Drumann — edictum.
* 11. Juni 1786 zu Dannstedt, + 29. Juli
1861 in Königsberg. .
Hauptwerk: Geschichte Roms in seinem Über-
gange von der republikanischen zur monarchischen
eriassung, Königsberg 34—44, 6 (2. Auflage
herausgegeben von P. Groebe, Berlin a.
duae conformes keine Beschwerde
(ZivilProzeßR) s. Beschwerde.
Dubs, Jacob, Politiker, * 26. Juli 1822
zu Affoltern, F 13. Jan 1879 in Lausanne.
Juristisches Hauptwerk: Das öffentliche Recht
der schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich
2. Bogeng.
Duchesne-Paragraph s. Anstiftung.
Duell s. Zweikampf.
Duns Scotus s. Christliche Philoso-
sophie.
duplex interpretatio s. Pandekten.
Duplik, Entgegnung des Beklagten
auf die Replik des Klägers.
dupondium s. as.
Durchfuhr nicht jagdbarer Vögel,
Verbot derselben, s. Reichsvogelschutzges
vom 30. Mai 1908, RGesBl 304. steitine.
Durchfuhrzölle s. Zölle.
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Durchsuchung dient zur Ergreifung
des Beschuldigten oder zur Auffindung von
Beweismitteln. Durchsucht werden die
Wohnung oder andere Räume, sowie der
Beschuldigte selbst und die ihm gehörigen
Sachen. Auch bei anderen Personen kann
D(ur)ch(suchung) vorgenommen werden.
Nur ausnahmsweise findet die Dch zur
Nachtzeit statt. Dch wird von dem Richter
angeordnet, bei Gefahr im Verzug auch
von dem Staatsanwalte und den Polizei-
beamten. Wird die Dch nicht im Beisein
des Richters oder des Staatsanwalts vor-
genommen, so sind ein Gemeindebeamter
oder 2 Mitglieder der Gemeinde beizu-
ziehen. Der Inhaber der Räume darf der
Dch beiwohnen; ist er abwesend, so ist
ein Vertreter oder ein Hausgenosse zu-
zuziehen.
C 102—111. Unzewrliter.
Dürfen s. Rechtliches Dürfen.
Dynamit, Jagdausübung mittelst Dy-
namits, s. Jagdrecht.
Dynamitgesetz s. Sprengstoffgesetz.
E.
E Abkürzung von Eisenbahnverkehrs-
ordnung.
Ebenburt s. Hoher Adel.
ecclesia, die Kirche, insbesondere die
der Katholen, welche nach der offiziellen
Begriffsbestimmung ist: visibilis una
sancta catholica apostolica quae errare non
potest. Siehe auch Kirche.
Echte Not (DtschR) ist eine Lage, in
welcher zur Errettung aus Notstand ge-
wisse (sonst untersagte) Geschäfte ge-
stattet waren, z. B. Veräußerung von er-
erbten Liegenschaften. Siehe auch Wart-
recht.
Echtes Thing (DtschR) ist die Ver-
sammlung der Freien, die einmal, später
dreimal jährlich stattfand.
Echtheit einer Urkunde (s. d.) ist die
Eigenschaft, welche sie als vom Unter-
zeichner (Aussteller) herrührend und mit
dem vorhandenen Inhalte (von ihm selbst
oder mit seinem Willen von einem an-
deren) versehen qualifiziert. Die E ist
Voraussetzung des Urkundenbeweises
und macht, auch wenn der Inhalt falsch
ist, eine Urkundenfälschung (s. d.) be-
grifflich unmöglich.
Echtlosigkeit s. Ehre.
Eckhardt, Meister — s. Christliche
Philosophie.
Eckhard, Christian Heinrich, * 1716 zu
Quedlinburg, T als o. Professor der Be-
redsamkeit und a. o. Professor der Rechte
in Jena 20. Dez 1751.
Er veröffentlichte u. a.: Introductio in rem
diplomaticam, Jena 1742; Hermeneutica juris,
Jena 1750. Bogeng.
Edelmann s. Adel.
Edelmarder s. jagdbare Tiere.
Edelmetall s. Bergbaufreiheit, Berg-
werkseigentum.
edictum. Das Beamtenrecht, ius hono-
rarium, beruht auf der Befugnis der Ma-
gistrate, Normen für die Anwendung des
Zivilrechtes zu geben (ius edicendi); der
Beamte darf nicht Recht schaffen, sondern
kann es nur beeinflussen. Papinian drückt
diese Kompetenz des edizierenden Magi-
strates aus: juris civilis adiuvandi velsupp-
lendi vel corrigendi causa.
1. Edizierende Magistrate sind in Rom
die Prätoren, in den Provinzen die prae-
sides provinciae, Provinzialstatthalter.
Den kurulischen Ädilen kommt ein ius
edicendi über Sklaven- und Viehkäufe zu.
2. Das bei Beginn der Amtszeit vom Ma-
gistrate erlassene Edikt heißt perpetuum ;
es wird zur Orientierung der Rechtssu-
chenden auf einer weißen Tafel, album,
öffentlich aufgestellt. — Der Prätor über-
nimmt bewährte Sätze seiner Vorgänger,