Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Jedes Collegial-Mitglied hat sich daher 
auch mit den Geschäfts-Zweigen außer sei- 
nem gewöhnlichen Referat-Theile so viel 
mööglich bekannt zu machen. 
S. 26. 
Die Geschäfts-Behandlung ist in der 
Regel collegialisch. 
Qur Erleichtcrung des Geschäftsgangs 
wollen Wir jedoch gestatten, daf folgende 
Gegensiünde vom Direktor allein, oder 
mit Zuziehung des ordentlichen Referenten 
(bureaumäßig) erledigt werden bönnen, 
als: 
1.) Anzeigen und Verichte an das Mi- 
nisterium, welche kein Gutachten, son- 
dern nur die Mittheilung historischer 
oder aklenmäßiger Notizen zum Ge- 
genstande haben; 
2.) Vollziehung der Entschliefungen der 
höheren Stellen dinch Erlasse an die 
unergeordneten Acmter, in so fern 
nicht zum Behuf der Vollziehung noch 
ueirere Bestimmungen festzuseßen sind; 
5. Mitheilungen an ccordinirte Stellen, 
die emmeder aktenmäßige Notizen, oder 
das Ersuchen um Acuferung enthal- 
ten; 
#.) Einforderung von Berichten und 
Gutachten ron untergeordneten Stel- 
len; 
5.) Weisimgen an untergeordnete Stellen 
auf Anfragen und Berichte oder von 
Amts wegen, wenn solche die Vollzie= 
hung klarer Gesetze oder unzweifelhaf- 
ter Verwaltungs-Normen betreffen; 
6.) überhauxt die blos einleitenden und 
vorbereitenden Verfügungen, bei wel- 
chen die Art der Einleitung selbst nicht 
auf die definitive Entscheidung einen 
wesentlichen Einflußz hat, oder deren, 
Bestimmung nicht eine vollständige 
Beurtheilung der Sache vorausseßzt. 
Es ist jedoch in den angezelgten Fällen. 
dann eine Ausnahme von dieser Behand- 
lungsweise zu machen, und sind dieselben 
ebenfalls einer collegialischen Berathung 
zu unterwerfen, wenn der Gegenstand oder 
die Ausführung wichtig und schwierig, oder 
es von Interesse ist, duß des ganze Colle- 
gium sogleich davon Kennmis' erhalec. 
Ueber die nicht collegialisch behandelten 
Gegensiände hat der Sekretär, der den 
Burcau-Dienst hat, an jedem Tage cin 
besonderes Pretekoll auszusertigen, in 
welchem 
a) die Nummer des Haupt-Diariums, 
b) die Rubrib des Aktenstücks, 
Pc) der Inhalt der getroffenen Verfügung 
kurz angegeben ist.
	        
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