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nes oder der Frau oder beider befind-
lichen beweglichen Sachen zugunsten der
Gläubiger des Mannes als dessen Eigen-
tum gelten. Nur für die ausschließlich
dem persönlichen Gebrauche der Frau
dienenden Sachen, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte wird
sowohl den Gläubigern als auch dem
Manne gegenüber vermutet, daß sie im
Eigentum der Frau stehen, B 1362 Abs 2.
Hörle Die persönlichen und vermögensrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten nach $$ 1353—- 1361 im ABürgR
81 113-174, Strübe Das Kündigungsrecht nach B 1358
in Gruchots Beitr 48 295 ff; Wetzel Die Verweigerung
der ehelichen Gemeinschaft im ABürgR 26 54 ff; Wie-
ruszowski Handbuch des Eherechts, Buch 4 Abschn 1
Tit 5; v. Ziegenhierd Die Schlüsselgewalt, Leipzig 06.
rle.
Ehegüterrechts. Verwaltungsgemein-
schaft, Allgemeine Gütergemeinschaft,
Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisge-
meinschaft.
Ehehindernisse. I. Allgemeines. Un-
ter diesem vom B zwar nicht der Sprache,
aber der Sache nach aus dem früheren
Recht übernommenen Begriff werden her-
kömmlicherweise alle die Tatsachen zu-
sammengefaßt, die der Zulässigkeit einer
Eheschließung rechtlich : entgegenstehen,
mag es sich dabei negativ um das Feh-
len eines gesetzlichen Erfordernisses oder
positiv um das Vorhandensein eines die
Ehe verb:ietenden Umstandes handeln. Je
nach ihrer Wirkung zerlegt man sie in
aufschiebende (impedimenta impedientia)
und in trennende (i. dirimentia) und die
letzteren wieder in private und öffentliche.
Diese Verschiedenheit der Wirkung zeigt
sich erst, wenn ihrer ungeachtet die Ehe
zustande gekommen ist. Während sie
nämlich vorher alle die gleiche Kraft der
Verhinderung des Eheschlusses haben,
können die aufschiebenden den Bestand
der einmal geschlossenen Ehe nicht mehr
beeinträchtigen. Die trennenden dagegen
machen die Ehe zu einer mangelhaften,
und zwar die privaten zu einer anfecht-
baren, die öffentlichen zu einer nichtigen.
Der Grund hierfür liegt in dem verschie-
denen Grade ihrer Wichtigkeit, gemessen
an der Bedeutung und Heiligkeit der Ehe.
Die durch die aufschiebenden Hinder-
nisse geschützten Interessen an der Ver-
hinderung der Ehe sind nicht so belang-
reich, daß um ihrer Verletzung willen die
vollendete Tatsache wieder in Frage ge-
stellt werden dürfte. Bei den trennenden
gilt die gleichwohl geschlossene Ehe als
mit solchen Mängeln behaftet, daß ihre
unbedingte Aufrechterhaltung nicht ge-
Ehegatten — Ehehindernisse.
boten erscheint. Doch wiegen auch sie
wiederum nicht alle gleich. Teils sind sie
mit dem Wesen der Ehe unvereinbar, teils
kann es den Beteiligten überlassen blei-
ben, ob sie die Mängel hervorkehren wol-
len oder nicht. Es handelt sich also um
den Gegensatz von Nichtigkeit und An-
fechtbarkeit als den Ausdrucksformen für
den stärkeren oder schwächeren Grad der
Mangelhaftigkeit. So stellt denn auch B
zunächst die sachlichen Voraussetzungen
der Eheschließung, teils positiv als Erfor-
dernisse, teils negativ als Verbote auf,
1303—1315, und zählt dann, 1323 ff, die
Fälle auf, in denen eine Ehe nichtig oder
anfechtbar ist, so daß der Einteilung in
öffentliche und private trennende Hin-
dernisse die Einreihung der Mängel unter
die Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe
entspricht. Wird ein Hindernis weder als
Nichtigkeits- noch als Anfechtungsgrund
gewertet, so hat es nur aufschiebenden
Charakter, ohne daß dies vom B beson-
ders ausgesprochen ist.
Auf den Eheschließungsakt als Rechts-
geschäft sind an sich die allgemeinen
Grundsätze anwendbar, doch bleibt hier
wegen der besonderen Regelung für sie
nicht viel Raum. Die Nichtigkeits- und
Anfechtbarkeitsgründe sind erschöpfend
aufgezählt, 1323, 1330, so daß die allge-
meinen Gründe, wie geheimer Vorbehalt,
116 S 2, Scheinerklärung, 117, mangelnde
Ernstlichkeit, 118, Sittenwidrigkeit, 138,
die Gültigkeit der Ehe nicht beeinflussen.
Anders ist ferner die Art ihrer Geltend-
machung, die grundsätzlich nur durch be-
sondere Klage, 1329, 1341, in einem mit
besonderen Garantien umgebenen Ver-
fahren geschieht, Z 606ff. Diese Be-
schränkung prozessualen Charakters hat
ihren Grund in der Notwendigkeit, das
staatliche Interesse an der Aufrechterhal-
tung gültiger und der Beseitigung nich-
tiger Ehen gegenüber der freien Partei-
disposition zu wahren, und fällt mit Be-
endigung der Ehe fort, da es sich dann nur
noch um ihre für die Allgemeinheit nicht
so wesentlichen Nachwirkungen handelt.
Unterscheidet sich jetzt offensichtlich die
nichtige Ehe in nichts von dem gewöhn-
lichen nichtigen Rechtsgeschäft, so gilt
(lies bezüglich der materiellen Rechtslage
auch für die Zeit vorher. Die Beendigung
erzeugt nur eine prozessuale Veränderung
durch Beseitigung der Geltendmachungs-
beschränkung. Zwingt diese letztere auch