Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

380 
nes oder der Frau oder beider befind- 
lichen beweglichen Sachen zugunsten der 
Gläubiger des Mannes als dessen Eigen- 
tum gelten. Nur für die ausschließlich 
dem persönlichen Gebrauche der Frau 
dienenden Sachen, insbesondere Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte wird 
sowohl den Gläubigern als auch dem 
Manne gegenüber vermutet, daß sie im 
Eigentum der Frau stehen, B 1362 Abs 2. 
Hörle Die persönlichen und vermögensrechtlichen 
Verhältnisse der Ehegatten nach $$ 1353—- 1361 im ABürgR 
81 113-174, Strübe Das Kündigungsrecht nach B 1358 
in Gruchots Beitr 48 295 ff; Wetzel Die Verweigerung 
der ehelichen Gemeinschaft im ABürgR 26 54 ff; Wie- 
ruszowski Handbuch des Eherechts, Buch 4 Abschn 1 
Tit 5; v. Ziegenhierd Die Schlüsselgewalt, Leipzig 06. 
rle. 
Ehegüterrechts. Verwaltungsgemein- 
schaft, Allgemeine Gütergemeinschaft, 
Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisge- 
meinschaft. 
Ehehindernisse. I. Allgemeines. Un- 
ter diesem vom B zwar nicht der Sprache, 
aber der Sache nach aus dem früheren 
Recht übernommenen Begriff werden her- 
kömmlicherweise alle die Tatsachen zu- 
sammengefaßt, die der Zulässigkeit einer 
Eheschließung rechtlich : entgegenstehen, 
mag es sich dabei negativ um das Feh- 
len eines gesetzlichen Erfordernisses oder 
positiv um das Vorhandensein eines die 
Ehe verb:ietenden Umstandes handeln. Je 
nach ihrer Wirkung zerlegt man sie in 
aufschiebende (impedimenta impedientia) 
und in trennende (i. dirimentia) und die 
letzteren wieder in private und öffentliche. 
Diese Verschiedenheit der Wirkung zeigt 
sich erst, wenn ihrer ungeachtet die Ehe 
zustande gekommen ist. Während sie 
nämlich vorher alle die gleiche Kraft der 
Verhinderung des Eheschlusses haben, 
können die aufschiebenden den Bestand 
der einmal geschlossenen Ehe nicht mehr 
beeinträchtigen. Die trennenden dagegen 
machen die Ehe zu einer mangelhaften, 
und zwar die privaten zu einer anfecht- 
baren, die öffentlichen zu einer nichtigen. 
Der Grund hierfür liegt in dem verschie- 
denen Grade ihrer Wichtigkeit, gemessen 
an der Bedeutung und Heiligkeit der Ehe. 
Die durch die aufschiebenden Hinder- 
nisse geschützten Interessen an der Ver- 
hinderung der Ehe sind nicht so belang- 
reich, daß um ihrer Verletzung willen die 
vollendete Tatsache wieder in Frage ge- 
stellt werden dürfte. Bei den trennenden 
gilt die gleichwohl geschlossene Ehe als 
mit solchen Mängeln behaftet, daß ihre 
unbedingte Aufrechterhaltung nicht ge- 
  
Ehegatten — Ehehindernisse. 
boten erscheint. Doch wiegen auch sie 
wiederum nicht alle gleich. Teils sind sie 
mit dem Wesen der Ehe unvereinbar, teils 
kann es den Beteiligten überlassen blei- 
ben, ob sie die Mängel hervorkehren wol- 
len oder nicht. Es handelt sich also um 
den Gegensatz von Nichtigkeit und An- 
fechtbarkeit als den Ausdrucksformen für 
den stärkeren oder schwächeren Grad der 
Mangelhaftigkeit. So stellt denn auch B 
zunächst die sachlichen Voraussetzungen 
der Eheschließung, teils positiv als Erfor- 
dernisse, teils negativ als Verbote auf, 
1303—1315, und zählt dann, 1323 ff, die 
Fälle auf, in denen eine Ehe nichtig oder 
anfechtbar ist, so daß der Einteilung in 
öffentliche und private trennende Hin- 
dernisse die Einreihung der Mängel unter 
die Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe 
entspricht. Wird ein Hindernis weder als 
Nichtigkeits- noch als Anfechtungsgrund 
gewertet, so hat es nur aufschiebenden 
Charakter, ohne daß dies vom B beson- 
ders ausgesprochen ist. 
Auf den Eheschließungsakt als Rechts- 
geschäft sind an sich die allgemeinen 
Grundsätze anwendbar, doch bleibt hier 
wegen der besonderen Regelung für sie 
nicht viel Raum. Die Nichtigkeits- und 
Anfechtbarkeitsgründe sind erschöpfend 
aufgezählt, 1323, 1330, so daß die allge- 
meinen Gründe, wie geheimer Vorbehalt, 
116 S 2, Scheinerklärung, 117, mangelnde 
Ernstlichkeit, 118, Sittenwidrigkeit, 138, 
die Gültigkeit der Ehe nicht beeinflussen. 
Anders ist ferner die Art ihrer Geltend- 
machung, die grundsätzlich nur durch be- 
sondere Klage, 1329, 1341, in einem mit 
besonderen Garantien umgebenen Ver- 
fahren geschieht, Z 606ff. Diese Be- 
schränkung prozessualen Charakters hat 
ihren Grund in der Notwendigkeit, das 
staatliche Interesse an der Aufrechterhal- 
tung gültiger und der Beseitigung nich- 
tiger Ehen gegenüber der freien Partei- 
disposition zu wahren, und fällt mit Be- 
endigung der Ehe fort, da es sich dann nur 
noch um ihre für die Allgemeinheit nicht 
so wesentlichen Nachwirkungen handelt. 
Unterscheidet sich jetzt offensichtlich die 
nichtige Ehe in nichts von dem gewöhn- 
lichen nichtigen Rechtsgeschäft, so gilt 
(lies bezüglich der materiellen Rechtslage 
auch für die Zeit vorher. Die Beendigung 
erzeugt nur eine prozessuale Veränderung 
durch Beseitigung der Geltendmachungs- 
beschränkung. Zwingt diese letztere auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.