Deutscher evangelischer Kirchenausschuß — Deutsches Recht.
kenntnisstand und die Verfassung der ein-
zelnen Landeskirchen erstreckt und vor
allem auch die kirchenregimentlichen
Rechte der Landesherren unberührt blei-
ben. Zum Zweck der Erfüllung seiner
Aufgaben hat sich der DEK fortlaufend
davon zu unterrichten, daß das den Be-
schlüssen der Konferenz Entsprechende
geschieht, wozu es gehört, daß er die
Handhabung der die kirchlichen Gebiete
betreffenden Gesetze überwacht und sich
gegebenenfalls mit den einzelnen Kirchen-
regierungen sowie auch mit den Reichs-
und Staatsbehörden in Verbindung setzt.
Es ist ihm das Recht verliehen, notwendig:
erscheinende Anträge zu stellen oder bei
den maßgebenden Stellen wenigstens An-
regungen zu geben. Auch sorgt der DEK
für eine Sammlung der die deutschen
Landeskirchen betreffenden Gesetze, Ver-
ordnungen usw.
Der DEK wird von der Eisenacher
Konferenz mit 15 Mitgliedern beschickt,
zu denen in erster Linie der Vorsitzende
der Konferenz gehört. Im übrigen wer-
den 3 Mitglieder aus dem Kirchengebiete
der älteren, 2 aus dem der neuen Provin-
zen Preußens, je 1 aus den Kirchengebie-
ten Bayerns, Sachsens und Württembergs
von den Abgeordneten der betreffenden
Kirchenregierungen der Konferenz als
Mitglieder des DEK benannt. Wenn der
Vorsitzende der Konferenz einem der
vorgenannten Kirchengebiete angehört,
so ruht bzw beschränkt sich verhältnis-
mäßig die Benennung, solange er in
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der
Konferenz Mitglied des DEK ist. Die
sieben weiteren zum Ausschuß zu entsen-
denden Mitglieder werden von denjenigen
zur Konferenz erschienenen Abgeordne-
ten benannt, welchen ein eigenes Benen-
nungsrecht nicht zusteht. Es beschränkt
sich jedoch die Benennung auf sechs Mit-
glieder, wenn einer der betreffenden Ab-
geordneten bereits in seiner Eigenschaft
als Vorsitzender der Konferenz Mitglied
des DEK ist. Bei der Benennung der Mit-
glieder soll im übrigen für eine möglichst
gleichmäßige Vertretung durch geistliche
und weltliche Mitglieder Sorge getragen
werden. Die Entsendung zum Ausschuß
erfolgt für die Zeit bis zum Schluß der
nächsten ordentlichen Kirchenkonferenz.
Scheidet ein Mitglied inzwischen aus der
Konferenz aus, so ist ein Ersatzmann aus
dem Kirchengebiet zu ernennen, dem der
Posener Rechtslexikon I.
353
Ausgeschiedene angehörte. Der Aus-
schuß wählt-aus seiner Mitte vorbehalt-
lich der Beschlußfassung der Konferenz
einen Vorsitzenden für die Dauer von
fünf Jahren. Nach dem Wohnsitz des Vor-
sitzenden bestimmt sich der Sitz des DEK.
Die Einberufung geschieht durch den Vor-
sitzenden wenigstens einmal im Jahre,
sonst, so oft es nötig erscheint oder wenn
wenigstens drei Mitglieder oder drei Kir-
chenregierungen es verlangen. Die Ein-
ladungen zu den Sitzungen des DEK sind
nebst der Tagesordnung den Kirchen-
regierungen zu übermitteln. Zur Gültig-
keit der Beschlüsse ist die Anwesenheit
von mindestens zehn Mitgliedern erfor-
derlich. Die Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Los.
Die Beschlüsse, die der DEK unter seinem
Namen erläßt, erlangen für die einzelnen
Kirchenregierungen Verbindlichkeit durch
deren Zustimmung. Geeignetenfalls kann
eine schriftliche Abstimmung erfolgen,
wobei es aber Voraussetzung ist, daß der
Entwurf des zur Abstimmung zu bringen-
den Antrags allen Mitgliedern vorgelegt
worden ist. Der Antrag gilt als ange-
nommen, wenn die Mehrheit der Mitglie-
der zugestimmt hat. Auf Antrag von min-
destens drei Mitgliedern muß mündliche
Beschlußfassung erfolgen. Die Beschlüsse
des DEK werden vom Vorsitzenden zur
Ausführung gebracht, wofür der Aus-
schuß eine geeignete Geschäftsordnung
erläßt. Diese ist den Kirchenregierungen
und der Konferenz mitzuteilen. Gegen-
stände, die dem DEK nicht eilig erschei-
nen oder deren selbständige Erledigung
er nicht übernehmen will, hat er der Kon-
ferenz zur Beschlußfassung zu unterbrei-
ten. Auch hat er zu Beginn jeder Tagung
über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Dove Deutsche evangelische Kirche und Eisenacher
Konterenz, ZIKR 12 (1874); Rietschel Die Frage des
Zusammenschlusses der deutschen evangelischen Landes-
kirchen, 00; Braun Denkschrift den Zusammenschluß
der deutschen evangelischen Landeskirchen betreffend, 01;
derselbe Zur Frage der engeren Vereinigung der deutschen
evangelischen Landeskirchen, 02; Mirbt Der Zusammen-
schluß der evangelischen Landeskirchen Deutschlands,
Marburger Ak Rede, 03; Friedberg Verlassungsgesetse
der evangelischen Landeskirchen 4 (1904). Knaetsch.
Deutsches Recht. Das D war nicht
das einheitliche Recht eines einigen Vol-
kes, sondern bestand ursprünglich aus
einer großen Zahl von Stammesrechten.
Der Grundcharakter partikulärer Rechts-
verschiedenheiten hat sich im deutschen
Rechte nicht verloren.
23