Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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können unfreiwillige Versetzungen an ein 
anderes Gericht oder Entfernungen vom 
Amte unter Belassung des vollen Gehal- 
tes durch die Landesjustizverwaltung ver- 
fügt werden. Die kraft Gesetzes eintre- 
tende vorläufige Amtsenthebung findet 
statt, wenn ein Richter verhaftet wird, 
oder wenn gegen ihn ein noch nicht 
rechtskräftiges, auf Amtsverlust gehendes 
Straf- oder Disziplinarurteil erlassen ist; 
prGes vom 7. Mai 1851, $ 44. — Die 
Versetzung eines Richters findet sonst 
nur auf seinen Antrag statt. 
IV. Die D der Richter am Reichs- 
gerichte unterliegt besonderer Regelung. 
1. Ein Mitglied des Reichsgerichtes, das 
wegen einer entehrenden Handlung zu 
einer Strafe oder überhaupt zu einer Frei- 
heitsstrafe von mehr als einem Jahre 
rechtskräftig verurteilt ist, kann durch 
Plenarbeschluß des Reichsgerichtes seines 
Amtes und Gehaltes für verlustig erklärt 
werden. — 2. Die vorläufige Amtsent- 
hebung tritt von Rechts wegen bei Ver- 
haftung, sonst durch Plenarbeschluß ein 
bei Eröffnung des Hauptverfahrens we- 
gen eines Verbrechens oder Vergehens. — 
3. Die Versetzung in den Ruhestand tritt 
ein bei dauernder Unfähigkeit infolge kör- 
perlicher Gebrechen oder Schwäche der 
körperlichen oder geistigen Kräfte. G 128, 
129, 130. 
Dividende s. Aktiengesellschaft. 
divortium s. nuptia. 
do ut des, do ut facias, facio ut des, 
facio ut facias ist das Schema für die In- 
nominatkontrakte des römischen Rechtes. 
dodrans s. as. 
Dohlen, kein gesetzlicher Schutz, s. 
rabenartige Vögel: 
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBil 314. 
. Stelling. 
Dohnenstieg. Reichsgesetzliches Ver- 
bot des Dohnenstiegs: $ 8 Reichsvogel- 
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBi 314; 
s. auch Drosseln, Krammetsvogel; Stel- 
ling Zeitschr für Jagdr (Ebner) 257 ff. 
. Stelling. 
Dohnenstrich s. Dohnenstieg. 
Döhren, Jagdverhältnisse bei der Ein- 
gemeindung in die Stadt Hannover: Ges 
vom 19. Juni 1907, GesS 151, 159, 173; 
s. Eingemeindung, Freijagd. Stelling 
HannovJagdges Kommentar 101—138, 
124, 125, 141 u. Textausg 36, 37. Stelting. 
Dolmetscher, die einer fremden 
Sprache kundige Person, welche nach vor- 
gängiger Vereidigung (ein für allemal 
Disziplin — Domkapitel. 
oder von Fall zu Fall) dem Gerichte die 
Kenntnis einer Aussage etc fremder 
Sprache vermittelt. 
dolus s. Privatdelikte, Verschulden, 
Vorsatz. 
Domäne, dem Staate (Herrscher) ge- 
höriges (insbesondere landwirtschaft- 
liches, $ 11 ALR II 14) Gut. Für Preu- 
Ben: Edikt vom 13. Aug 1713, Edikt und 
Hausgesetz vom 17. Dez 1808, Publikan- 
dum vom 6. Nov 1809, Gesetz vom 17. Jan 
1820. 
Domänenfiskus als Einzel- 
Eigenjagdbesitzer s. Jagdrecht. 
dominium s. Eigentum. 
Domizil s. Wechsel. 
Domkapitel haben sich aus dem Pres- 
byterium der bischöflichen Kirche ent- 
wickelt; die Mitglieder hießen canonici, 
oder 
ı weil sie in eine Matrikel (canon) einge- 
$ 8 Reichsvogel- : 
  
tragen waren. Eusebius von Vercelli 
(+ 371) und Augustinus von Hippo verei- 
nigten den bischöflichen Klerus zu ge- 
meinsamer Lebensweise unter Verzicht 
auf Sondereigentum. Bischof Chrodegang 
von Metz verfaßte 760 eine regula cleri- 
corum. Der Metzer Diakon Amalar stellte 
eine neue Regel auf, welche die Aachener 
Synode 817 bestätigt: sie fordert nicht 
mehr Verzicht auf Sondereigentum, nimmt 
aber sonst vieles aus der Verfassung der 
Klöster an. 
I. Voraussetzungen des Eintrittes in 
ein Kapitel sind Besitz eines höheren ordo 
und Alter von 25 oder 30 Jahren. — An 
der Spitze steht in Preußen und Bayern 
der Propst und der Dekan, in Hannover 
und der oberrheinischen Kirchenprovinz 
der Dekan, in Gnesen und Aachen der 
Propst. 
Il. Die Besetzung der Kapitelstellen er- 
folgt in Preußen: durch den Papst für die 
Propstei und die in ungeraden Monaten 
erledigten Kanonikate; durch den Bischof 
für die Dechantei und die in geraden Mo- 
naten zu besetzenden Kanonikate. — Man 
unterschied früher: 1. canonici in fructi- 
bus, welche des Genusses einer Pfründe 
sich erfreuen; 2. canonici in herbis, welche 
eine Anwartschaft auf eine Pfründe haben 
(keine Pflichten, aber Verpflegung); seit 
1803 werden solche Kanonikate nicht 
mehr vergeben. 
III. Die Kapitel haben im allgemeinen 
nur ein Beratungsrecht; oft jedoch ist der 
Bischof an ihre Zustimmung gebunden. 
Bei Sedisvakanz verwaltet das Kapitel die
	        
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