Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eheschließung — Ehevermittlung. 
ment zur ausschließlichen Kompetenz der 
Kirche gehöre und daß die Zivil- 
ehe daher irgendwelche kirchliche Wir- 
kungen auszuüben nicht vermöge. 
Der Staat setzt der Beobachtung der 
kirchlichen Vorschriften nicht nur kein 
Hindernis entgegen, sondern hat sogar 
durch B 1583 ausdrücklich hervorgeho- 
ben, daß die kirchlichen Verpflichtungen 
in Ansehung der Ehe nicht berührt wer- 
den sollen. 
VI. Was die Zivilehe selbst anlangt, so 
hat das B die Formvorschriften, welche 
das Reichsgesetz vom 6. Febr 1875 ent- 
hielt, in ihren Wirkungen wesentlich ab- 
geschwächt. Der Eh gehen Aufgebote 
voran, welche den Zweck haben, etwaige 
Hindernisse zur Kenntnis des Standesbe- 
amten zu bringen, deren Versäumung 
aber keinen Einfluß auf die Gültigkeit der 
Ehe hat. (Für das rechtsrheinische Bayern 
besteht noch die Besonderheit des Ver- 
ehelichungszeugnisses, auf die hier nicht 
näher einzugehen ist) Die Eh erfolgt 
durch Konsenserklärung der persönlich 
und gleichzeitig anwesenden Brautleute 
vor einem dazu bereiten Standesbeamten 
und zwei Zeugen. Alle weiteren Erforder- 
nisse, wie Zuständigkeit des Beamten, be- 
stimmte Fragen und Antworten, sind jetzt 
lediglich Ordnungsvorschriften. Die kirch- 
liche Trauung darf bei Strafe nicht vor 
beigebrachter Bescheinigung über die 
bürgerliche Eh vorgenommen werden. 
Ausnahme: in articulo mortis. 
VII. Ein besonders schwieriges Kapi- 
tel ist das internationale Eheschließungs- 
recht, weil einerseits die Eh im Auslande 
nicht verboten werden kann und anderer- 
seits Umgehungen des einheimischen 
Eherechts möglichst zu vermeiden sind. 
Die einschlagenden Fragen berühren aber 
mehr das materielle Eherecht, das hier 
nicht darzustellen ist, als das formelle. 
Denn was die Form anlangt, so hat sich 
ziemlich einmütig im internationalen 
Recht der Satz locus regit actum festge- 
setzt. So auch das Haager internationale 
Abkommen über die Eh vom 12. Juni 
1902. Auf die Schwierigkeiten, welche 
entstehen können, wenn die Staaten ih- 
ren Vertretern im Auslande das Recht zur 
Eh einräumen (vgl z. B. für Deutschland 
das Reichsgesetz vom 4. Mai 1870), kann 
hier nicht näher eingegangen werden. 
Die gebräuchlichen Lehrbücher des Kirchenrechts; die 
Kommentare zum B. bling. 
  
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Eheschließung (Bayern). Ausländer, 
d. h. Nichtreichsangehörige, welche auf 
bayerischem Gebiete eine Ehe schließen 
wollen, haben der Distriktsverwaltungs- 
behörde des Ortes, an welchem der das 
Aufgebot anordnende Standesbeamte sei- 
nen Sitz hat, den Nachweis vorzulegen, 
daß nach den im Heimatlande des Mannes 
geltenden Gesetzen diese Eh(eschließung) 
zulässig ist und dieselben Wirkungen hat, 
wie wenn sie im Heimatlande selbst er- 
folgt wäre. Wird der Nachweis geliefert, 
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde 
ein Zeugnis auszustellen, daß der Eh kein 
Hindernis im Wege stehe. Fehlt dieses 
Zeugnis, soll der Standesbeamte nicht zum 
Eheabschluß mitwirken. Wird gleich- 
wohl die Eh vollzogen, so ist die Ehe 
nicht nichtig. Das Ehehindernis ist nur 
ein aufschiebendes. 
Ist der Mann in den rechtsrheinischen 
Landesteilen beheimatet, so darf die Ver- 
ehelichung nur erfolgen, wenn ihm von 
der zuständigen Distriktspolizeibehörde 
ein Zeugnis darüber ausgestellt ist, daß 
gegen die beabsichtigte Eh kein begrün- 
detes Hindernis bestehe. Die Heimatge- 
meinde des Mannes kann gegen die Aus- 
stellung des Verehelichungszeugnisses 
Einspruch erheben. 
Gewisse Klassen von Staatsbeamten 
bedürfen zur Verehelichung der Erlaubnis 
der zuständigen Dienstbehörde, die übri- 
gen Beamten haben lediglich die beab- 
sichtigte Eh der vorgesetzten Dienstbe- 
hörde anzuzeigen. 
Befreiung von dem Aufgebote wird in 
München vom Magistrate, sonst in den 
rechtsrheinischen Landesteilen von der 
Distriktsverwaltungsbehörde und in der 
Pfalz von dem Staatsanwalt bei demjeni- 
gen Landgericht erteilt, in dessen Bezirk 
der zuständige Standesbeamte seinen 
Sitz hat. 
Versailler Vertrag vom 23. Nov 1870 Ziff TIT $1 Abs 1; 
Ges vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und 
Aufenthalt 31-33; Beamtengesetz 17; $14 Zuständigkeits- 
verordnung vom 24. Dez 1899; OQertmann Bayer Landes- 
privatrecht 125-129. Ungewitter. 
Ehevermittlung (Ehemäkler) ist die 
Tätigkeit, durch welche die Gelegenheit 
zum Abschlusse einer Ehe nachgewiesen 
oder das Zustandekommen einer Ehe ver- 
mittelt wird, insbesondere auch die ver- 
mögensrechtlichen Zusagen und Abreden 
auf beiden Seiten mit mehr oder weniger 
diskreter Genauigkeit erörtert und kolpor- 
tiert werden. Der Aufwand sittlicher Ent- 
rüstung, der gegen die E gern mobil ge-
	        
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