Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehehindernisse. 
gerschaft vorläge, so ist dies doch nicht 
stets der Fall, wie z. B. bei einem Manne, 
der die Tochter seiner geschiedenen Frau 
aus deren späterer Ehe heiraten will. 
c. Adoptivverwandtschaft, 1311. Trotz 
der grundsätzlichen Gleichstellung mit der 
Blutsverwandtschaft hat das Hindernis nur 
aufschiebende Wirkung, bezieht sich aber 
auch auf nicht mit dem Annehmenden 
verwandt gewordene Abkömmlinge, 1762. 
Zu den Abkömmlingen gehören unehe- 
liche Kinder einer Adoptivtochter, nicht 
dagegen in etwaiger analoger An- 
wendung von 13103 solche eines Adop- 
tivsohnes. Nicht verboten sind Ehen 
zwischen Adoptivgeschwistern, zwischen 
dem Annehmenden und dem früheren 
Ehegatten des Angenommenen und um- 
gekehrt, 1737. Mit Aufhebung des An- 
nahmeverhältnisses, 1768, wird das Ver- 
bot gegenstandslos, während andererseits 
der verbotswidrige Eheschluß die Auf- 
hebung bezüglich der Gatten, nicht der 
übrigen von der Wirkung der Annahme 
Ergriffenen, zur Folge hat, 1771. d. Das 
Bestehen einer nicht gültigen Ehe, 1309, 
1326, s. u. 2, a. e. Wartezeit, 1313. Zur 
Verhütung ‘der Ungewißheit des Per- 
sonenstandes darf eine Frau nicht vor 
Ablauf von 10 Monaten seit Beendigung 
einer früheren Ehe wieder heiraten. Eine 
inzwischen erfolgte Entbindung (auch 
Fehlgeburt) beseitigt das Hindernis. Bei 
einer Eheschließung zwischen denselben 
Gatten nach Scheidung oder Nichtigkeits- 
erklärung ihrer ersten Ehe entfällt das 
Verbot, dessen Grund hier ja fehlt, 
Dernburg 55, Thiesing 156, Neu- 
stadt 173 gegen die auf den Protokollen 
fußende Meinung der Kommentare. Vgl 
auch die Regelung des Familienstandes 
eines in der zweiten vorzeitig geschlosse- 
nen Ehe geborenen Kindes, 1600. Be- 
freiung ist zulässig, aber wohl nur beim 
Fehlen jeder Verwischungsgefahr zu er- 
teilen. f. Mangelnde elterliche Einwilli- 
gung, 1305—1308. Dieses höchst persön- 
liche elterliche Ehrenrecht steht neben der 
ein Gültigkeitserfordernis bildenden Ein- 
willigung des gesetzlichen Vertreters, 
wird aber regelmäßig von ihr mit umfaßt 
und hat nur dann selbständige Bedeutung, 
wenn gesetzlicher Vertreter und einwilli- 
gungsberechtigter Elternteil nicht iden- 
tisch sind oder das Kind vor dem 21. 
Jahre, der Grenze des Einwilligungs- 
rechts, (durch Volljährigkeitserklärung) 
  
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geschäftsfähig geworden ist. Berechtigt 
ist der Vater und bei dauernder Verhinde- 
rung oder nach seinem Tode die Mutter, 
bei unehelichen und Kindern aus nich- 
tigen Ehen, bei denen der Mann oder 
beide Gatten die Nichtigkeit kannten, die 
Mutter, bei Adoptivkindern der Anneh- 
mende. Der volljährigen Kindern bei 
grundloser Verweigerung nachgelassene 
Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Er- 
setzung kann nur im Fall der Volljährig- 
keitserklärung praktisch werden. Zu- 
widerhandlung hat für Töchter durch Ver- 
lust des Aussteueranspruchs, 1621, und 
Fortdauer der elterlichen Nutznießung 
nachteilige Folgen. g. Mangelnde behörd- 
liche Erlaubnis, 1315, wie sie reichsrecht- 
lich für Militärpersonen, MG 40, 60, und 
landesrechtlich bisweilen (Bayern, Braun- 
schweig) für Beamte, vielfach auch für 
Ausländer (Zeugnis der Heimatsbehörde) 
vorgeschrieben ist. h. Mangelnde Ver- 
mögensauseinandersetzung, 1314. Zum 
Schutze seiner minderjährigen oder von 
ihm bevormundeten Kinder hat ein Wie- 
derheiratender sich nach 1669 mit 
ihnen über das gemeinschaftliche Ver- 
mögen auseinanderzusetzen. Daß er dies 
getan, oder daß ihm die Pflicht nicht ob- 
liegt, hat er vor Eingehung der neuen Ehe 
durch Zeugnis des Vormundschaftsge- 
richts nachzuweisen. 
2. Die öffentlich-trennenden Hinder- 
nisse (Nichtigkeitsgründe): a. Bestehen 
einer gültigen Ehe, 1309, 1326. Vor Be- 
endigung einer früheren Ehe darf, von der 
Wiederholung der Eheschließung zwi- 
schen denselben Gatten abgesehen, eine 
neue nicht geschlossen werden. Jedoch 
ist nur bei Gültigkeit der früheren die 
neue nichtig, bei Nichtigkeit dagegen gül- 
tig. Gutgläubigkeit ist, ausgenommen bei 
der unrichtigen Todeserklärung, 1348, be- 
deutungslos, selbst dann, wenn die 
frühere Ehe rechtskräftig geschieden oder 
für nichtig erklärt war und das Urteil 
später im Wiederaufnahmeverfahren auf- 
gehoben wird (sehr streitig). Das An- 
hängigwerden dieses Verfahrens, Z 578 ff, 
ist deshalb ein aufschiebendes Hindernis. 
Ein ähnliches in 1349. b. Verwandtschaft 
und Schwägerschaft, 1310, 1327, auf Ver- 
wandte und Verschwägerte gerader Linie 
und voll- und halbbürtige Geschwister be- 
schränkt, wobei auch das Verhältnis des 
unehelichen Kindes und seiner — wenn 
auch unehelichen (streitig) — Abkömm-
	        
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