Ehegatten.
II. Grundsätzlich sind die Gatten in der
Gestaltung der persönlichen Eheverhält-
nisse gleichberechtigt und gleichverpflich-
tet. Nur insoweit in den das gemein-
schaftliche eheliche Leben betreffenden
Angelegenheiten ein gewisses Gleich-
maß und ein Ausgleich der Meinungsver-
schiedenheiten erforderlich ist, steht dem
Manne als Familienhaupt das Recht der
Entscheidung zu. Er kann insbesondere
Wohnort und Wohnung bestimmen und
das gemeinsame Familienleben, die Er-
nährungs- und Erziehungsweise der Kin-
der, die Mahlzeiten, den gemeinsamen
geistigen und geselligen Verkehr sowie
den ehelichen Aufwand einteilen, B 1354
Abs 1. Sein Entscheidungsrecht hat eine
Schranke in der Pflicht loyaler Ausübung
des Rechtes, in der Mündigkeit, Ge-
schäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der
Frau sowie in deren Befugnis zum Be-
trieb eines Erwerbsgeschäfts, zur freien
Regelung ihrer rein persönlichen Ange-
legenheiten (geistige Beschäftigung, Mild-
tätigkeit, Pflege verwandtschaftlicher und
freundschaftlicher Beziehungen, Brief-
wechsel, Kirchenbesuch, Kleidung, Ge-
sundheitspflege u. dergl) sowie zu der
aus B 1627, 1634, 1631, 1632 folgenden ge-
meinsamen Sorge für die Person der Kin-
der. Die Frau braucht einer in Mißbrauch
seines Rechtes vom Manne getroffenen
Entscheidung keine Folge zu leisten,
B 1354 Abs 2.
Ill. Die Frau erhält mit der Eheschlie-
Bung den Familiennamen des Mannes,
zu dessen Führung sie berechtigt und
verpflichtet ist, B 1355, folgeweise nach
öffentlichem Rechte auch die Staatsange-
hörigkeit und den Unterstützungswohn-
sitz des Mannes. Ob sie auch seinen
Adelsstand erwirbt, entscheidet das Lan-
desrecht.
IV. Die Frau hat das Recht und die
Pflicht, das gemeinschaftiiche Hauswesen
in den vom Manne gezogenen Orenzen
zu leiten, mithin die zu diesem Zwecke
in Haus, Küche, Keller, Hof und Garten
erforderlichen Arbeiten anzuordnen und
zu überwachen sowie die Kinder im zar-
teren Alter zu erziehen, B 1356 Abs 1.
Zur persönlichen Mitarbeit im Hauswesen
und im Geschäfte des Mannes ist sie ver-
pflichtet, soweit die Tätigkeit den Lebens-
verhältnissen der Gatten entspricht,
B 1356 Abs 2. Es verstößt nicht gegen
das Gesetz, wenn der Mann sie in seinem
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Erwerbsgeschäfte vertragsmäßig gegen
Entgelt anstellt. Die Ersatzansprüche des
Mannes für die ihm infolge der Verletzung
der Frau durch einen Dritten oder ähn-
liche Einwirkungen entgehenden Dienste
richten sich nach B 845, 846, die der Frau
nach den allgemeinen Grundsätzen über
unerlaubte Handlungen.
V. Innerhalb ihres häuslichen Wir-
kungskreises steht der Frau, solange die
häusliche Gemeinschaft besteht, die
Schlüsselgewalt, d. h. das Recht zu, die
Geschäfte des Mannes zu besorgen und
ihn zu vertreten, B 1357 Abs 1S1. Die
Art sowie der Umfang der Geschäfte
richtet sich nach der Gestaltung des Haus-
wesens durch den Mann und den sozialen
Verhältnissen der Gatten. Hierher ge-
hören z. B. die Anschaffung der standes-
mäßigen Kleidung der Frau und der Kin-
der, der sonstigen zur Erziehung der Kin-
der notwendigen Gegenstände, des Haus-
und Küchengeräts, der Lebensmittel, des
Brenn- und Heizstoffes usw, die Annahme
und Entlassung weiblicher Dienstboten
und sonstiger ihrem häuslichen Wir-
kungskreise zugeteilter Hilfspersonen
und die Veräußerung der Erzeugnisse
ihres Wirtschaftsbetriebs. Die Frau ist
auch zur unentgeltlichen Besorgung der
Geschäfte insoweit verpflichtet, als diese
zur Leitung des gemeinschaftlichen Haus-
wesens nach B 1356, 1359 geboten sind.
Nach der herrschenden Meinung muß ihr
der Mann zur Vornahme der Geschäfte
und zur Erfüllung der hieraus entstehen-
den Verbindlichkeiten die erforderlichen
Mittel, sog Wirtschafts-, Haushaltungs-
und Kleidergelder, zum voraus gewähren.
Da im Verhältnisse zu Dritten die im
Rahmen der Schlüsselgewalt vorgenom-
menen Geschäfte der Frau als im Namen
des Mannes vorgenommen gelten, wenn
nicht aus den Umständen sich ein anderes
ergibt, so berechtigen und verpflichten sie
unmittelbar und allein den Mann, und die
Gläubiger können nur von ihm Erfüllung
verlangen, B 1357 Abs 1 S 2. Nur dann
haftet der Mann nicht, wenn zur Zeit der
Eingehung des Rechtsgeschäfts der Dritte
gewußt hat oder nach dem tatsächlichen
Zuschnitte des Hauswesens durch den
Mann, der damit zusammenhängenden
äußeren Lebensführung der Gatten und
der Art und dem Werte des Vertrags-
gegenstandes annehmen mußte, daß die
Frau durch die Eingehung des Rechts-