32 Advokatur, freie — ager publicus.
numerus clausus verschonte, nur ihrer
eigenen Disziplinargerichtsbarkeit unter-
stellte Anwaltschaft.
Siehe Rechtsanwalt.
Affatomie s. adoptio.
Affekt ist die Erregung des Gemütes;
man unterscheidet sthenische A, z. B.
Kampfeseifer, Mut, Erregtheit, von den
asthenischn A, Furcht, Bestürzung,
Schrecken.
Die Unterscheidung ist für die Beurtellung des Not-
wehrexzesses wichtig; siehe Notwehr.
Affektionsinteresse, Affektionswert,
ist ein Interesse (Wert), dessen Berech-
nung unter Berücksichtigung der gerade
für den Einzelfall (nicht allgemein) bedeu-
tenden Wertbildungsfaktoren erfolgt;
z. B. ein antiquarisches Buch, dessen ge-
meiner Wert nach der Zahl der vorhande-
nen Exemplare usw bemessen wird, er-
hält einen Affektionswert durch die Tat-
sache, daß es der Bibliothek eines (gerade
von diesem Bibliophilen geschätzten)
Sammlers entstammt. Rechtlich wird das
A im allgemeinen nicht berücksichtigt.
Biehe Interesse, Wert. P.
Affidavit (englR) ist die beeidigte
schriftliche Aussage über Tatsachen; aus-
nahmsweise ist das A nach richterlichem
Ermessen oder bei Übereinstimmung der
Parteien im Prozesse zugelassen.
affinitas, Schwägerschaft, ist die
Rechtsbeziehung eines Ehegatten zu den
Verwandten des anderen.
Affirmative Rechte sind Rechte po-
sitiven Inhaltes; Gegensatz: negative
Rechte.
Biehe Dienstbarkeiten, Servituten.
Afghanistan ist eine unabhängige
Monarchie (Emirat) im nordöstlichen
Teile des iranischen Plateaus.
Africani lex, schwierige Gesetzes-
stelle; die Bezeichnung stammt von den
als schwer zu erläutern geltenden Quästio-
nen des Africanus (s. d.).
Africanus, Sextus Caecilius, ein Sa-
binianer (s.d.) zur Zeit des Antoninus Pius.
A war Schüler Julians, den er in seinen
quaestiones (unter Weglassung des Na-
mens) zitiert, wenn er respondit, ait, putat
USW Sagpt,
Buhl Julianus 1 68 ff.
After ist die Öffnung des Mastdarmes
(s. d.), welche zur Durchlassung des Kotes
dient. Die Besichtigung des A ist foren-
sisch zur Feststellung von Verletzungen,
insbesondere auch bei widernatürlichen
Vorgengen (sS. Päderastie), wichtig.
Afterbürge ist ein Bürge, der für die
Erfüllung der Verpflichtung des ersten
Bürgen einsteht. Der A wird so behan-
delt, wie wenn der erste Bürge Haupt-
schuldner wäre.
Siehe Bürge.
Afterlehn s. Lehn.
Aftermiete s. Miete.
Afterpacht, sublocatio, Verpachtung
seitens des Pächters an einen Dritten.
S. Miete, Pacht.
Afterpacht, Afterpächter (JagdR) s.
Weiterverpachtung.
Afterpfand, subpignus, s. Pfandrecht.
Agende ist ein Teil der Kirchenord-
nungen (s. d.) seit dem 16. und 17. Jahr-
hundert. Sie enthält Vorschriften über die
Ordnung des Gottesdienstes, die Verfas-
sung, die Kirchenzucht usw.
Vgl $46 ALR 2 11.
Agent s. Handlungsagent.
agent provocateur ist eine Person,
welche den Täter zu einer strafbaren
Handlung verleitet, nicht um den Erfolg
zu wollen (dann läge an sich Anstiftung
vor), sondern um ein Eingreifen der staat-
lichen (oder anderen) Sicherheits- und
Aufsichtsorgane rechtzeitig vor der Voll-
endung der Tat zu veranlassen (um z. B.
eine Belohnung zu erhalten, eine gewisse
politische Konstellation herbeizuführen).
Der a ist zu bestrafen, wenn die Tat voll-
endet wird, denn er stiftet nicht zum Ver-
such an, sondern zu einer strafbaren
Handlung, welche, wie er hofft, im Sta-
dium des Versuches durch äußere Ein-
griffe abgebrochen werden wird. Der a
muß aber mit der eventuellen Vollendung
der Tat rechnen und ist daher gemäß S 48
im Falle der Begehung der strafbaren
Handlung deren Anstifter.
Dagegen nimmt die herrschende Ansicht an, daß der a
nicht zu trafen ist; so Frank Kommentar’! 92 (anders
derselbe in den früheren Auflagen); v. Liszt Lehrbuch !!
226; Wachenfeld beiv. Holtzendorff Enzykl® 2 274.
Für die Bestrafung des a erklären sich Binding Grundriß
136, Olshausen Kommentar’ 14. P.
Agenturwesen (VerwR). Nach Gw
44 Abs 1 kann der Agent die Ausstellung
einer Legitimationskarte verlangen. Be-
treibt der Agent (Unteragent) die Feuer-
versicherung, so hat er die Verpflichtung,
den Beginn des Betriebes der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen.
Siehe Stehender Gewerbebetrieb.
ager arcifinius s. ager publicus.
ager occu atorius s. ager publicus.
ager publicus (römR) ist das rö-
mische Gemeinland mit seinem aus Er-
oberungen stammenden Zuwachs; der a
steht im Eigentume des Staates.