Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Domkapitel — Doppelbesteuerung. 
Diözese; für die Jurisdiktion wird ein 
Kapitularvikar, für die Vermögensverwal- 
tung ein oeconomus gewählt. Es gilt der 
Grundsatz: ne sede vacante aliquid inno- 
vetur. Bei Behinderung des Bischofs kann 
der Papst einen apostolischen Vikar be- 
stellen. P. 
dommage moral Schaden, der nicht in 
Vermögensschaden besteht. 
donatio ist eine donandi animo er- 
folgte Zuwendung, durch die der Schen- 
ker ärmer, der Beschenkte reicher wird; 
also: eine Zuwendung um der Zuwen- 
dung willen. Nach gemRe ist der Ver- 
tragscharakter der Schenkung streitig; da- 
für Windscheid, Dernburg, RG 
26 18; — 8 1058 ALR I 11; code civil 
1105. — Dagegen v. Savigny System 
4 S 160. 
I. Schenkungsverbote: 1. lex Cincia 
204 v. Chr verbietet die Annahme von 
Schenkungen; der Prätor gibt dem beklag- 
ten Schenker die exceptio legis Cinciae. 
Es gilt der Satz: Cincia morte removetur. 
Der Erbe hat nicht die exceptio des schen- 
kenden Erblassers. — 2. Alexander Seve- 
rus erklärt Schenkungen zu öffentlichem 
Protokolle für gültig. — 3. Schenkungen 
unter Ehegatten sind nichtig; nach der 
oratio Severi et Caracallae konvaleszieren 
sie jedoch, wenn der Schenker stirbt, ohne 
widerrufen zu haben. — 4. Justinian er- 
klärt: Schenkungen müssen, soweit sie 
500 solidi (6345 M, dagegen nach RG 
4666 ?/, M) übersteigen, gerichtlich insi- 
nuiert werden. 
II. Der Schenker hat nur dolus und 
culpa lata zu vertreten; er hat das bene- 
ficrum competentiae und kann wegen gro- 
ben Undankes die Schenkung widerrufen. 
Ill. Arten der Schenkungen: 1. remu- 
neratorische Schenkung wird zwecks Be- 
lohnung des Beschenkten vorgenommen; 
ist dies bei der Lebensrettung der Fall, 
dann kann sie nicht widerrufen werden 
und untersteht nicht den Beschränkungen 
wegen der Form. — 2. Schenkung sub 
modo: die Schenkung ist sofort perfekt; 
auf Erfüllung der Auflage geht die actio 
praescriptis verbis; wegen Nichterfüllung 
der Auflage kann das Geschenkte kondi- 
ziert werden (causa data causa non se- 
cuta). — 3. Schenkung mortis causa ist 
dadurch bedingt, daß der Schenker vor 
dem Beschenkten stirbt. P. 
Donau (VölkerR). Die Schiffahrt au 
der D ist frei, Pariser Friede vom 30. März 
  
365 
1856. Die Schiffahrtsakte vom 2. Nov 
1865 neutralisiert die Arbeiten (Anstalten) 
und Personen, welche von der Euro- 
päischen Donaukommission geschaffen 
sind. Durch den Londoner Vertrag vom 
13. März 1871 wird dies bestätigt; der 
Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 dehnt 
die Neutralität bis zum Eisernen Tor aus; 
Kriegsschiffen ist die Fahrt auf dem neu- 
tralen Teile untersagt. 
Donellus (Doneau), Hugo, * 25. Dez 
1527 zu Chälon-sur-Saöne, wurde 1551 in 
Bourges Professor des römischen Rech- 
tes, floh jedoch 1572 als Kalvinist nach 
Genf, von wo er als Professor 1573 nach 
Heidelberg, 1579 nach Leiden, 1588 nach 
Altdorf kam, wo er am 4. Mai 1591 }. 
Neben Cujacius der glänzendste Vertre- 
ter der französischen historischen Rechts- 
schule, teilte Donellus mit diesem das Be- 
streben, die dogmatische Überlieferung 
des römischen Rechtes durch eine, auf 
umfassender Kenntnis des Altertums be- 
ruhende, kritische Wertung der Rechts- 
quellen, unbeirrt durch die Autorität der 
Glosse zu prüfen; während aber Cujacius 
sich mehr in antiquarisch-philologischer 
Exegese auszeichnete, versuchte Donellus 
in seinem Hauptwerke: Commentarii de 
jure civili eine selbständige systematische 
Gesamtdarstellung des römischen Rechtes 
zu geben, die nicht der Pandektenordnung 
folgte, und leistete mit dieser Emanzipa- 
tion von der sog Legalordnung die für die 
Methode der Pandektenwissenschaft bis 
zum 19. Jahrhundert hervorragendste Ar- 
beit. 
Opera omnia, Lucae 1762, 13; Neapel 1764, 9; 
Rom et Macerat, 1 ‚12; Commentarii de 
jure civili ed. J. C. König, Q. Bucher, Nürnberg 
1801—34, 16; Commentarii iuris civilis, Frank- 
furt 1539—%, II (Bd Ill mit der 2. Auflage von 
Bd I, Il herausgegeben von Gentilis ebenda 159). 
Über ihn zu vergleichen: Eyssel-8imonet Doneau, 
sa vie ot ses ouvrages, Dijon 60; Stintzing H. Do- 
nellus in Altdorf, Erlangen 69. Bogeng. 
Doppelausfertigung der Jagd- 
scheine: $ 32 prJagdO vom 15. Juli 1907, 
8 4 Jagdscheinges vom 31. Juli 1895 (für 
Hannover und Hohenzollern $ 14 JagdO 
vom 10. März 1902, prGesS 33). Stelting. 
Doppelbesteuerung. Mit diesem 
Worte verbindet sich unwillkürlich der 
Begriff des Unstatthaften, eines dem 
Rechtsstaate widersprechenden Zustan- 
des. Wir werden deshalb nicht jede mehr- 
fache Besteuerung einer Person oder eines 
Gegenstandes lediglich dieser Tatsache 
wegen als in dem Sinne D(oppelbesteue-
	        
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