Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Diabetes — Diebstahl. 
zucker im Urin aus. Die Heilung des ech- 
ten Diabetes durch Arzneimittel gehört in 
das Gebiet der Fabel, eine günstige Be- 
einflussung der Erkrankung ist in den 
meisten Fällen durch eine entsprechende 
Diät zu erzielen. Die schwere Form des 
Diabetes ist dann vorhanden, wenn trotz 
zucker- und mehlfreier Diät noch Trau- 
benzucker im Urin auftritt; sie führt fast 
immer spätestens nach mehreren Jahren 
zum Ende. 
Im allgemeinen ist der Diabetes um so 
gefährlicher, je jünger ein Individuum ist; 
im hohen Alter ist die Erkrankung relativ 
harmlos. Sachs. 
Diäten s. Reichstag, Abgeordneten- 
haus. 
dicta Gratiani s. Corpus iuris cano- 
nici. 
Diebstahl begeht, wer eine fremde be- 
wegliche Sache einem anderen in der Ab- 
sicht wegnimmt, dieselbe sich rechts- 
widrig zuzueignen, S 242. Der Diebstahl 
ist mit dem Gewahrsamsbruch vollendet; 
es gilt die Apprehensionstheorie. (Andere 
Theorien: Die Ablationstheorie sieht den 
Diebstahl erst mit der Fortschaffung der 
Sache als vollendet an. Die Kontrekta- 
tionstheorie nimmt Vollendung bereits mit 
dem diebischen Berühren der Sache an.) — 
Gewahrsam ist die tatsächliche Gewalt, 
das Innehaben, gleichviel wie die zivil- 
rechtlichen Besitzverhältnisse beschaffen 
sind, vgl Binding Lehrbuch 1 244, 
Frank Komm 382; RG 30 88, 34 252. 
I. Der einfache Diebstahl wird mit Ge- 
fängnis bestraft. Auch der Versuch ist 
strafbar, S 242 Abs 2. 
ll. Schwerer D, strafbar mit Zuchthaus 
bis zu 10 Jahren, wird verübt, wenn: 
1. aus einem zum Gottesdienste be- 
stimmten Gebäude Gegenstände gestoh- 
len werden, welche dem Gottesdienste 
gewidmet sind; 
2. aus einem Gebäude oder umschlos- 
senen Raume mittels Einbruchs, Einstei- 
gens oder Erbrechens von Behältnissen 
gestohlen wird; 
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, 
daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder 
der Zugänge eines umschlossenen Rau- 
mes oder zur Eröffnung der im Innern be- 
findlichen Türen oder Behältnisse falsche 
Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßi- 
gen Eröffnung nicht bestimmte Werk- 
zeuge angewendet werden; 
  
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Straße, einem öffentlichen Platze, einer 
Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder 
in einem Postgebäude oder dem dazu ge- 
hörigen Hofraume, oder auf einem Eisen- 
bahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu 
anderen Gegenständen der Beförderung 
gehörende Sache mittels Abschneidens 
oder Ablösens der Befestigungs- oder 
Verwahrungsmittel oder durch Anwen- 
dung falscher Schlüssel oder anderer zur 
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be- 
stimmter Werkzeuge gestohlen wird; 
5. der Dieb oder einer der Teilnehmer 
am Diebstahle bei Begehung der Tat 
Waffen bei sich führt; 
6. zu dem Diebstahle mehrere mitwir- 
ken, welche sich zur fortgesetzten Bege- 
hung von Raub oder Diebstahl verbunden 
haben (Bandendiebstahl), oder 
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem 
bewohnten Gebäude, in welches sich der 
Täter in diebischer Absicht eingeschlichen, 
oder in welchem ersich in gleicher Absicht 
verborgen hatte, begangen wird, auch 
wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner 
in dem Gebäude nicht anwesend sind. 
Einem bewohnten Gebäude werden der 
zu einem bewohnten Gebäude gehörige 
umschlossene Raum und die in einem 
solchen befindlichen Gebäude jeder Art 
sowie Schiffe, welche bewohnt werden, 
gleichgeachtet, S 243. 
Il. Für den rückfälligen Dieb gelten 
besondere strafschärfende Normen, S 244: 
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder 
gleich einem Räuber oder als Hehler be- 
straft worden ist, darauf abermals eine 
dieser Handlungen begangen hat und we- 
gen derselben bestraft worden ist, wird, 
wenn er einen einfachen Diebstahl begeht, 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn 
er einen schweren Diebstahl begeht, mit 
Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be- 
straft. Sind mildernde Umstände vorhan- 
den, so tritt beim einfachen Diebstahl Ge- 
fängnisstrafe nicht unter drei Monaten, 
beim schweren Diebstahl Gefängnisstrafe 
nicht unter einem Jahre ein. — Die Nor- 
men über den Rückfall gelten auch dann, 
wenn die früheren Strafen nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen 
sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn 
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung des 
neuen Diebstahles zehn Jahre verflossen 
4. auf einem Öffentlichen Wege, einer / sind, S 245. 
Über das furtum s. Privatdelikte. P. 
23r
	        
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