Ehelichkeitserklärung — Ehesachen.
geheftet, mit einem Verzeichnis versehen.
Sodann verfaßt der Amtsrichter einen gut-
achtlichen Bericht. Dieser enthält die
Feststellung der Erfüllung der Formalien,
sowie eine motivierte Äußerung über die
Zweckmäßigkeit der Erteilung oder der
Versagung der EE. Gutachten mit Mappe
geht durch Vermittelung des Landge-
richtspräsidenten an den Oberlandesge-
richtspräsidenten, der seinerseits, geeig-
netenfalls nach Anordnung weiterer Er-
mittelungen, eine Äußerung hinzufügen
wird.‘ Diese Vorbereitung gehört zu den
unfruchtbarsten, zeitraubendsten und
daher für den Staat kostspieligsten Ar-
beiten der richterlichen Behörden und
paßt schlecht hinein in eine Zeit, in der
man überflüssiges Schreibwerk und über-
flüssige Beamte ersparen möchte.
Kommentare und Handbticher zum B (s. dieses). —
G.Schmitt in NotZ 06 122; Kuttner Jherings Jahrb
50 412; Jacubezky Recht 083 325 ff; Ullersperger
R der unehel Kindschaft, Freiburger Diss, 01; Hachen-
burg dgl, Mannheim 95; Hirsch, Stuttgart 97, Man-
tey, Königsberg 97; Hörle, Gießen 00; Poetzsch,
Leipzig 05; Knitschky Rechtsverh von kEiltern und
Kindern; OÖ pet Vormundschaftsrecht; Spahn dgl; Ge-
schichtliches bei Kraut Vormundschaft 2 589; Dern-
burg Pand 3 29; Roth DPR 2 153. Landsberg.
Ehelosigkeit (RR) brachte Nachteile ;
die caelibes (ebenso wie die orbi) wurden
durch die Julische Gesetzgebung zurück-
gesetzt; s. Erbfähigkeit.
Ehem, Christoph, * 24. März 1528 zu
Augsburg, T als Geheimer Rat Kurfürst
Friedrichs IV. von der Pfalz 1. Juni 1592
zu Heidelberg.
Er veröffentlichte De prineipiis juris libri VII,
Basel 1556. Bogeng.
Ehemündigkeit s. Ehehindernisse,
Eheschließung.
Ehepakten, der im Privatfürstenrechte
(s. d.) vorgesehene schriftliche Abschluß
des Ehevertrages.
Ehernes Lohngesetz s. Lassalle.
Ehesachen. Darunter versteht man die
Rechtsstreitigkeiten, die die Scheidung,
Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe,
die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens einer Ehe zwischen den Par-
teien oder die Herstellung des ehelichen
Lebens zum Gegenstande haben. Die
Vorschriften darüber sind im 1. Abschnitt
des 6. Buchs der Z in den $$ 606 bis 639
enthalten. Dabei ist unter Scheidung im
Sinne dieses Abschnitts auch die Aufhe-
bung der ehelichen Gemeinschaft zu ver-
stehen.
Eh(esachen) werden vor den Landge-
richten verhandelt. Das Verfahren richtet
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sich im allgemeinen nach den für das
regelmäßige landgerichtliche Verfahren
geltenden Vorschriften. Doch bestehen
gewisse Abweichungen davon, die sich
daraus ergeben, daß der Streitgegenstand,
nämlich die Ehe, der freien Verfügung der
Parteien entzogen ist und daß es bei dem
eingreifenden öffentlichen Interesse auf
die Ermittelung der materiellen Wahrheit
ankommt.
Für Eh ist ausschließlich zuständig das
Landgericht, bei dem der Ehemann seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, gleichviel,
ob er oder die Ehefrau die Klage erhebt.
Ist der Ehemann ein Deutscher und hat
er im Inlande keinen allgemeinen Ge-
richtsstand, so kann die Klage bei dem
Landgericht seines letzten Wohnsitzes im
Inland, in Ermangelung eines solchen bei
dem Landgericht der Hauptstadt seines
Heimatsstaats, an letzter Stelle bei dem
Landgericht Berlin erhoben werden.
Wenn beide Gatten Ausländer sind, so
kann, selbst wenn sie im Inlande wohnen,
die Scheidungsklage im Inland nur er-
hoben werden, wenn die Zuständigkeit
des inländischen Gerichts auch nach den
Gesetzen des Staats anerkannt ist, dem
der Ehemann angehört.
Deshalb haben die Gerichte in Ehepro-
zessen von vornherein die Staatsangehö-
rigkeit der Parteien, insofern deren Eigen-
schaft als Deutsche nicht ohne weiteres er-
hellt, stets von Amts wegen einer sorgfäl-
tigen Prüfung zu unterziehn, vgl die allge-
meine Verfügung des preußischen Justiz-
ministers vom 21. Dez 1900.
In allen Eh ist die Staatsanwaltschaft
zur Mitwirkung befugt. Sie muß von
‚ Amts wegen von allen Terminen in Kennt-
nis gesetzt werden und kann allen Ver-
handlungen beiwohnen, sich gutachtlich
über die zu erlassende Entscheidung
äußern und zugunsten der Aufrechterhal-
tung einer Ehe neue Tatsachen und Be-
weismittel vorbringen.
Der Ehescheidungsklage und der Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens muß
in der Regel ein Sühneversuch bei dem
Amtsgericht vorausgehen, zu welchem die
Parteien persönlich erscheinen müssen.
Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des
Prozeßgerichts den Kläger auf seinen An-
trag vom Sühneversuch entbinden, und
zwar: wenn der Aufenthalt des Beklagten
unbekannt oder im Auslande ist, wenn
dem Sühneversuch ein anderes schwer zu