Doppelbesteuerung. — Doppelbewußtsein.
Aufenthalt, etwa zum Besuch, gemeint, |
sondern das, was B 1320 und andere !
reichsrechtliche Vorschriften als gewöhn-
lichen Aufenthalt bezeichnen. Grundbe-
sitz und Gewerbe dürfen nach wie vor
nur im Staate der Belegenheit, des Betrie-
bes besteuert werden, 8 3. Befinden sich
die Betriebsstätten eines Unternehmens,
also Hauptsitz, Zweigniederlassungen,
überhaupt Geschäftseinrichtungen aller
Art, in mehreren Einzelstaaten, so hat
jeder nur ein anteiliges Besteuerungs-
recht. Bei dieser Teilung ist auch der-
jenige Staat zu berücksichtigen, in dessen
Gebiet nur Ausgaben entstehen, wo z. B.
nur eine Fabrikationsstätte liegt; der
Staat, von dem aus der Verkauf geschieht,
wo- sich die Leitung des Unternehmens
befindet, darf nicht dessen ganzen Ertrag
für sich als Steuergegenstand in Anspruch .
nehmen; vielmehr wird es gerechtfertigt
sein, die Hälfte dem Staate der Fabrika-
tion zu überlassen. Im übrigen wird die
Teilung zweckmäßig nach dem Betriebs-
umfang zu erfolgen haben. Gerechtfertigt
ist es aber, dem Staate, in dem sich die
Betriebsleitung befindet, der Sitz des Un-
ternehmens, der Gesellschaft, einen Vor-
aus zur Besteuerung zuzuweisen, z. B. 1/,o
des in den übrigen Staaten erzielten Er-
trages, in Anerkennung dessen, daß ein
Teil davon der Tätigkeit der Leitung zu
verdanken ist.
Wird jemand auch in einem anderen
Einzelstaate herangezogen, so ist ihm
hier die Steuer auf Antrag bis zur Ent-
scheidung der Frage zu stunden, $ 4; Be-
schwerden wegen D sind innerhalb eines
Jahres nach ihrer endgültigen Feststellung
anzubringen und können nicht wegen Ver-
säumung der landesgesetzlichen Rechts-
mittel- oder Erstattungsfristen zurückge-
wiesen werden, $ 6.
Beseitigt ist hiernach die Vorschrift des
8 4 des Gesetzes von 1870, wonach Be-
amten- (Militär-) Gehälter und (Hinter-
bliebenen-) Pensionen nur der zahlende
Staat besteuern durfte; Preußen hat da-
nach zugunsten der kleineren Staaten auf
die Steuer vom Gehalt seiner zahlreichen,
insbesondere im Eisenbahndienst beschäf-
tigten Beamten verzichtet, die in einem
anderen Einzelstaate ihren Dienstwohn-
sitz haben.
Finanzarchiv 5 138; prVerwBl 24 876; Fischer Die
Doppeibesteuerung in Staat und (iemeinde.
Heymanns Verlag, 1909; siehe ferner die literatur zum Art
Einkomıinensteuer. Maatz,
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Doppelbewußtsein beruht auf einer
Unterbrechung der Kontinuität in dem Be-
wußtsein der Persönlichkeit; man bezeich-
net diese Erscheinung auch mit dem
Namen „alternierendes Bewußtsein‘, „se-
cond etat‘‘ der französischen Autoren.
Der Inhalt des Bewußtseins in diesem
Zustande ist von dem des Bewußtseins
der Persönlichkeit im normalen abwei-
chend, so daß hier tatsächlich das Be-
wußtsein der Persönlichkeit in zwei von-
einander unabhängige Gruppierungen
sich zerfallen zeigt. Die Erinnerung er-
streckt sich immer nur auf die gleich-
sinnigen Phasen zurück. Von den Däm-
merzuständen ist nach Wernicke
(Grundriß der Psychiatrie 310 ff) das
; „alternierende Bewußtsein‘ zu trennen,
weil jene durch Benommenheit und
ausgeprägte Desorientiertheit in der
Außenwelt der Umgebung sich kenn-
ı zeichnen und auch dadurch sich zu
erkennen geben, während bei diesem
die Desorientiertheit sich auf die ei-
gene Persönlichkeit erstreckt. Die für
die normale Persönlichkeit maßge-
benden und sie beeinflussenden bzw zu-
sammensetzenden überwertigen ethischen
Ideen treten zurück und es resultiert ein
veränderter minderwertiger Charakter, der
seinen Antrieb zu Handlungen aus der je-
weilig vorliegenden Situation und den ge-
gebenen sinnlichen Eindrücken nach Maß-
gabe einfachster egoistischer Beweg-
gründe schöpft. Der „second Etat‘ ent-
wickelt sich meist auf der Grundlage epi-
leptischer, hysterischer oder alkoholis-
tisch-degenerativer Krankheit; es fallen
ihm nur schwer belastete Individuen (De-
generierte) anheim. Die Erinnerung an
den überstandenen Krankheitszustand
fehlt in der normalen bzw wieder gesun-
deten Persönlichkeit oder erstreckt sich
nur auf einzelne in dem krankhaften Zu-
stand verübte Handlungen bzw auch auf
sämtliche, aber nur verschwommen und
gleichsam summarisch. Forel erwähnt
einen Fall, der auf 8 Monate hinaus sich
im „second &tat‘‘ befand, und bezieht die
Amnesie für die Zeit dieses Zustandes auf
verminderte Merkfähigkeit. Ebenso hält
Wernicke diese bei einer relativ guten
Aufmerksamkeit für ein besonderes Kenn-
zeichen des „alternierenden Bewußt-
: seins‘, das ferner eine leicht gehobene
Berlin, Carl |
Stimmung, leichtlebige Auffassung der ge-
gebenen Lebenslage und auch eine ge-