Droste-Hülshoff — Druckschriften.
Freiherr von, * 2. Febr 1793 zu Coesfeld,
habilitierte sich 1822 in Bonn, wo er 1823
a. 0., 1825 o. Professor wurde, und 7 in
Wiesbaden am 13. Aug 1832.
Er veröffentlichte: .ber das Naturrecht als
eine Quelle des Kirchenrechts, Bonn 22; Lehr-
buch des Naturrechts und der Philosophie?, Bonn
31; Rechtsphilosophische Abhandlungen, Bonn
24; Einleitung in das gemeine deutsche Krimi-
nalrecht, Bonn 26; Grundsätze des gemeinen
Kirchenrechts der Katholischen und Evangelischen
in Deutschland, Münster 28—33, 3 (3 Teile)
(Bd 12 1832, Bd Il TI 1 von Braun 1835) u. a.
geng.
Droysen, Johann Gustav, Historiker,
* 6. Juli 1808 zu Treptow, } 19. Juni 1884
in Berlin.
Hauptwerk: Geschichte der preußischen Po-
litik2 (u. ’), Berlin, Leipzig 68—86b, XIV (Index
zu T. 1—4 von Oerstenberg). Boreng.
Drucker im Sinne des PrG ist der-
jenige, der die technische Herstellung der
Druckschrift besorgt, und zwar der In-
haber (Pächter, Nutznießer) der Anstalt,
in welcher die Vervielfältigung erfolgt. Ge-
werbsmäßigkeit ist nicht erforderlich. Auf
jeder im Geltungsbereich des PrG er-
scheinenden Druckschrift (ausgenommen
sind diejenigen des $ 6 Abs 2 und der
88 12 und 13) muß der Name und Wohn-
ort des D£ru)ck(ers) genannt sein; an
Stelle des Namens genügt die Angabe der
in das Handelsregister eingetragenen
Firma (PrG 6 Abs 1). Es muß der In-
haber der Druckerei angegeben werden,
nicht der Vertreter (Geschäftsführer). Un-
richtige Angaben sind nach PrG 18 Abs 1
Ziff 2, 19 Abs 1 Ziff 1 strafbar. Inwie-
weit der Dck für seine eigene Angabe und
für die übrigen in PrG 6 und 7 verant-
wortlich ist, ist streitig; nach RGSt 39 202
ist der mit der Herstellung der Druck-
schrift unmittelbar befaßte Dck am leich-
testen in der Lage und deshalb in erster
Linie verpflichtet, darauf zu achten, daß
die Druckschrift die vom PrG gefor-
derten Förmlichkeiten richtig und voll-
ständig enthält, er ist auch für die An-
gabe des Namens und Wohnorts des Ver-
legers verantwortlich, vgl Sächs Annalen
27 513 und DJZ 12 512.
Für die durch die Presse begangenen
strafbaren Handlungen ist der Dck nach
den allgemeinen Strafgesetzen verant-
wortlich, PrG 20 Abs 1. Weil er bei der
Herstellung der Druckschrift mitwirkt,
kann er wegen Fahrlässigkeit bestraft
werden, wenn er nicht die Anwendung
der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um-
stände nachweist, welche diese Anwen-
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dung unmöglich gemacht haben; er kann
sich jedoch durch die Nachweisung des
Verlegers, des verantwortlichen Redak-
teurs, des Verfassers oder Einsenders
oder Herausgebers als Vormannes be-
freien, PrG 21 Abs 2. Ebner
Druckschriften sind alle Erzeugnisse
der Buchdruckerpresse sowie alle andern,
durch mechanische oder chemische Mittel
bewirkten, zur Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungen von Schriften, von bild-
lichen Darstellungen mit oder ohne Schrift
und von Musikalien mit Text oder Er-
läuterungen, PrG 2. Ob eine Gedanken-
äußerung darin enthalten sein muß, ist
streitig, man wird dieses Erfordernis hier
verneinen, dagegen bejahen müssen bei
den Schriftwerken im Sinne der Urheber-
und Verlagsgesetze. Stimmzettel, welche
nur die Bezeichnung der zu wählenden
Personen enthalten, gelten nicht als
D(ruck)s(chriften), Ges vom 12. März
1884, RGBI 17. Zu den bildlichen Dar-
stellungen gehören auch Photographien,
Postkarten mit Photographien, An-
sichtspostkarten, jedoch nicht Spielkarten.
Periodische Ds werden diejenigen Zei-
tungen und Zeitschriften genannt, welche
in monatlichen oder kürzeren, wenn auch
unregelmäßigen Fristen erscheinen. Auf
jeder im Geltungsbereich des PrG erschei-
nenden Ds muß der Name und Wohnort
des Druckers und, wenn sie für den Buch-
handel oder sonst zur Verbreitung be-
stimmt ist, der Name und Wohnort des
Verlegers oder (beim Selbstvertrieb der
Ds) des Verfassers oder Herausgebers ge-
nannt sein; ausgenommen davon sind die
nur zu Zwecken des Gewerbes und Ver-
kehrs, des häuslichen und geselligen
Lebens dienenden Ds, wie Formulare,
Preiszettel, Visitenkarten u. dergl. Bei
periodischen Ds muß außerdem auf jeder
Nummer, jedem Stücke oder Heft der
Name und Wohnort des verantwortlichen
Redakteurs genannt sein, PrG 7. Ferner
muß der Verleger, sobald die Austeilung
oder Versendung beginnt, ein Exemplar
an die Polizeibehörde des Ausgabeortes
abliefern, PrG 9. Die Verbreitung auslän-
discher Ds kann vom Reichskanzler ver-
boten werden, PrG 14.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen,
deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer
Ds begründet wird, bestimmt sich nach
den bestehenden allgemeinen Strafge-
setzen; ist die Ds eine periodische, so ist
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