Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehegatten. 
II. Grundsätzlich sind die Gatten in der 
Gestaltung der persönlichen Eheverhält- 
nisse gleichberechtigt und gleichverpflich- 
tet. Nur insoweit in den das gemein- 
schaftliche eheliche Leben betreffenden 
Angelegenheiten ein gewisses Gleich- 
maß und ein Ausgleich der Meinungsver- 
schiedenheiten erforderlich ist, steht dem 
Manne als Familienhaupt das Recht der 
Entscheidung zu. Er kann insbesondere 
Wohnort und Wohnung bestimmen und 
das gemeinsame Familienleben, die Er- 
nährungs- und Erziehungsweise der Kin- 
der, die Mahlzeiten, den gemeinsamen 
geistigen und geselligen Verkehr sowie 
den ehelichen Aufwand einteilen, B 1354 
Abs 1. Sein Entscheidungsrecht hat eine 
Schranke in der Pflicht loyaler Ausübung 
des Rechtes, in der Mündigkeit, Ge- 
schäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der 
Frau sowie in deren Befugnis zum Be- 
trieb eines Erwerbsgeschäfts, zur freien 
Regelung ihrer rein persönlichen Ange- 
legenheiten (geistige Beschäftigung, Mild- 
tätigkeit, Pflege verwandtschaftlicher und 
freundschaftlicher Beziehungen, Brief- 
wechsel, Kirchenbesuch, Kleidung, Ge- 
sundheitspflege u. dergl) sowie zu der 
aus B 1627, 1634, 1631, 1632 folgenden ge- 
meinsamen Sorge für die Person der Kin- 
der. Die Frau braucht einer in Mißbrauch 
seines Rechtes vom Manne getroffenen 
Entscheidung keine Folge zu leisten, 
B 1354 Abs 2. 
Ill. Die Frau erhält mit der Eheschlie- 
Bung den Familiennamen des Mannes, 
zu dessen Führung sie berechtigt und 
verpflichtet ist, B 1355, folgeweise nach 
öffentlichem Rechte auch die Staatsange- 
hörigkeit und den Unterstützungswohn- 
sitz des Mannes. Ob sie auch seinen 
Adelsstand erwirbt, entscheidet das Lan- 
desrecht. 
IV. Die Frau hat das Recht und die 
Pflicht, das gemeinschaftiiche Hauswesen 
in den vom Manne gezogenen Orenzen 
zu leiten, mithin die zu diesem Zwecke 
in Haus, Küche, Keller, Hof und Garten 
erforderlichen Arbeiten anzuordnen und 
zu überwachen sowie die Kinder im zar- 
teren Alter zu erziehen, B 1356 Abs 1. 
Zur persönlichen Mitarbeit im Hauswesen 
und im Geschäfte des Mannes ist sie ver- 
pflichtet, soweit die Tätigkeit den Lebens- 
verhältnissen der Gatten entspricht, 
B 1356 Abs 2. Es verstößt nicht gegen 
das Gesetz, wenn der Mann sie in seinem 
  
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Erwerbsgeschäfte vertragsmäßig gegen 
Entgelt anstellt. Die Ersatzansprüche des 
Mannes für die ihm infolge der Verletzung 
der Frau durch einen Dritten oder ähn- 
liche Einwirkungen entgehenden Dienste 
richten sich nach B 845, 846, die der Frau 
nach den allgemeinen Grundsätzen über 
unerlaubte Handlungen. 
V. Innerhalb ihres häuslichen Wir- 
kungskreises steht der Frau, solange die 
häusliche Gemeinschaft besteht, die 
Schlüsselgewalt, d. h. das Recht zu, die 
Geschäfte des Mannes zu besorgen und 
ihn zu vertreten, B 1357 Abs 1S1. Die 
Art sowie der Umfang der Geschäfte 
richtet sich nach der Gestaltung des Haus- 
wesens durch den Mann und den sozialen 
Verhältnissen der Gatten. Hierher ge- 
hören z. B. die Anschaffung der standes- 
mäßigen Kleidung der Frau und der Kin- 
der, der sonstigen zur Erziehung der Kin- 
der notwendigen Gegenstände, des Haus- 
und Küchengeräts, der Lebensmittel, des 
Brenn- und Heizstoffes usw, die Annahme 
und Entlassung weiblicher Dienstboten 
und sonstiger ihrem häuslichen Wir- 
kungskreise zugeteilter Hilfspersonen 
und die Veräußerung der Erzeugnisse 
ihres Wirtschaftsbetriebs. Die Frau ist 
auch zur unentgeltlichen Besorgung der 
Geschäfte insoweit verpflichtet, als diese 
zur Leitung des gemeinschaftlichen Haus- 
wesens nach B 1356, 1359 geboten sind. 
Nach der herrschenden Meinung muß ihr 
der Mann zur Vornahme der Geschäfte 
und zur Erfüllung der hieraus entstehen- 
den Verbindlichkeiten die erforderlichen 
Mittel, sog Wirtschafts-, Haushaltungs- 
und Kleidergelder, zum voraus gewähren. 
Da im Verhältnisse zu Dritten die im 
Rahmen der Schlüsselgewalt vorgenom- 
menen Geschäfte der Frau als im Namen 
des Mannes vorgenommen gelten, wenn 
nicht aus den Umständen sich ein anderes 
ergibt, so berechtigen und verpflichten sie 
unmittelbar und allein den Mann, und die 
Gläubiger können nur von ihm Erfüllung 
verlangen, B 1357 Abs 1 S 2. Nur dann 
haftet der Mann nicht, wenn zur Zeit der 
Eingehung des Rechtsgeschäfts der Dritte 
gewußt hat oder nach dem tatsächlichen 
Zuschnitte des Hauswesens durch den 
Mann, der damit zusammenhängenden 
äußeren Lebensführung der Gatten und 
der Art und dem Werte des Vertrags- 
gegenstandes annehmen mußte, daß die 
Frau durch die Eingehung des Rechts-
	        
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