Domkapitel — Doppelbesteuerung.
Diözese; für die Jurisdiktion wird ein
Kapitularvikar, für die Vermögensverwal-
tung ein oeconomus gewählt. Es gilt der
Grundsatz: ne sede vacante aliquid inno-
vetur. Bei Behinderung des Bischofs kann
der Papst einen apostolischen Vikar be-
stellen. P.
dommage moral Schaden, der nicht in
Vermögensschaden besteht.
donatio ist eine donandi animo er-
folgte Zuwendung, durch die der Schen-
ker ärmer, der Beschenkte reicher wird;
also: eine Zuwendung um der Zuwen-
dung willen. Nach gemRe ist der Ver-
tragscharakter der Schenkung streitig; da-
für Windscheid, Dernburg, RG
26 18; — 8 1058 ALR I 11; code civil
1105. — Dagegen v. Savigny System
4 S 160.
I. Schenkungsverbote: 1. lex Cincia
204 v. Chr verbietet die Annahme von
Schenkungen; der Prätor gibt dem beklag-
ten Schenker die exceptio legis Cinciae.
Es gilt der Satz: Cincia morte removetur.
Der Erbe hat nicht die exceptio des schen-
kenden Erblassers. — 2. Alexander Seve-
rus erklärt Schenkungen zu öffentlichem
Protokolle für gültig. — 3. Schenkungen
unter Ehegatten sind nichtig; nach der
oratio Severi et Caracallae konvaleszieren
sie jedoch, wenn der Schenker stirbt, ohne
widerrufen zu haben. — 4. Justinian er-
klärt: Schenkungen müssen, soweit sie
500 solidi (6345 M, dagegen nach RG
4666 ?/, M) übersteigen, gerichtlich insi-
nuiert werden.
II. Der Schenker hat nur dolus und
culpa lata zu vertreten; er hat das bene-
ficrum competentiae und kann wegen gro-
ben Undankes die Schenkung widerrufen.
Ill. Arten der Schenkungen: 1. remu-
neratorische Schenkung wird zwecks Be-
lohnung des Beschenkten vorgenommen;
ist dies bei der Lebensrettung der Fall,
dann kann sie nicht widerrufen werden
und untersteht nicht den Beschränkungen
wegen der Form. — 2. Schenkung sub
modo: die Schenkung ist sofort perfekt;
auf Erfüllung der Auflage geht die actio
praescriptis verbis; wegen Nichterfüllung
der Auflage kann das Geschenkte kondi-
ziert werden (causa data causa non se-
cuta). — 3. Schenkung mortis causa ist
dadurch bedingt, daß der Schenker vor
dem Beschenkten stirbt. P.
Donau (VölkerR). Die Schiffahrt au
der D ist frei, Pariser Friede vom 30. März
365
1856. Die Schiffahrtsakte vom 2. Nov
1865 neutralisiert die Arbeiten (Anstalten)
und Personen, welche von der Euro-
päischen Donaukommission geschaffen
sind. Durch den Londoner Vertrag vom
13. März 1871 wird dies bestätigt; der
Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 dehnt
die Neutralität bis zum Eisernen Tor aus;
Kriegsschiffen ist die Fahrt auf dem neu-
tralen Teile untersagt.
Donellus (Doneau), Hugo, * 25. Dez
1527 zu Chälon-sur-Saöne, wurde 1551 in
Bourges Professor des römischen Rech-
tes, floh jedoch 1572 als Kalvinist nach
Genf, von wo er als Professor 1573 nach
Heidelberg, 1579 nach Leiden, 1588 nach
Altdorf kam, wo er am 4. Mai 1591 }.
Neben Cujacius der glänzendste Vertre-
ter der französischen historischen Rechts-
schule, teilte Donellus mit diesem das Be-
streben, die dogmatische Überlieferung
des römischen Rechtes durch eine, auf
umfassender Kenntnis des Altertums be-
ruhende, kritische Wertung der Rechts-
quellen, unbeirrt durch die Autorität der
Glosse zu prüfen; während aber Cujacius
sich mehr in antiquarisch-philologischer
Exegese auszeichnete, versuchte Donellus
in seinem Hauptwerke: Commentarii de
jure civili eine selbständige systematische
Gesamtdarstellung des römischen Rechtes
zu geben, die nicht der Pandektenordnung
folgte, und leistete mit dieser Emanzipa-
tion von der sog Legalordnung die für die
Methode der Pandektenwissenschaft bis
zum 19. Jahrhundert hervorragendste Ar-
beit.
Opera omnia, Lucae 1762, 13; Neapel 1764, 9;
Rom et Macerat, 1 ‚12; Commentarii de
jure civili ed. J. C. König, Q. Bucher, Nürnberg
1801—34, 16; Commentarii iuris civilis, Frank-
furt 1539—%, II (Bd Ill mit der 2. Auflage von
Bd I, Il herausgegeben von Gentilis ebenda 159).
Über ihn zu vergleichen: Eyssel-8imonet Doneau,
sa vie ot ses ouvrages, Dijon 60; Stintzing H. Do-
nellus in Altdorf, Erlangen 69. Bogeng.
Doppelausfertigung der Jagd-
scheine: $ 32 prJagdO vom 15. Juli 1907,
8 4 Jagdscheinges vom 31. Juli 1895 (für
Hannover und Hohenzollern $ 14 JagdO
vom 10. März 1902, prGesS 33). Stelting.
Doppelbesteuerung. Mit diesem
Worte verbindet sich unwillkürlich der
Begriff des Unstatthaften, eines dem
Rechtsstaate widersprechenden Zustan-
des. Wir werden deshalb nicht jede mehr-
fache Besteuerung einer Person oder eines
Gegenstandes lediglich dieser Tatsache
wegen als in dem Sinne D(oppelbesteue-