Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Deutscher evangelischer Kirchenausschuß — Deutsches Recht. 
kenntnisstand und die Verfassung der ein- 
zelnen Landeskirchen erstreckt und vor 
allem auch die kirchenregimentlichen 
Rechte der Landesherren unberührt blei- 
ben. Zum Zweck der Erfüllung seiner 
Aufgaben hat sich der DEK fortlaufend 
davon zu unterrichten, daß das den Be- 
schlüssen der Konferenz Entsprechende 
geschieht, wozu es gehört, daß er die 
Handhabung der die kirchlichen Gebiete 
betreffenden Gesetze überwacht und sich 
gegebenenfalls mit den einzelnen Kirchen- 
regierungen sowie auch mit den Reichs- 
und Staatsbehörden in Verbindung setzt. 
Es ist ihm das Recht verliehen, notwendig: 
erscheinende Anträge zu stellen oder bei 
den maßgebenden Stellen wenigstens An- 
regungen zu geben. Auch sorgt der DEK 
für eine Sammlung der die deutschen 
Landeskirchen betreffenden Gesetze, Ver- 
ordnungen usw. 
Der DEK wird von der Eisenacher 
Konferenz mit 15 Mitgliedern beschickt, 
zu denen in erster Linie der Vorsitzende 
der Konferenz gehört. Im übrigen wer- 
den 3 Mitglieder aus dem Kirchengebiete 
der älteren, 2 aus dem der neuen Provin- 
zen Preußens, je 1 aus den Kirchengebie- 
ten Bayerns, Sachsens und Württembergs 
von den Abgeordneten der betreffenden 
Kirchenregierungen der Konferenz als 
Mitglieder des DEK benannt. Wenn der 
Vorsitzende der Konferenz einem der 
vorgenannten Kirchengebiete angehört, 
so ruht bzw beschränkt sich verhältnis- 
mäßig die Benennung, solange er in 
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der 
Konferenz Mitglied des DEK ist. Die 
sieben weiteren zum Ausschuß zu entsen- 
denden Mitglieder werden von denjenigen 
zur Konferenz erschienenen Abgeordne- 
ten benannt, welchen ein eigenes Benen- 
nungsrecht nicht zusteht. Es beschränkt 
sich jedoch die Benennung auf sechs Mit- 
glieder, wenn einer der betreffenden Ab- 
geordneten bereits in seiner Eigenschaft 
als Vorsitzender der Konferenz Mitglied 
des DEK ist. Bei der Benennung der Mit- 
glieder soll im übrigen für eine möglichst 
gleichmäßige Vertretung durch geistliche 
und weltliche Mitglieder Sorge getragen 
werden. Die Entsendung zum Ausschuß 
erfolgt für die Zeit bis zum Schluß der 
nächsten ordentlichen Kirchenkonferenz. 
Scheidet ein Mitglied inzwischen aus der 
Konferenz aus, so ist ein Ersatzmann aus 
dem Kirchengebiet zu ernennen, dem der 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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Ausgeschiedene angehörte. Der Aus- 
schuß wählt-aus seiner Mitte vorbehalt- 
lich der Beschlußfassung der Konferenz 
einen Vorsitzenden für die Dauer von 
fünf Jahren. Nach dem Wohnsitz des Vor- 
sitzenden bestimmt sich der Sitz des DEK. 
Die Einberufung geschieht durch den Vor- 
sitzenden wenigstens einmal im Jahre, 
sonst, so oft es nötig erscheint oder wenn 
wenigstens drei Mitglieder oder drei Kir- 
chenregierungen es verlangen. Die Ein- 
ladungen zu den Sitzungen des DEK sind 
nebst der Tagesordnung den Kirchen- 
regierungen zu übermitteln. Zur Gültig- 
keit der Beschlüsse ist die Anwesenheit 
von mindestens zehn Mitgliedern erfor- 
derlich. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Los. 
Die Beschlüsse, die der DEK unter seinem 
Namen erläßt, erlangen für die einzelnen 
Kirchenregierungen Verbindlichkeit durch 
deren Zustimmung. Geeignetenfalls kann 
eine schriftliche Abstimmung erfolgen, 
wobei es aber Voraussetzung ist, daß der 
Entwurf des zur Abstimmung zu bringen- 
den Antrags allen Mitgliedern vorgelegt 
worden ist. Der Antrag gilt als ange- 
nommen, wenn die Mehrheit der Mitglie- 
der zugestimmt hat. Auf Antrag von min- 
destens drei Mitgliedern muß mündliche 
Beschlußfassung erfolgen. Die Beschlüsse 
des DEK werden vom Vorsitzenden zur 
Ausführung gebracht, wofür der Aus- 
schuß eine geeignete Geschäftsordnung 
erläßt. Diese ist den Kirchenregierungen 
und der Konferenz mitzuteilen. Gegen- 
stände, die dem DEK nicht eilig erschei- 
nen oder deren selbständige Erledigung 
er nicht übernehmen will, hat er der Kon- 
ferenz zur Beschlußfassung zu unterbrei- 
ten. Auch hat er zu Beginn jeder Tagung 
über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. 
Dove Deutsche evangelische Kirche und Eisenacher 
Konterenz, ZIKR 12 (1874); Rietschel Die Frage des 
Zusammenschlusses der deutschen evangelischen Landes- 
kirchen, 00; Braun Denkschrift den Zusammenschluß 
der deutschen evangelischen Landeskirchen betreffend, 01; 
derselbe Zur Frage der engeren Vereinigung der deutschen 
evangelischen Landeskirchen, 02; Mirbt Der Zusammen- 
schluß der evangelischen Landeskirchen Deutschlands, 
Marburger Ak Rede, 03; Friedberg Verlassungsgesetse 
der evangelischen Landeskirchen 4 (1904). Knaetsch. 
Deutsches Recht. Das D war nicht 
das einheitliche Recht eines einigen Vol- 
kes, sondern bestand ursprünglich aus 
einer großen Zahl von Stammesrechten. 
Der Grundcharakter partikulärer Rechts- 
verschiedenheiten hat sich im deutschen 
Rechte nicht verloren. 
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