Diabetes — Diebstahl.
zucker im Urin aus. Die Heilung des ech-
ten Diabetes durch Arzneimittel gehört in
das Gebiet der Fabel, eine günstige Be-
einflussung der Erkrankung ist in den
meisten Fällen durch eine entsprechende
Diät zu erzielen. Die schwere Form des
Diabetes ist dann vorhanden, wenn trotz
zucker- und mehlfreier Diät noch Trau-
benzucker im Urin auftritt; sie führt fast
immer spätestens nach mehreren Jahren
zum Ende.
Im allgemeinen ist der Diabetes um so
gefährlicher, je jünger ein Individuum ist;
im hohen Alter ist die Erkrankung relativ
harmlos. Sachs.
Diäten s. Reichstag, Abgeordneten-
haus.
dicta Gratiani s. Corpus iuris cano-
nici.
Diebstahl begeht, wer eine fremde be-
wegliche Sache einem anderen in der Ab-
sicht wegnimmt, dieselbe sich rechts-
widrig zuzueignen, S 242. Der Diebstahl
ist mit dem Gewahrsamsbruch vollendet;
es gilt die Apprehensionstheorie. (Andere
Theorien: Die Ablationstheorie sieht den
Diebstahl erst mit der Fortschaffung der
Sache als vollendet an. Die Kontrekta-
tionstheorie nimmt Vollendung bereits mit
dem diebischen Berühren der Sache an.) —
Gewahrsam ist die tatsächliche Gewalt,
das Innehaben, gleichviel wie die zivil-
rechtlichen Besitzverhältnisse beschaffen
sind, vgl Binding Lehrbuch 1 244,
Frank Komm 382; RG 30 88, 34 252.
I. Der einfache Diebstahl wird mit Ge-
fängnis bestraft. Auch der Versuch ist
strafbar, S 242 Abs 2.
ll. Schwerer D, strafbar mit Zuchthaus
bis zu 10 Jahren, wird verübt, wenn:
1. aus einem zum Gottesdienste be-
stimmten Gebäude Gegenstände gestoh-
len werden, welche dem Gottesdienste
gewidmet sind;
2. aus einem Gebäude oder umschlos-
senen Raume mittels Einbruchs, Einstei-
gens oder Erbrechens von Behältnissen
gestohlen wird;
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird,
daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder
der Zugänge eines umschlossenen Rau-
mes oder zur Eröffnung der im Innern be-
findlichen Türen oder Behältnisse falsche
Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßi-
gen Eröffnung nicht bestimmte Werk-
zeuge angewendet werden;
355
Straße, einem öffentlichen Platze, einer
Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder
in einem Postgebäude oder dem dazu ge-
hörigen Hofraume, oder auf einem Eisen-
bahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu
anderen Gegenständen der Beförderung
gehörende Sache mittels Abschneidens
oder Ablösens der Befestigungs- oder
Verwahrungsmittel oder durch Anwen-
dung falscher Schlüssel oder anderer zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be-
stimmter Werkzeuge gestohlen wird;
5. der Dieb oder einer der Teilnehmer
am Diebstahle bei Begehung der Tat
Waffen bei sich führt;
6. zu dem Diebstahle mehrere mitwir-
ken, welche sich zur fortgesetzten Bege-
hung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben (Bandendiebstahl), oder
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem
bewohnten Gebäude, in welches sich der
Täter in diebischer Absicht eingeschlichen,
oder in welchem ersich in gleicher Absicht
verborgen hatte, begangen wird, auch
wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner
in dem Gebäude nicht anwesend sind.
Einem bewohnten Gebäude werden der
zu einem bewohnten Gebäude gehörige
umschlossene Raum und die in einem
solchen befindlichen Gebäude jeder Art
sowie Schiffe, welche bewohnt werden,
gleichgeachtet, S 243.
Il. Für den rückfälligen Dieb gelten
besondere strafschärfende Normen, S 244:
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder
gleich einem Räuber oder als Hehler be-
straft worden ist, darauf abermals eine
dieser Handlungen begangen hat und we-
gen derselben bestraft worden ist, wird,
wenn er einen einfachen Diebstahl begeht,
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn
er einen schweren Diebstahl begeht, mit
Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhan-
den, so tritt beim einfachen Diebstahl Ge-
fängnisstrafe nicht unter drei Monaten,
beim schweren Diebstahl Gefängnisstrafe
nicht unter einem Jahre ein. — Die Nor-
men über den Rückfall gelten auch dann,
wenn die früheren Strafen nur teilweise
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen
sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung des
neuen Diebstahles zehn Jahre verflossen
4. auf einem Öffentlichen Wege, einer / sind, S 245.
Über das furtum s. Privatdelikte. P.
23r