Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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macht wird, wendet sich weniger gegen 
die E überhaupt als gegen die E gegen 
Entgelt; diese unwahre Empfindung hat 
auch dahin geführt, in B 656 das Ver- 
sprechen eines Lohnes für unverbindlich 
zu erklären; dagegen kann das Geleistete 
nicht kondiziert werden. p. 
Ehre ist die äußere Wertschätzun 
einer Person im Verkehr. Ehrenminde- 
rungen treten nach geltendem Rechte ein: 
1. durch Verurteilung zu Ehrverlust; sie 
bewirkt die Unfähigkeit zur Vormund- 
schaft, Gegenvormundschaft, Familienrat- 
schaft, Pflegschaft und zum Testaments- 
zeugnis; — 2. durch Verurteilung zur 
Zuchthausstrafe wegen eines gegen das 
Kind gerichteten Verbrechens; sie bewirkt 
den Verlust der elterlichen Gewalt, das 
Vormundschaftsgericht kann jedoch eine 
Deszendenztutel gestatten; — 3. durch 
Unfähigerklärung, als Zeuge oder Sach- 
verständiger eidlich vernommen zu wer- 
den; sie bewirkt die Unfähigkeit zum bür- 
gerlichen Solennitätszeugnis; — 4. durch 
ehrloses und unsittliches Verhalten; es 
kann Anlaß zur Fürsorgeerziehung der 
Kinder und zur Pflichtteilsentziehung sein. 
Im römRe bewirkte die infamia eine Ehrenminderung, 
eine geringere die turpitudo und die ignominia (s.d.). Im 
deutschen Rechte trat ein vollständiger Verlust der Rechtse- 
fähigkeit durch Verhängung der Friedlosigkeit, Oberacht 
ein; die Erben können allerdings die Liegenschaften des 
Friedlosen erlangen. wenn sie versprechen, ihm nichts zu 
eben. Die Rechtlosigkeit kam in zwei Formen vor, als 
nechtheit und als Ehrlosigkeit. 
Unechtheit trat durch Geburt und entehrendes Ge- 
werbe ein, z.B. Unelieliche, Spielleute, Kämpen und deren 
Kinder. Die Ehrlosigkeit lag vor bei Verurteilung zu einer 
ehrenkränkenden Strafe, in einzelnen Fällen sogar durch 
die unehrliche Missetat selbst. Aus der Unechtheit 
später die Anrüchigkeit entstanden. P 
Ehrenakzept s. Intervention. 
Ehrenamt ist die (namentlich in der 
Selbstverwaltung, s. d.) vorkommende 
Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben 
durch unbesoldete Laien; s. Laienrichter, 
Stadtgemeinde, Landgemeinde. 
Ehrengericht ist die Bezeichnung von 
Gerichtshöfen, deren Aufgabe es ist, die 
Disziplin (s. d.) in einem Stande, Be- 
rufe und insbesondere unter Beamten zu 
wahren. 
Ehrenkonsul s. Konsul. 
Ehrenkränkung s. Beleidigung. 
Ehrenrechte, Aberkennung der bür- 
gerlichen — s. Aberkennung. 
Ehrenzahler s. Intervention. 
Ehrenzeichen. Zwischen ‚Eh(ren- 
zeichen)‘ und „O(rden)‘, beides im Sinne 
von Verdienstauszeichnung verstanden, 
besteht ein begrifflicher und rechtlicher 
ist 
: den. 
Ehevermittlung — Ehrenzeichen. 
Unterschied nicht. Es handelt sich viel- 
mehr lediglich um einen Unterschied in 
der Bennennung. Im allgemeinen läßt 
sich sagen, daß die höheren Verdienst- 
auszeichnungen „O“, die niederen Ver- 
dienstauszeichnungen „Eh‘ genannt wer- 
Letztere Bezeichnung ist auch die 
: für „Gedenkzeichen‘ übliche. Das Deut- 
' tes erforderlich ist. 
sche Reich als solches hat keine Eh und O. 
In fast allen Einzelstaaten Deutschlands 
bestehen dagegen solche, und überall, wo 
sie bestehen, ist die Stiftung und Ver- 
leihung von Eh und O ein Hoheitsrecht 
des Staatsoberhauptes. Daraus ergibt 
' sich vor allem, daß zur Annahme und zum 
Tragen fremdstaatlicher Eh und O die Ge- 
nehmigung des eigenen Staatsoberhaup- 
Innerhalb der Gren- 
zen des Deutschen Reiches gibt es nur 
einen O, der nicht von einem Staatsober- 
haupte verliehen wird, nämlich den Fürst- 
lich Hohenzollernschen Hausorden. Die- 
sen verleiht der jedesmalige Fürst von 
Hohenzollern, aber nur mit der in jedem 
einzelnen Falle einzuholenden Erlaubnis 
des Königs von Preußen. Außerhalb 
Deutschlands bestehen Auszeichnungen, 
deren Verleihung seitens des betreffenden 
Staatsoberhauptes oder durch Gesetz ei- 
ner anderen Stelle übertragen ist, z. B. 
in Frankreich, Österreich-Ungarn. In be- 
zug auf solche Auszeichnungen besteht in 
Preußen die Vorschrift, daß die Genehmi- 
gung zur Annahme und zum Tragen nicht 
vom Könige selbst, sondern von dem be- 
treffenden vorgesetzten Minister erteilt 
wird, AKO vom 26. Sept 1881. 
Völkerrechtlich werden nur solche Eh 
und O als staatliche anerkannt, die in ei- 
nem Staatswesen von der Staatsgewalt 
oder mit deren Genehmigung gestiftet 
sind und verliehen werden. Ob der be- 
treffende Staat ein voll- oder nur halb- 
souveränes Staatswesen ist, ist hierbei 
ohne Belang. Nur eine scheinbare Aus- 
nahme von dieser Regel bilden: die Päpst- 
lichen O, der O vom Heiligen Grabe, den 
auch der Patriarch von Jerusalem, und der 
ı Malteser-O, den der Großmeister dieses 
O verleiht. Denn dem Päpstlichen Stuhle 
stehen auch andere, wichtige Vorrechte 
der Souveräne zu; der O vom Heiligen 
Grabe gehört zu den Päpstlichen O und 
das Recht des Patriarchen von Jerusalem, 
ihn zu verleihen, beruht nur auf Übertra- 
gung seitens des Papstes; beim Malteser- 
orden besteht eine fingierte Souveränetät
	        
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