Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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geschäfts ihre Befugnisse überschreitet 
oder mißbraucht, oder die Ausschließung ; 
der Schlüsselgewalt im Güterrechtsregi- 
ster eingetragen oder ihm bekannt war. 
Für die Verbindlichkeiten aus den Ge- 
schäften der Frau haftet den Gläubigern 
im gesetzlichen Güterstand und bei Güter- 
trennung das Vermögen des Mannes, bei 
Gütergemeinschaft das Gesamtgut und 
das Sondervermögen des Mannes, die 
Frau mit ihrem Vermögen nur dann, 
wenn sie das Rechtsgeschäft außerhalb 
ihres häuslichen Wirkungskreises oder 
zwar in ihm, aber in ihrem Namen vor- 
genommen oder sich für die Verbindlich- 
keit verbürgt hat. Zum Schutze gegen 
den Mißbrauch der Schlüsselgewalt nach 
außen hin darf der Mann die Vertretungs- 
macht der Frau jederzeit beschränken 
oder ausschließen. Diese Maßregel wirkt 
im Verhältnisse zur Frau mit dem Zeit- 
punkte der vom Manne ihr gegenüber 
abgegebenen Erklärung, nach außen hin 
nur, wenn sie zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts mit der Frau in dem Gü- 
terrechtsregister des zuständigen Amts- 
gerichts eingetragen oder dem Dritten, 
z. B. durch besondere Mitteilung oder 
durch Bekanntmachung in der Zeitung, 
tatsächlich bekannt war, B 1357 Abs 2 
S 3, 1435, 1558 ff. Übt der Mann das 
Ausschließungs- oder Beschränkungsrecht 
mißbräuchlich aus, so kann seine Anord- 
nung auf Antrag der Frau von dem Vor- 
mundschaftsgericht aufgehoben werden, 
B 1357 Abs 2 S 2. Abgesehen von der 
Ausschließung der Schlüsselgewalt durch 
den Mann endigt diese mit dem Eintritte 
der Geschäftsunfähigkeit der Frau, mit 
der Auflösung der Ehe und mit der Auf- 
hebung des gemeinschaftlichen Hauswe- 
sens, mit der Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft durch Urteil aber nur, wenn 
ein häuslicher Wirkungskreis der Frau 
nach B 1356, 1357 nicht fortbesteht. 
VI. Da die der Frau gesetzlich einge- 
räumte Vertrags- und Gewerbefreiheit 
nicht zu einer Verletzung der ihr nach 
dem ehelichen Gemeinschaftsverhältnis 
obliegenden Pflichten führen darf, ist der 
Mann befugt, das Rechisverhältnis, durch 
das sich die Frau während der Ehe zu 
einer von ihr einem Dritten gegenüber in 
Person zu bewirkenden Leistung ver- 
pflichtet hat, mit oder ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn 
er auf seinen Antrag von dem Vormund- 
  
  
  
Ehegatten. 
| schaftsgerichte dazu ermächtigt worden 
ist, B 1358 Abs 1 S 1. Die Vorschrift be- 
zieht sich nicht auf die Stellung der Frau 
im Staatsdienst und ihre Tätigkeit als 
Vormund, Pfleger, Beistand und Kon- 
kursverwalter. Das Vormundschafts- 
gericht hat die Ermächtigung zu erteilen, 
; wenn bei ihm offenkundig ist oder aus 
der Sachuntersuchung sich ergeben hat, 
daß eine häusliche Gemeinschaft und ein 
Rechtsverhältnis jener Art besteht und die 
Leistungen nach den Umständen des 
Falles die ehelichen Interessen beeinträch- 
tigen, B 13538 Abs 1 S 2. Die Kündigung 
erfolgt nach B 130 dem Vertragsgegner 
der Frau gegenüber, der fernerhin ihre 
Dienste, soweit sie in Person zu bewirken 
sind, nicht mehr verlangen kann. Wird 
das Rechtsverhältnis trotz der Kündigung 
fortgesetzt, so steht dem Manne eine 
Klage gegen den Vertragsgegner der Frau 
auf Unterlassung der Entgegennahme der 
Dienste oder auf Schadensersatz aus 
B 1358 nicht zu. Wegen etwaiger Gel- 
 tendmachung eines Anspruchs gegen ihn 
auf Grund der Vorschriften über uner- 
laubte Handlungen vgl jedoch B 823 
Abs 2, 226, 826 in Verbindung mit B 1353, 
1354, 1356. Das Kündigungsrecht des 
Mannes ist ausgeschlossen, 1. wenn der 
Mann der Verpflichtung der Frau zu- 
gestimmt, oder 2. wenn das Vormund- 
schaftsgericht in den Fällen B 1358 Abs 2 
: S 2 die eheherrliche Zustimmung ersetzt 
; hat, und 3. solange die häusliche Gemein- 
schaft der Gatten aufgehoben ist, B 1358 
Abs 2S 1 und 3. 
Vi. Die Ehegatten sind gegenseitig 
unterhaltspflichtig, ohne Rücksicht dar- 
auf, ob die Bedürftigkeit auf einem 
Verschulden des bedürftigen Gatten be- 
ruht. Der Mann hat der Frau unabhängig 
von ihrer Bedürftigkeit nach Maßgabe 
seiner Lebensstellung, seines Vermögens 
und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu 
gewähren, B 1360 Abs 1. Die Frau ist 
nur subsidiär unterhaltspflichtig und hat 
dem Manne den seiner Lebensstellung 
entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe 
ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähig- 
keit nur dann zu gewähren, wenn er sich 
nicht selbst unterhalten kann, B 1360 
Abs 2, Der gegenseitige Unterhalt ist ge- 
wöhnlich im Hause selbst in Natur nach 
den Bedürfnissen der ehelichen Gemein- 
schaft, durch eine Geldrente ausnahms- 
weise nur dann zu gewähren, wenn diese
	        
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