Ehehindernisse — Ehelichkeitserklärung.
nicht. d. Drohung; 1335, unter denselben
Voraussetzungen wie bei sonstigen
Rechtsgeschäften, 123. e. Irrtum über das
Leben des für tot erklärten Gatten einer
früheren Ehe, 1350. — Siehe auch das
Stichwort Ehesachen.
Die Lehrbücher und Kommentare zum B; ferner: Buhl
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe, Festgabe für
Bekker; Erler Ehescheidungsrecht und Ehescheidungspro-
zeß einschl der Nichtigkeitserklärung; Franke Die unein-
getragene Ehe nichtigen Abschlusses, ArchZivPrax 101 420;
Goldmann Der elterliche Heiratskonsens, Recht 04 131;
Hellwig Wesen und subjektive Begrenzung der Rechts-
kraft; derselbe Anspruch und Klagerecht; derselbe Gül-
tigkeit der zweiten Ehe trotz Aufhebung des Scheidungs-
urteile, DJZ 04 834 u. 1074; Heymann Zum persön-
lichen Eherecht, DJZ 02 110 u. 246 (Heller); Hölder
Anfechtung der Ehe wegen Irrtums über die Person,
Jherings Jahrb 423 1; Jacobi Das persönliche Eherecht;
Knitschky Über die Anfechtbarkeit der Ehe bevormun-
deter Personen, ArchZivPrax 90 345; Köhne Die mate-
riellen Voraussetzungen für einen Dispens von der Warte-
frist, DJZ 04 493; Litten Wirkung geistiger Störungen
auf den rechtlichen Bestand der Ehe, MSchrKrimPsych
04397; Langheineken Anspruch und Einrede; Menge
Zur Lehre von der Nichtehe, ArchZivPrax 102 460; Mitteis
Nichtigkeitserklärung der Ehe nach Scheidung in „Zwei
Fragen aus dem bürgerlichen Recht“; Neubecker Lö-
sung von Familienbeziehungen, ArchBürgR 31 225; Neu-
stadt Das Eherecht: Opet Verwandtschattarecht; Seidel-
mayer Über Personen- und Eigenschaftsirrtum bei der
Eheschließung, Jherings Jahrb 46 183; Thiesing_ Die
Wirkungen nichtiger Ehen; derselbe Namenrecht der Ehe-
frau bei Nichtigkeit der Ehe, Recht 05 612; Ubbelohde
Die Hindernisse der bürgerlichen Ehe, Jherings Jahrb 89
113; Wieruzowski Handbuch des Eherechte; Weyl
Das Wahlrecht der Ehegatten bei Nichtigkeit und An-
fechtbarkeit der Ehe, SeuffBlfR 72 563; Zitelmann
Zum Rechte der Eheanfechtung in „Aus röm und bürgerl
Recht‘‘, Festgabe für Bekker. Thiesing.
Ehehindernisse (KirchenR) sind nach
kath und ev Rechte verschieden.
I. Das kath R unterscheidet:
1. Impedimenta dirimentia publica, tren-
nende, von Amts wegen zu berücksich-
tigende E, nämlich: aetas, impotentia (in-
folge Kastration), amentia, cognatio na-
turalis in gerader Linie und bis zum vier-
ten Grade in der Seitenlinie (seit dem
4. Laterankonzile 1215), cognatio legalis,
Adoptivverwandtschaft bis Onkel und
Tante, cognatio spiritualis, z. B. Taufpate,
affinitas in drei Formen: nämlich legitima”
in gerader Linie und bis zum vierten
Grade der Seitenlinie, illegitima in gera-
der Linie und bis zum zweiten Grade der
Seitenlinie, quasiaffinitas zwischen dem
Verlobten und nahen Verwandten des an-
deren, ligamen (Doppelehe), adulterium
et crimen, disparitas cultus (Ehe zwischen
Katholiken und Ungetauften), raptus (Ent-
führung), ordo (Weihe), votum solemne
(Gelübde auf Lebenszeit).
2. Impedimenta dirimentia privata wer-
den nicht von Amts wegen berücksichtigt,
sondern nur durch Geltendmachng, ver-
nichten jedoch in diesem Falle die Gültig-
keit der Ehe: vis, dolus, metus, error
personae sowie conditionis und qualita-
Posener Rechtslexikon I.
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tis, impotentia (von Natur), conditio (Sus-
pensivbedingung).
3. Impedimenta impedientia, aufschie-
bende E, sollen den Abschluß der Ehe
verhindern; wird dennoch die Ehe ab-
geschlossen, dann ist sie nicht ungültig:
Mangel des elterlichen Konsenses, tem-
pus clausum (eine für ungeeignet erklärte
Zeit, z. B. Charwoche), mixta religio, z.B.
zwischen Katholen und Protestanten, vo-
tum simplex, sponsalia, d. i. vorheriges
Verlöbnis mit einer anderen, vetitum ec-
clesiae (Verstoß gegen ein vorläufiges Ge-
bot kirchlicher Oberer).
II. Nach evangelischem Kirchenrechte
besteht dieselbe Dreiteilung.
1. Impedimenta dirimentia pwublica:
aetas, amentia, Blutsverwandtschaft gera-
der Linie und in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade, Adoptivverwandtschaft
(wie nach katholischem Kirchenrecht),
Schwägerschaft bis zum ersten Grade,
Ehebruch und Mord, Doppelehe, Ehe mit
Ungetauften.
2. Impedimenta dirimentia privata:
Mangel der Einwilligung der Eltern, ver-
borgene Impotenz, Zwang, Betrug, error
substantialis.
3. Impedimenta impedientia: bestehen-
des Verlöbnis, Wartezeit der Witwe, vor-
läufiges Trauungsverbot, wungeeignete
Zeit. P.
Eheliche Kinder s. Rechtliche Stel-
lung der ehelichen Kinder.
helichkeitserklärung. Im römi-
schen Rechte gab es 3 Arten der Legi-
timation, durch welche ein nicht im ma-
trimonium erzeugtes Kind die Stellung
eines im matrimonium erzeugten erlangen
konnte: I. per oblationem curiae, 1. per
subsequens matrimonium und die ]. per
rescriptum principis. Nach kanonischem
Recht war die Legitimation bei „ex dam-
nato coitu‘‘ stammenden Kindern ausge-
schlossen. Dieses Hindernis ist jetzt bis
auf einen kleinen Rest verschwunden.
Aus der I. per rescriptum principis hat
sich die Ehelichkeitserklärung entwickelt,
welche das B in 1723—1740 behandelt.
Während die I. per subsequens matr. kraft
Gesetzes eintritt, ist die Ehelichkeitser-
klärıng Gnadenakt der Staatsgewalt, auf
dessen Erlaß niemand einen Rechtsan-
spruch hat. Diese Gnade wird dem Vater
erwiesen; denn nur diesem gegenüber hat
die Erklärung wesentliche Rechtsfolgen ;
nicht der Mutter gegenüber. Denn der
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