Vereinbarungen getroffen. 
1. Österreich überträgt alle Rechte an 
Schleswig-Holstein auf Preußen; nur sol- 
len die nördlichen Distrikte Schleswigs an 
Dänemark abgetreten werden, wenn die 
Bevölkerung durch freie Abstimmung sich 
hierfür erklärt. Österreich hat 1879 auf 
diesen Vorbehalt verzichtet. 
2. Österreich erkennt die Auflösung des 
Deutschen Bundes an und stimmt einer 
Neugestaltung ohne seine Beteiligung zu; 
Österreich erkennt einen von Preußen 
nördlich der Mainlinie zu gründenden 
Bund an, will auch gegen einen beson- 
deren Bund der Südstaaten keine Einwen- 
dungen erheben. 
3. Das Königreich Sachsen soll auf be- 
sonderen Wunsch Österreichs in seinem 
Territorium unberührt bleiben. Alle übri- 
gen Veränderungen will Österreich an- 
erkennen. 
Laband StaatsR 13; Meyer-Anschütz StaatsR 
162; s. auch die Stichworte: Gründung des Norddeutschen 
Bundes, des Deutschen Reiches. P. 
Deutscher Evangelischer Kirchen- 
ausschuß. Im Jahre 1852 ist die Eise- 
nacher evangelische Konferenz gegründet 
worden, und zwar zu dem Zweck, „auf 
Grund des Bekenntnisses wichtige Fragen 
des kirchlichen Lebens in freiem Aus- 
tausch zu besprechen und unbeschadet 
der Selbständigkeit jeder einzelnen Lan- 
deskirche ein Band ihres Zusammenge- 
hörens darzustellen und die einheitliche 
Entwickelung ihrer Zustände zu fördern“. 
Der in Verfolgung dieser Zwecke ge- 
bildete ständige Ausschuß wurde durch 
Beschluß der Eisenacher Konferenz vom 
13. Juni 1903 dahin umgestaltet, daß er 
auch der „einheitlichen Vertretung und 
Förderung der gemeinsamen evangelisch- 
kirchlichen Interessen nach außen“ die- 
nen sollte. 
Unter Bezeichnung des Ausschusses 
als des DEK wurden insbesondere fol- 
gende Bestimmungen getroffen: 
Der DEK hat die gemeinsamen evan- 
gelisch-kirchlichen Interessen außer in 
Deutschland selbst vor allem auch hin- 
sichtlich der Evangelischen in den deut- 
schen Schutzgebieten und im Ausland zu 
wahren und zu fördern, wogegen sich die 
Wirksamkeit des DEK nicht auf den Be-
	        
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