Ägrarwesen. 35
duktionsgattung vorbehalten ist oder
wechselt;
c. nach der Fruchtfolge.
4. Das historische A (Agrargeschichte)
zeigt in ältester Zeit eine agrarische Pro-
duktion in den Geschlechterverbänden,
die gleichzeitig wirtschaftliche Einheiten
darstellen. Der Wald und die Wald-
nutzung bleibt dem größeren Geschlech-
terverbande auch dann noch gemeinsam,
nachdem bereits die kleineren Verbände,
z. B. Sippschaft, Familie, eine wirtschaft-
liche Einheit darstellen und Acker nutzen.
— Nach dem Untergange der Geschlech-
terverbände erstarken die Familien; das
Land wird unter die einzelnen Familien
verteilt; es werden ihnen Höfe zugeteilt.
In Deutschland fand die Aufteilung statt
nach dem Einzelhofsystem, d. h. der ein-
zelne erhält ein zusammenhängendes Be-
sitztum; oder es bestand Flurzwang,
d. h. der einzelne erhält Stücke Landes,
die in verschiedenen Gewannen belegen
sind.
Das Ödland wurde in der mittelalter-
lichen Entwickelung von Fürsten okku-
piert und an Beamte verschenkt oder zur
Leihe gegeben. Dieses Land wurde an
Personen in Halbfreiheit oder Sklaverei
mit der Verpflichtung ausgeteilt, Abgaben
und Dienste zu leisten.
Demnach bestanden folgende Abstufun-
gen nebeneinander: Herrenhöfe; Frei-
bauernwirtschaften (später jedoch häufig
vom Grundherrn abhängig und zinspflich-
tig); bäuerliche Wirtschaften minderen
Rechtes.
Die Gutsherrschaft bediente sich zur
Produktion abhängiger Personen, über
deren Arbeitskräfte sie auf Grund der Erb-
untertänigkeit zu verfügen befugt war.
Die Erbuntertänigkeit umfaßte allmählich
folgende Lasten: Fronden; Fehlen der
Freizügigkeit; Gesindedienstzwang; Ver-
schlechterung des Besitzes.
Die alte Agrarverfassung ist in der Neu-
zeit unhaltbar geworden, da sie der Forde-
derung nach größerer Intensität des Be-
triebes widerspricht, auch mit der natür-
lichen Wirtschaftsordnung und den sitt-
lichen Forderungen der Neuzeit nicht in
Einklang zu bringen ist.
Die moderne Agrarreform bezweckte
daher:
a. die Beseitigung der Untertänigkeit
und Herstellung freier Arbeitsverhältnisse,
insbesondere Aufhebung der Fron- und
Gesindepflichten, ferner noch Gewährung
der Freizügigkeit;
b. das Eigentum an Grund und Boden
soll individuell werden, Erwerb und Ver-
äußerung soll jedem Inhaber gestattet und
möglich sein;
c. die Befreiung des Eigentums von.dem
dominium directum, von Abgaben und
Zehnten;
d. die Beseitigung der alten Verbände
der Dorfgemeinschaft, insbesondere durch
Gemeinheitsteilung, Flurbereinigung, Ver-
koppelung, Zusammenlegung.
5. Die Entwickelungsfaktoren im A sind
objektiv, d. i. die Rechtsordnung, die Lage
des Marktes, und subjektiv, d. h. durch
die in der Landwirtschaft führenden Per-
sonen, gegeben. Insbesondere sind für
die Preisbildung der Agrarprodukte ein-
zustellen:
a. die Verteuerung, welche durch Mehr-
produktion auf einer bestimmten Fläche
bei einer gewissen Höhe der Technik
eintritt;
b. der Marktpreis ist nicht der jeweils
niedrigste, sondern gerade der jeweils
höchste Preis der Produktionseinheit.
Die Einwirkung des Preises auf die
Entwickelung der Landwirtschaft äußert
sich für das Betriebssystem in folgenden
Beziehungen:
a. Der Preis stellt die Maximalintensität
für eine bestimmte Zeit, Bodenqualität
und Entfernung vom Markte dar.
ß. Die Minimalintensität ist objektiv
nicht bestimmbar, weil bei minderwerti-
gen Betriebssystemen zwar geringerer,
aber dennoch konkurrenzfähiger Ertrag
erzielt wird.
Y. Die freie Konkurrenz ist von geringer
Bedeutung, denn bei fallenden Preisen ist
zwar extensivere Wirtschaft erforderlich,
hingegen bei steigenden Preisen intensi-
vere Wirtschaft nicht notwendig, höch-
stens wahrscheinlich.
Die Minimalintensität kann erst dann
erreicht werden, wenn der Boden ver-
schuldet oder so klein ist, daß erst bei
einer gewissen Intensität der Bewirtschaf-
tung eine Ernährung des Landwirtes und
seiner Familie möglich ist. — Je größer
die Intensität, desto stärker ist die Ten-
denz zur Verkleinerung der Großbetriebe;
je größer die Extensität, desto stärker ist
die Tendenz zum Großbetriebe.
Die Unternehmungsform wirkt nicht
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